rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit der Betriebskosten zweier zur Vermietung bestimmter Ferienwohnungen bei nicht ausgeschlossener Selbstnutzung. Erlaß der Einkommensteuer 1992
Leitsatz (amtlich)
Vermietet ein Steuerpflichtiger beide in einem Doppelhaus belegenen Ferienwohnungen ohne Zwischenschaltung einer Vermietungsgesellschaft, so ist der Rechtsprechung des BFH (Urteile IX R 7/85 vom 25.06.1991, BFHE 165, 67 und IX R 49/90 vom 30.06.1991, BFHE 165, 92), wonach die nicht ausschließlich durch die Vermietung verursachten Kosten, soweit sie auf die Leerstandszeiten entfallen, der Selbstnutzung zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, nur hinsichtlich einer der beiden Wohnungen zu folgen. Eine Selbstnutzung von mehr als einer Ferienwohnung kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, mit der Folge, dass die Kosten der zweiten Wohnung grundsätzlich in voller Höhe Werbungskosten darstellen.
Normenkette
EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1992 wird geändert.
Bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung werden weitere Werbungskosten in Höhe von 10.242 DM anerkannt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen 48 %, der Beklagte 52 % der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1992, in weichem Umfang Aufwendungen der Kläger (Kl.) in bezug auf zwei Ferienwohnungen als Werbungskosten (Wk) bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) steuerlich anzuerkennen sind.
Die Kl. wohnen in A.. Der Kl. erzielt als Maschinenbautechniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kl. werden zusammen zur ESt veranlagt. Sie haben drei Kinder, die 1967, 1969 und 1970 geboren sind.
1983 erwarben die Kl. zu je ½ ein unbebautes Grundstück in B. auf der Ostseeinsel C.. Auf dem Grundstück errichteten sie ein Fachwerkdoppelhaus, das 1985 bezugsfertig wurde. Jede Doppelhaushälfte besteht aus einer Wohneinheit. Im Erdgeschoß befindet sich eine Wohndiele mit Küche und Bad, im Obergeschoß sind zwei Schlaf räume und eine Toilette. Die Wohnungen mit der Hausnr. 24 und 26 haben separate Eingänge. Das Fachwerkdoppelhaus ist als Zweifamilienhaus bewertet.
Die Kl. vermieten seit 1985 ihre Ferienwohnungen an Feriengäste, wobei sie die Vermietung selbst vornehmen. Im Gastgeberverzeichnis „C.-Die Ostsee-Insel” bietet die Klägerin (Klin.) die Ferienwohnung Nr. 24 zur ganzjährigen Vermietung an. Außerdem werben die Kl. für ihre Ferienwohnungen durch Zeitungsanzeigen.
Im Streitjahr 1992 war die Ferienwohnung Nr. 24 an 111 Tagen (13.6. – 10.9. und 22.9. – 3.10.), die Ferienwohnung Nr. 26 an 128 Tagen (11.4. – 26.4., 23.5. – 29.8. und 31.8. – 12.9.) vermietet. Die Kl. erzielten daraus Einnahmen in Höhe von insgesamt 20.670 DM. Selbst nutzten die Kl. ihre Ferienwohnungen nach ihren Angaben im Streitjahr nicht.
Mit ihrer ESt-Erklärung 1992 machten die Kl, Verluste aus der Vermietung ihrer Ferienwohnungen in Höhe von 8.378 DM geltend (Einnahmen 20.670 DM ./. Wk 29.048 DM).
Im ESt-Bescheid 1992 vom 19.10.1993 brachte der Beklagte (Bekl.) dagegen hinsichtlich der Ferienwohnungen der Kl. einen Gewinn in Höhe von 11.364 DM in Ansatz. Von den geltend gemachten Wk wurden 739 DM (Kosten für Telefon, Zeitungsanzeigen, Putzmittel, Verkehrsverein, Haftpflicht Gäste) in voller Höhe anerkannt. Geltend gemachte Portokosten in Höhe von 61 DM blieben unberücksichtigt. Von den übrigen geltend gemachten Wk hielt der Bekl. 26.167 DM für teilweise anerkennungsfähig, nämlich AfA von 11.320 DM, Schuldzinsen von 4.704 DM, Erhaltungsaufwendungen von 5.154 DM und sonstige Kosten von 2.389 DM, sowie von den geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 4.680 DM (9 Fahrten × 1.000 km × 0,52 DM) nur 2.600 DM (5 Fahrten × 1.000 km × 0,52 DM). Diese Kosten entfielen nach Ansicht des Bekl. auf jede Ferienwohnung jeweils zur Hälfte (= 13.083 DM). Von diesen Kosten erkannte der Bekl. hinsichtlich der Ferienwohnung Nr. 24 111/365 = 3.979 DM und hinsichtlich der Ferienwohnung Nr. 26 128/365 = 4.588 DM unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (Urteil vom 25.6.1991 – IX R 7/85 –, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1992, 24, und Urteil vom 30.7.1991 – IX R 49/90 –, BStBl II 1992, 27) als Wk an. Die Kl. hätten ihre Ferienwohnungen nur an 111 bzw. 128 Tagen vermietet. In der übrigen Zeit sei es ihnen aufgrund der von ihnen selbst vorgenommenen Vermietung möglich gewesen, die Wohnungen selbst zu nutzen.
Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch trugen die Kl. vor: Die vom Bekl. angeführte Rechtsprechung des BFH treffe auf ihren Fall nicht zu. Sie hätten ihre Ferienhausimmobilie als lukrative Investition für ihre Altersvers...