Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für ein Verfahren über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert in einem Verfahren über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen kann mit 10 v. H. der Versicherungssumme bemessen werden.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 2
Gründe
Die Erinnerung, die sich gegen die Höhe des den Gerichtsgebühren zugrunde gelegten Streitwerts richtet, ist nicht begründet.
Der Streitwert für die Klage, deren Gegenstand die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen war, ist vom Kostenbeamten zu Recht mit 10 v. H. der Versicherungssumme (374.000 DM), also mit 37.400 DM bemessen worden. Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Danach läge es nahe, den Streitwert anhand der beantragten Vermeidung der Steuerbelastung zu bestimmen, die sich bei Auszahlung der Versicherungssumme durch die im angegriffenen Bescheid festgestellte Steuerpflicht der Zinsanteile ergäbe. Im Streitfall (Laufzeit der Versicherung 44 Jahre) ergäbe sich bereits bei der gesetzlichen Mindestverzinsung von derzeit 3,25 % der Beiträge ein Zinsanteil von mehr als 2/3 der Versicherungssumme und es entstünde unter der Annahme eines künftigen (hier im Jahr 2030) Spitzensteuersatzes von 35 % eine voraussichtliche Einkommensteuerschuld, die den bisher angenommenen Streitwert noch erheblich überträfe. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass eine auf mehreren unwägbaren Annahmen (Zins- und Tarifentwicklung) beruhende Streitwertbestimmung nicht ermessensgerecht wäre Er sieht stattdessen die Anwendung eines Vom-Hundert-Satzes von 10 % auf die feststehende Bezugsgröße der jeweiligen Versicherungssumme als geeignet an, der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache einfach und dennoch sachverhaltsbezogen nahe zu kommen. Diese Bemessung wird zwar in aller Regel zu niedrigeren Werten als die Ermittlung einer voraussichtlichen Einkommensteuerschuld führen, durch sie wird aber gleichzeitig pauschal dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die voraussichtliche Steuerschuld bei kürzeren Laufzeiten wegen des geringeren Zinsanteils ebenfalls vermindern würde.
Da ausreichende Anhaltspunkte für die individuelle wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Streitsache vorliegen, kommt der Ansatz des sogenannten Auffangstreitwerts von 8.000 DM (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG) nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 889730 |
EFG 2003, 345 |