Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Nachgehend
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1990 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1990, wie Patentveräußerungen des Klägers (Kl.) steuerlich zu behandeln sind.
Der 1923 geborene Kl. ist seit dem 1.6.1983 Rentner. Er hat den Beruf des Maschinisten erlernt und war zuletzt bei der Fa. … als Pförtner beschäftigt.
Der Sohn des Kl., X., ist Geschäftsführer bei der Fa. A. GmbH, an der er außerdem mit einem Anteil von 31 % beteiligt ist. Die Fa. A. GmbH stellt Fangvorrichtungen für Rolläden, Rolltore und dgl. her und vertreibt sie. Die Fa. firmierte bis 1985 unter dem Namen B. GmbH …
Die Fa. C. GmbH & Co. KG hatte im Kalenderjahr 1984 gegen die Fa. A. GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf eine Klage … wegen Patentverletzung erhoben. Die Fa. C. GmbH & Co. KG war Inhaberin von zwei Patenten für „…–, die sie schon 1974 angemeldet und 1977 erhalten hatte. Das Landgericht … hatte die Fa. A. GmbH mit Urteil vom 5.2.1985 … auf das verwiesen wird, zur Unterlassung der nach Ansicht des Gerichts durch die A. GmbH erfolgte schuldhafte Patentverletzung und ferner zum Schadensersatz gegenüber der C. GmbH & Co. KG verurteilt. Dadurch geriet die Fa. A. GmbH seinerzeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Eine von der Fa. A. GmbH beim Bundespatentgericht erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Patente der Fa. C. GmbH & Co. KG blieb erfolglos (Bundespatentgericht, Urteil vom 17.4.1985 … auf das verwiesen wird).
Der Kl., der mit seinem Sohn zusammenlebte und durch Gespräche mit ihm von den Patentstreitigkeiten der Fa. C. GmbH & Co. KG mit der Fa. A. GmbH und deren dadurch bedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten erfahren hatte, überlegte zusammen mit seinem Sohn, wie die bestehenden Probleme gelöst werden könnten. Dabei kam ihm eine Idee zu einer neuen Fangvorrichtung für Rolltore, Rollgitter und dgl. Auf die Bitte seines Sohnes hin, mit dem er die Idee besprach, zeichnete er, der Kl., seine Vorstellungen schriftlich auf. Auf die dazu in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen vom 20.6.1984 wird verwiesen. Die Idee des Kl. wurde dann im Einverständnis mit ihm in der Fa. A. GmbH umgesetzt und verwertet.
Wie vom Kl. mit der Fa. A. GmbH am 20.6.1984 vereinbart, wurden aufgrund der Erfindung des Kl. auf seinen Namen in der Folgezeit folgende Patente angemeldet und erteilt:
Am 26.7.1984 wurde auf den Namen des Kl. beim Deutschen Patentamt ein Patent unter der Bezeichnung „1– angemeldet. Das Patent wurde dem Kl. vom Deutschen Patentamt am 2.4.1985 erteilt … Hinsichtlich derselben Erfindung wurde auf den Namen des Kl. außerdem am 22.6.1985 ein europäisches Patent angemeldet, das dem Kl. am 20.1.1988 erteilt wurde …
Ebenfalls am 26.7.1984 wurde auf den Namen des Kl. beim Deutschen Patentamt ein Patent für die Erfindung einer „2– angemeldet, das am 26.2.1987 vom Deutschen Patentamt erteilt wurde …
Am 25.7.1985 wurde auf den Namen des Kl. beim Dänischen Patentamt ein Patent für eine „3– angemeldet, das am 27.1.1986 vom Dänischen Patentamt für Dänemark erteilt wurde …
Am 14.3.1986 wurde auf den Namen des Kl. ferner beim Deutschen Patentamt ein Patent für eine „4– angemeldet. Das Patent wurde vom Deutschen Patentamt am 29.6.1989 erteilt …
Am 13.1.1989 erteilte das Deutsche Patentamt dem Kl. außerdem ein vom 18.1.1987 an laufendes Patent unter der Bezeichnung „5–. Dazu wurde dem Kl. ebenfalls ein Patent für Europa … und für die USA … erteilt.
Am 24.6.1987 schloß der Kl. mit der Fa. A. GmbH, … einen Lizenzvertrag, auf den verwiesen wird. Danach erhielt die Fa. A. GmbH rückwirkend ab 1.8.1985 die Lizenz für die Patente des Kl. beim Deutschen Patentamt über 1, über die 2 und über die 5. Als Lizenzgebühr wurden 5 % der mit den Lizenzen von der Fa. A. GmbH erzielten Einnahmeerlöse vereinbart.
Der Kl. erhielt im Jahre 1988 von der Fa. A. GmbH insgesamt 100.000 DM Lizenzgebühren, und zwar für 1986 5.089,60 DM, für 1987 17.224,36 DM und für 1988 77.686,04 DM, die er im Veranlagungsjahr 1988 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuerte.
Mit Vertrag vom 5.1.1990, auf den verwiesen wird, übertrug der Kl. der Fa. A. GmbH seine Rechte aus seinen gesamten Patenten. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 1.000.000 DM vereinbart. Davon waren am 15.11.1990 160.000 DM zu zahlen. Der restliche Betrag war in 60 Raten zu je 14.000 DM monatlich in der Zeit vom 15.12.1990–15.11.1995 zu zahlen. Auf noch ausstehende Lizenzzahlungen (= für 1989) aus dem Lizenzvertrag vom 24.6.1987 verzichtete der Kl.
Der Kl. erklärte in seiner ESt-Erklärung 1990 hinsicht...