Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 130/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines "Gewerbebetriebes Autohaus"
Leitsatz (redaktionell)
Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages nach §v 7g Abs. 1 EStG für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines "Gewerbebetriebes Autohaus" kommt nicht in Betracht, da die Erzeugung von Strom und der Verkauf und die Reparatur von Kfz zwei ungleichartige Betätigungen sind, denen der sachliche Zusammenhang fehlt, die unabhängig voneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen und die sich auch nicht ergänzen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 7g Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2010 im Rahmen seines Gewerbebetriebes Autohaus einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 25.000 EUR für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage bilden konnte.
Die Kläger sind Ehegatten und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger erzielte u.a. im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Einzelunternehmens. Gegenstand des Einzelunternehmens ist der Betrieb eines Autohauses (Kfz-Reparaturwerkstatt, Kfz-Handel und Mietwagen). Der Kläger ermittelte den Gewinn des Autohauses durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG.
Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung für 2010 am 23.12.2011 beim Beklagten ein. Darin wurde für das Autohaus ein Gewinn in Höhe von 47.441 € erklärt. Bei der Ermittlung des Gewinns war u.a. ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 25.000 EUR gewinnmindernd für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 64.000 EUR berücksichtigt worden.
Der Beklagte teilte den Klägern dazu mit Schreiben vom 07.02.2012 mit, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage einen eigenen Gewerbebetrieb Stromerzeugung darstelle mit der Folge, dass mit der Anschaffung der Photovoltaikanlage ein neuer Gewerbebetrieb entstehe und die erhöhten Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht greifen würden. In den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung könne ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes nur in Anspruch genommen werden, wenn die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert seien. Da es sich bei der Photovoltaikanlage zudem um eine wesentliche Grundlage des Gewerbebetriebs handele, sei weiterhin Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt worden sei.
Hierzu erläuterte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 15.02.2012, dass sich die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Betriebsgebäudes befinde. Der erzeugte Strom werde teilweise auch selbst verbraucht. Buchhalterisch und organisatorisch sei die Photovoltaikanlage in den Betrieb eingegliedert. Er verwies insbesondere auf das Urteil des BFH vom 15.09.2010 (X R 21/08).
Mit Bescheid vom 28.03.2012 wurde die Einkommensteuer für 2010 in Höhe von 9.560 € festgesetzt. Den Gewinn des Klägers aus dem Betrieb des Autohauses setzte der Beklagte mit 72.441 € an. Der Investitionsabzugsbetrag blieb unberücksichtigt. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig im Hinblick auf das BFH-Verfahren X R 42/11 und die Frage der Erforderlichkeit einer verbindlichen Bestellung bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 28.03.2012 legten die Kläger durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2012 (= Eingang beim Beklagten am 16.04.2012) Einspruch ein.
In der Entscheidung des BFH vom 15.09.2010 (X R 21/08) seien Kriterien herausgearbeitet worden, wann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege und wann in einer Photovoltaikanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb zu sehen sei. Verlangt sei räumliche Nähe, organisatorische Einbindung und wechselseitige Ergänzung. Diese Punkte seien im Streitfall alle gegeben. Die Photovoltaikanlage befinde sich auf dem Betriebsgelände, sei organisatorisch sowohl in die Verwaltung als auch in die Buchhaltung eingegliedert, liefere Strom für die Kfz-Werkstatt und sichere im Rahmen der Verwendung des erzeugten Stroms für eigene Zwecke den Betrieb auch gegen künftige Stromsteigerungen ab. Da weder eine Existenzgründung noch eine wesentliche Betriebserweiterung vorliege, komme es auf die Frage der verbindlichen Bestellung nicht an.
Anders als im Fall des dem BFH-Urteil vom 24.10.2012 (X R 36/10) zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzten sich die Photovoltaikanlage und die Kfz-Werkstatt gegenseitig. Im Urteilsfall sei der gesamte Strom in das öffentliche Netz eingespeist worden. Der Kläger habe hingegen erhebliche Teile des in der Kfz-Werkstatt benötigten Stroms aus seiner Photovoltaikanlage bezogen. Im Zeitraum von 29.02.2012 bis...