Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1993. Aussetzung der Vollziehung des negativen Feststellungsbescheides vom 10.04.1995
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Beschwerde Wird Zugelassen. [Beschwerde eingelegt →Az. des BFH: IV B 90/96]
4. Der Streitwert wird auf 90.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 10.04.1995, mit dem das Finanzamt die beantragte gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1993 für die von Seiten des Antragstellers geltend gemachte – aus ihm und der X GmbH bestehende – atypisch stille Gesellschaft abgelehnt hat.
Der Antragsteller (A) ist seit 22.05.1992 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X GmbH; zu dem genannten Datum schied der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer, Herr O, aus der Firma aus und übertrug seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 10.000,– DM auf den Antragsteller. Rechtsgrundlage der im Handelsregister des Amtsgerichts –Registergericht– unter HR B. eingetragenen X GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,– DM ist der notarielle Gesellschaftsvertrag vom 08.11.1985; laut Gründungsurkunde zu diesem Vertrag sind „die Geschäftsführer A und O … je von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit”.
Aus dem in der Bilanzakte des Finanzamts befindlichen, von der Steuerkanzlei des Prozeßbevollmächigten B. erstellten Jahresabschluß 1992 der X GmbH ergibt sich, daß die Gesellschaft seit Aufnahme des Geschäftsbetriebs mit der Firma X Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH einen Pachtvertrag über das Grundstück mit aufstehendem Ausstellungs- und Verwaltungsgebäude und einen Mietvertrag über das bewegliche Inventar (Betriebsvorrichtungen, Maschinen und maschinelle Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fuhrpark und geringwertige Wirtschaftsgüter) abgeschlossen hat.
(Laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts –Registergericht– beträgt das Stammkapital dieser Gesellschaft 200.000,– DM, alleiniger Geschäftsführer ist – nach dem am 15. Juni 1992 eingetragenen Ausscheiden von Herrn O als Geschäftsführer – der Antragsteller.)
Die Bilanz per 31.12.1992 der X GmbH weist einen Jahresüberschuß von 492.322,22 DM aus, wodurch sich der Verlustvortrag in Höhe von 587.418,96 DM auf einen Bilanzverlust 1992 von 95.096,74 DM vermindert. Weiterhin enthält die Bilanz Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (X Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH und Z GmbH) in Höhe von 1.267.529,23 DM und gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer A in Höhe von 303.485,– DM.
Mit Eingangsstempel des Finanzamts vom 18.08.1994 reichte der Prozeßbevollmächtigte B – Steuernummer „neu” – für die X GmbH atypisch stille Gesellschaft die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 ein. In der Anlage GSE war ein Gewinn von ./. 2.489.900 DM eingetragen, der in der Anlage FB „Angaben über die Feststellungsbeteiligten” zu 97,30 v.H. (= ./. 2.422.673 DM) auf den Antragsteller und zu 2,70 v.H. (= ./. 67.227 DM) auf die X GmbH aufgeteilt war. Der Bitte des Finanzamts um Zusendung des Gründungsvertrages der atypisch stillen Gesellschaft entsprach der Prozeßbevollmächtigte B in der Weise, daß er mit Schreiben vom 15.09.1994 Gesellschaftsvertrag in Kopie vorlegte. Dieser Vertrag zwischen der GmbH und Herrn A – mit Datum 30.12.1992 von Herrn A für beide Vertragsparteien unterschrieben – enthält u. a. folgende Bestimmungen (Hervorhebungen durch Fettdruck seitens des Gerichts):
§ 1 Gesellschafter, Gegenstand der Gesellschaft
- Die Firma betreibt in … ein Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand …
An diesem Unternehmen beteiligt sich mit Wirkung vom 01.01.1993 der Stille als (sog.) atypisch stiller Gesellschafter.
Er wird demgemäß am Vermögen, wie auch am Firmenwert des Unternehmens, sowie vollumfänglich an Gewinn und Verlust beteiligt.
§ 2 Einlage
- Der Stille leistet ein Einlage von DM 1.800.000,–.
- Die Einlage wird zum Teil durch Umwandlung einer Darlehensforderung in Höhe von DM 303.485,– in die Einlage des Stillen zu Beginn der stillen Beteiligung (§ 1 Abs. 2) erbracht. Zum anderen Teil erfolgt die Einlage in bar nach Anforderung der Firma.
§ 8 Ertragsbeteiligung
1. Der Stille erhält entsprechend dem Verhältnis Stammkapital: Einlage atypisch Stiller derzeit 97,3 % des Gewinns bzw. Verlustes.
§ 12 Beendigung, Kündigung
1. Die stille Beteiligung wird bis auf weiteres bis zum 31.12.1993 fest vereinbart. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten vorher gekündigt wird.
Mit Schreiben vom 14.10.1994 bat das Finanzamt u. a. um
- die Vorlage des Originalvertrages,
- die Benennung des steuerlichen Vertreters, der bei der Abfassung des Vertrages Hilfe geleistet hat,
- die Benennung von Zeugen, die bestätigen können, daß der Vertrag noch in 1992 geschlossen wurde,
- Mitteilung, wie und wann die vereinbarte Einlage erbracht wurde,
- Mitteilung, warum die stille Beteiligung i...