Rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständiges Gericht für Klagen wegen Kindergeld bei Streit über Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
Leitsatz (amtlich)
Ist zwischen den Beteiligten das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland streitig, so ist es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ausreichend, dass die Wohnsitzangabe des Klägers plausibel ist. Ein Nachweis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht erforderlich; dies ist dann Gegenstand der Begründetheitsprüfung der Klage.
Normenkette
FGO § 38 Abs. 2a
Gründe
Das Finanzgericht Nürnberg ist örtlich unzuständig. Nach § 38 Abs. 2a Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- ist in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 und 78 des Einkommensteuergesetzes seit dem 01.05.2013 das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 2a Satz 2 FGO).
Die Klage wurde am 22.07.2013 erhoben. In der Klageschrift wird vorgetragen, dass der Kläger seit Oktober 1999 seinen Wohnsitz in B-Stadt, B-Straße, und seit dem 01.08.2013 nunmehr in A-Stadt, A-Straße habe. Der Klageschrift wurden u.a. eine Bescheinigung des Dr. med X vom 22.07.2013 über eine medizinische Behandlung, ein Rentenbescheid vom 16.03.2012 und ein Einkommensteuerbescheid für 2012 beigefügt. Bei diesen Schreiben und Bescheinigungen war als Adresse des Klägers jeweils B-Stadt, B-Straße angegeben. Weiter wurde eine Meldebescheinigung der Gemeinde B-Stadt vom 22.07.2013 vorgelegt, dass der Kläger in B-Stadt, B-Straße gemeldet ist. Schließlich wurde ein Mietvertrag des Klägers über die Anmietung einer Wohnung in A-Stadt, A-Straße ab dem 01.08.2013 und eine entsprechende Meldebestätigung des Magistrats der Stadt A-Stadt über eine Ummeldung an die neue Adresse in A-Stadt vorgelegt. Das Gericht versandte eine Kostenrechnung vom 27.08.2013 an die angegebene Adresse in B-Stadt, B-Straße. Die Kostenrechnung kam nicht als unzustellbar zurück.
Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO geht der Senat daher davon aus, dass der Kläger seinen Wohnsitz in B-Stadt, B-Straße und seit dem 01.08.2013 in A-Stadt, A-Straße hat. Zwar ist der Wohnsitz im Streitfall zwischen den Beteiligten streitig, für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist es jedoch ausreichend, dass die Wohnsitzangabe des Klägers plausibel ist. Nicht erforderlich ist, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nachgewiesen wird. Dies ist Gegenstand der Begründetheitsprüfung der Klage. Im Streitfall ist die Wohnsitzangabe des Klägers plausibel, denn diese wird durch die Meldebestätigungen, verschiedene Schreiben und Bescheinigungen und auch durch die Kostenrechnung des Gerichts gestützt.
Damit ist im Streitfall das Hessische Finanzgericht zuständig, weil in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gemäß § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz wird der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Hessische Finanzgericht verwiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 70 Satz 2 FGO).
Fundstellen