rechtskräftig
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung nach § 107 AO zusteht.
Der Ehemann der Klägerin legte gegen den Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 04.07.1994 Einspruch ein, der jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt einging. Nach Hinweis durch das Finanzamt teilte er mit, seine Ehefrau, –die Klägerin–, habe das Einspruchsschreiben am 03.11.1994 beim Postamt … aufgegeben, so daß es bei normaler Postlaufzeit vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt … hätte eingehen müssen. Mit Schreiben vom 31.05.1995, das an den Einspruchsführer, den Ehemann der Klägerin, adressiert war, wies das Finanzamt darauf hin, daß die Tatsachen, auf die sich der Antrag auf Wiedereinsetzung stützt, vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen seien und verwies dazu auf die gesetzliche Regelung in § 110 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Worte „vom Steuerpflichtigen” waren dabei unterstrichen. Das Finanzamt bat ihn deshalb, zur Glaubhaftmachung bis 30.06.1995 eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau über den von ihm vorgetragenen Sachverhalt vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28.06.1995 bestätigte die Klägerin die von ihrem Ehemann im Wiedereinsetzungsverfahren gemachten Angaben. Gleichzeitig machte sie für die Erstellung der Bestätigung nach § 107 AO einen Erstattungsbetrag in Höhe von 74,16 DM geltend. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Erstattung mit Schreiben vom 07.12.1995 ab, weil kein Fall des § 107 AO gegeben sei.
Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion … –OFD– vom 11.10.1995 erhobenen Klage beantragt die Klägerin die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und ihr eine Entschädigung in Höhe von 84,10 DM zuzüglich monatlich aufgelaufener Zinsen in Höhe von 0,5 % ab dem 21.11.1995 zu zahlen.
Zur Begründung trägt sie folgendes vor:
Das an ihren Ehemann gerichtete Schreiben vom 31.05.1995 beinhalte ein an sie gerichtetes Auskunftsersuchen nach § 93 AO. Entscheidend sei nicht, an wen das Schreiben adressiert sei, sondern von wem das Finanzamt eine Auskunft verlangt habe. Von einer freiwilligen Auskunft der Klägerin könne keine Rede sein. Die Klägerin habe die Bestätigung nicht auf Verlangen ihres Ehemannes abgegeben.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es auf die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung vom 11.10.1995 Bezug. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht nach § 107 AO nicht vor, weil das Finanzamt kein förmliches Auskunftsersuchen an die Klägerin gerichtet habe.
Entscheidungsgründe
Nach § 107 AO sind Auskunftspflichtige und Sachverständige zu entschädigen, die die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren zu Beweiszwecken hinzugezogen hat. Dies geschieht in der Regel durch Verwaltungsakt (vgl. Tipke-Kruse AO 15.Auflg. § 107 Tz. 2).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Hinzuziehen der Klägerin durch das Finanzamt, weil das Schreiben vom 31.05.1995 nicht an die Klägerin, sondern an den Steuerpflichtigen selbst, nämlich ihren Ehemann gerichtet war. Die Frage, ob die Entschädigung nach § 107 AO auch Anwendung findet, wenn der Steuerpflichtige selbst um Auskunft ersucht wird, aber das an ihn gerichtete Auskunftsersuchen zur unmittelbaren Beantwortung an seine Ehefrau weiterreicht, ist grundsätzlich zu verneinen (vgl. Hagenbeck in Betriebsberater 1981, 1.640). Die entsprechende Anwendung des § 107 AO wird in der Literatur in diesen Fällen nur dann angenommen, wenn sich die Finanzbehörde ohnehin an den Auskunftspflichtigen hätte wenden müssen, weil das Auskunftsersuchen beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führte und wenn die Auskunft des Auskunftspflichtigen tatsächlich verwertet wird (vgl. Tipke-Kruse AO 15.Auflg. § 107 Tz. 2 am Ende). Eine abschließende Entscheidung, ob der letztgenannte Fall vorliegt kann aber dahinstehen, weil es sich bei dem Schreiben vom 31.05.1995 nicht um ein Auskunftsersuchen, sondern um die Aufforderung zur Glaubhaftmachung eines vorgetragenen Sachverhalts handelt. So wurde der Ehemann der Klägerin im Schreiben vom 31.05.1995 auf die gesetzliche Regelung in § 110 Abs. 2 Satz 2 hingewiesen, wonach er die Wiedereinsetzungsgründe darlegen und glaubhaft machen müsse. Daß das Finanzamt in dem Schreiben vom 31.05.1995 den Ehemann der Klägerin mit Fristsetzung aufgefordert hat, den von ihm gemachten Sachvortrag durch Einreichung einer schriftlichen Bestätigung der Klägerin glaubhaft zu machen, ändert nichts daran, daß es sich bei dem Schreiben vom 31.05.1995 lediglich um die Aufforderung zur Glaubhaftmachung von Tatsachen im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt (vgl. auch Tipke-Kruse AO 15.Auflg. § 110 Tz. 26 am Ende). Die Aufforderung zur Glaubhaftmachung mit Fristsetzung ist im Wiedereinsetzungsverfahren zweckdienlich und erforderlich, um in angemessener Frist über die Wiedereinsetzung entscheiden zu können.
Der Unterschied zwischen einem Auskunftsersuchen nach § 93 AO mit der Folge der Entschädigung nach § 107...