Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei organschaftlich verbundenen Personen muss sich die herrschende Person an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt. Das FA muss vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheides von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses, ob einem Organträger ein Erstattungsanspruch trotz der Erstattung an die Organgesellschaft zusteht.

Die Klägerin (Klin.) betrieb ein Transportunternehmen als Einzelfirma. Sie war in den Kalenderjahren ab 1996 fast ausschließlich für die E GmbH (GmbH) tätig, deren einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war. Im Jahre 2000 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1997 bis 1998 und bei der GmbH für den Zeitraum 1996 bis 1998 durch. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass zwischen der Einzelfirma und der GmbH ab dem 01.01.1997 eine Betriebsaufspaltung und eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. In Tz. 12 des Betriebsprüfungsberichtes der GmbH vom 25.09.2000 heißt es dazu wörtlich: „Auf Grund mit dem „Besitzunternehmen C” bestehenden Betriebsaufspaltungsverhältnisses ist ab Januar 1997 eine umsatzsteuerliche Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz gegeben, so dass es sich bei den Mietzahlungen um Innenumsätze handelt. Danach wäre die bisher in Rechnung gestellte Vorsteuer bei der GmbH nicht abzugsfähig und die Umsätze beim Besitzunternehmen nicht steuerpflichtig. Im Prüfungszeitraum wird jedoch insgesamt auf eine Änderung verzichtet. Die steuerlichen Konsequenzen aus der umsatzsteuerlichen Organschaft sind aus Vereinfachungsgründen erst ab Januar 2001 zu ziehen, da zumindest zurzeit haftungsrechtliche Gründe für eine frühere Anwendung nicht erkennbar sind. Ab Januar 2001 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Jahreserklärungen nur noch unter der Steuernummer 1053 abzugeben!” Ein entsprechender Text befindet sich im Betriebsprüfungsbericht der Klägerin vom 25. September 2000 unter Tz. 8. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Betriebsprüfungsberichte verwiesen, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befinden.

Hinsichtlich der GmbH wurde in Tz. 9 des Betriebsprüfungsberichtes vom 25. September 2000 folgendes festgestellt: „Die Berichtsfirma führte im Prüfungszeitraum für verschiedene Straßen- und Tiefbaufirmen (z. B. für W. Nachf. GmbH und Co. KG, und Firma S, Köln) größere Aufträge (Erdarbeiten) aus, über die zumeist nach Auftragfortschritt abgerechnet worden ist (Zwischen- bzw. Abschlagsrechnung). In den Zwischen-/Abschlags- bzw. Endrechnungen ist jeweils in voller Höhe über die bis zu diesem Zeitpunkt der Rechnungserteilung erbrachte Gesamtleistung abgerechnet worden. Von diesem Nettobetrag ist dann die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (15 % bzw. 16 %) berechnet und offen ausgewiesen worden. Dieser Umsatzsteuerbetrag ist jedoch nicht um die in der jeweiligen Vorrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer gemindert worden, da lediglich von dem Bruttobetrag die Summe der bis zu dem Zeitpunkt der Rechnungserteilung gezahlten Beträge abgezogen worden ist. Die Umsatzsteuer ist somit in jeder weiteren Zwischenrechnung bzw. in der Endrechnung um den in der Vorrechnung offen ausgewiesenen Betrag kumulativ zu hoch ausgewiesen worden. Diese zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz geschuldet.

Zu Beginn der am 31.08.2000 erfolgten Schlussbesprechung ist der Alleingesellschafterin eine Aufstellung über die für 1996 bis 1998 zu hoch ausgewiesenen Steuerbeträge übergeben worden. Die für eine Korrektur nach § 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz erforderlichen Berichtigungserklärungen gegenüber den betroffenen Leistungsempfängern sollen umgehend erfolgen. Kopien dieser Schreiben sind dem Finanzamt zuzuleiten.

Für den Prüfungszeitraum ergeben sich folgende Beträge, die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz geschuldet werden:

1996:

241.165,61 DM

1997:

3.671.198,84 DM

1998:

3.400.604,70 DM.”

Danach ergab sich für die GmbH insgesamt eine Zahllast in Höhe von 7.312.996,15 DM. Diese sowie weitere Mehrsteuern und Zinsen setzte der Beklagte mit gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheiden 1997 bis 1999 vom 7. Dezember 2000 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gegenüber der GmbH fest. Dabei wurde das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis zunächst nicht berücksichtigt.

Auf Grund der Korrektur der beanstandeten Rechnungen hat die GmbH mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2000 eine entsprechende Minderung der Umsatzsteuer nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 17 Umsatzsteuergesetz in Höhe von 7.272.914,10 DM vorgenommen. Ein entsprechender Erstattungsbetrag wurde auf Grund der Verrechnung vom 6. November 2000 mit Umsatzst...

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