Entscheidungsstichwort (Thema)
Inländische Steuerfreiheit von im Rahmen einer niederländischen Mitunternehmerschaft bezogenen Drittstaaten-Dividenden
Leitsatz (redaktionell)
Der Gewinnanteil an einer niederländischen Mitunternehmerschaft - hier: "besloten commanditaire vennootschap" (C.V.) - ist nach dem DBA-NL nicht von der inländischen Besteuerung auszunehmen, soweit der Gewinn der C.V. auf Dividenden entfällt, die von in Großbritannien, Belgien oder der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaften gezahlt werden.
Normenkette
DBA-NL Art. 20 Abs. 2 S. 1; DBA-NL Art. 16; DBA-NL Art. 13; DBA-NL Art. 5 Abs. 1; DBA-MA Art. 21 Abs. 2; DBA-NL Art. 2 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, inwieweit ein von der Klin. vereinnahmter Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer in den Niederlanden ansässigen Personengesellschaft nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (DBA-NL) von der Besteuerung auszunehmen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist eine mit notariellem Vertrag vom 09.12.1971 gegründete GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland. Der Unternehmensgegenstand der Klin. besteht in der Verwaltung von Vermögen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Ausland. Das Stammkapital der Klin. betrug zunächst 100.000 DM, wurde im Jahre 1975 auf 1.000.000 DM und im Jahre 2002 auf 520.000 EUR erhöht. Alleiniger Gesellschafter der Klin. war zunächst Herr X.. Am 14.12.1995 übertrug dieser sämtliche Anteile an der Klin. auf die Y. X. International GmbH & Co. KG. Am 23.12.1998 schloss die Klin. mit der Y. X. International GmbH und Co. KG für die Zeit ab dem 01.01.1998 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Mit Vertrag vom 30.10.1995 wurde in den Niederlanden eine besloten commanditaire vennootschap unter der Firma Y. X. C. V. gegründet. Die Kommanditeinlage von 400.000 NLG (= 357.552 DM) wurde zu 100 v.H. von der Klin. übernommen. Komplementärin und alleinige Geschäftsführerin der Y. X. C. V. (ohne Kapital- und Gewinnbeteiligung) war eine ebenfalls am 30.10.1995 in den Niederlanden unter der Firma Y. X. B. V. gegründete Gesellschaft, deren Anteile – wie die der Klin. – von der Y. X. International GmbH & Co. KG gehalten werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung der Y. X. C. V. sowie der Y. X. B. V. befindet sich in Landsmeer in den Niederlanden.
Die Y. X. C. V. ist seit dem 01.01.1996 als Vertriebsgesellschaft im Rahmen des X.-Konzerns im Handel mit Stoffen, Tapeten und Teppichen tätig.
Im Oktober 1995 verkaufte die Klin. ihre Anteile an weiteren Vertriebs-Kapitalgesellschaften in Italien, Großbritannien, Spanien, Kanada, Belgien und in der Schweiz (im Folgenden: Y. Italien, Y. Großbritannien, Y. Spanien, Y. Kanada, Y. Belgien und Y. Schweiz) an die Y. X. C. V. Nach Erwerb noch fehlender Anteile an diesen Gesellschaften ebenfalls im Jahre 1995 hielt die Y. X. C. V. jeweils sämtliche Anteile an den Vertriebsgesellschaften. Der Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligungen wurde der Y. X. C. V. von der Klin. zunächst gestundet und im Jahre 1996 in Kommanditkapital umgewandelt. Eine weitere Beteiligung der Klin. an einer in Paris ansässigen Kapitalgesellschaft (im Folgenden: Y. Frankreich) wurde nicht an die Y. X. C. V. verkauft; diese Beteiligung wird nach wie vor von der Klin. gehalten.
Die Y. X. C. V. wies im Jahresabschluss für 1996 einen Gesamtgewinn von 2.981.258 NLG (= umgerechnet 2.652.606 DM) aus. Dieser setzte sich aus einem Gewinn aus der Vertriebstätigkeit in den Niederlanden i. H. v. 1.250.627 NLG (= umgerechnet 1.112.762 DM) und aus Dividendeneinnahmen i. H. v. insgesamt 1.730.627 NLG (= 1.539.844 DM) zusammen. Der Gesamtbetrag der Dividenden entfiel dabei i. H. v. 1.145.760 NLG auf eine Dividende der Y. Großbritannien, i. H. v. 108.744 NLG auf eine Dividende der Y. Belgien und i. H. v. 476.123 NLG auf eine Dividende der Y. Schweiz.
Am 05.06.1998 reichte die Klin. die Körperschaftsteuer(KSt)-Erklärung für 1996 beim Beklagten (Bekl.) ein. Sie behandelte den gesamten Gewinnanteil aus der Y. X. C. V. i. H. v. umgerechnet 2.652.606 DM als nach dem DBA-NL von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen. Dementsprechend wies die Klin. den gesamten Betrag dem verwendbaren Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a. F. (EK 01) zu.
Der Bekl. folgte dem zunächst und erließ am 30.06.1998 einen entsprechenden KSt-Bescheid für 1996 sowie entsprechende Bescheide zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur KSt auf den 31.12.1996, zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a. F. zum 31.12.1996 und gemäß § 47 Abs. 2 KStG a. F. für 1996. Die Bescheide betreffend KSt 1996 und betreffend die gesonderte Feststellung von Besteuerung...