Entscheidungsstichwort (Thema)
Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Vor Klageerhebung (oder dem bewussten Verzicht darauf) liegt noch keine Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wegen Uneinbringlichkeit einer Forderung vorliegen.
Der Kläger wurde im August 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B bestellt. Alleinige Anteilseignerin der B war die Kommanditistin, die K.
Die B ihrerseits war alleinige Anteilseignerin der G. Durch Verschmelzungsvertrag vom 26.06.2006 wurde sie deren Rechtsnachfolgerin.
Die G war zu 100 % an der A beteiligt gewesen. Unternehmensgegenstand der A war die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Anlagen und von Bestandteilen solcher Anlagen.
Mit notariellem Vertrag vom 11.12.2003 hatte die G ihre Anteile an A für 1 € an die N verkauft und abgetreten (Vertrag 1). Der Kaufvertrag (im Folgenden: „KV“) enthielt eine Kaufpreisbesserungsklausel (§ 3 Abs. 3 KV). Danach hatte der Käufer für die 52. und jede weitere installierte Vertragsanlage je xxxx € an den Verkäufer zu zahlen, maximal aber xxxxxxxx €. Weitere Gegenleistungen sollten bei einem Verkauf der A bzw. von Geschäftsanteilen der A an Dritte fällig werden (§ 3 Abs. 5 KV).
Ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 11.12.2003 hatte die K mit A und N eine Wettbewerbsvereinbarung (im Folgenden: „WV“) zur Sicherstellung der Unternehmensinteressen der A und ihres künftigen Gesellschafters N getroffen (§ 1 WV), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Vertrag 2). Danach beabsichtigte die K ihre Aktivitäten bezüglich Entwicklung, Herstellung und Vertrieb bestimmter Anlagen („Vertragsanlagen“), wie sie von A entwickelt worden waren, vollständig aufzugeben. Sie verpflichtete sich gegenüber A und N auf die Dauer von zwei Jahren ab wirksamer Abtretung des Geschäftsanteils durch die G an N (Vertrag 1) weder ein zu A in deren damaligen Tätigkeitsbereich in Wettbewerb stehendes Unternehmen zu betreiben, noch sich an einem solchen mehrheitlich zu beteiligen. Ferner verpflichtete sie sich, dafür zu sorgen, dass die von ihr abhängigen Unternehmen das Wettbewerbsverbot in gleicher Weise beachteten (§ 2 WV). Für die Einhaltung der Wettbewerbsvereinbarung hatte A der K ein Entgelt zu entrichten und zwar für das erste Jahr der Unterlassungspflicht einen Betrag i.H.v. xxxxxx €, für das zweite Jahr einen Betrag i.H.v. xxxxxx €. Diese Beträge sollten jeweils wie folgt fällig werden:
je xxxx € nach Installation der 6. bis einschließlich 10. Vertragsanlage,
je xxxx € nach Installation der 11. bis einschließlich 15. Vertragsanlage,
je xxxxx € nach Installation der 16. bis einschließlich 21. Vertragsanlage und
je xxxxx € nach Installation der 21. bis einschließlich 51. Vertragsanlage.
Die Zahlungsverpflichtung sollte entfallen, wenn nicht in entsprechender Zahl Anlagen errichtet werden würden. Das Entgelt sollte auch dann fällig werden, wenn die Anlagen erst nach Ablauf der vereinbarten Wettbewerbsverbotsfrist installiert werden würden (§ 3 WV).
Gemäß § 4 Abs. 1 WV war eine ggf. gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 WV sollten A und N für die Verbindlichkeiten der A aus diesem Wettbewerbsverbot gesamtschuldnerisch einstehen.
Der Anteilskauf- und Abtretungsvertrag zwischen der G und N (Vertrag 1), die Wettbewerbsvereinbarung zwischen der K sowie A und N (Vertrag 2) und ein Forderungskauf-und -abtretungsvertrag zwischen der G und N (Vertrag 3) sollten nur insgesamt wirksam sein, § 5 Abs. 5 WV. (Vertrag 3 betrifft den Verkauf von Darlehensforderungen der G gegenüber A i.H.v. xxxxxxx € an N zum Preis von 1 €; Konzerndarlehen vom 31.10.2003; vgl. Fax der Klägervertreter vom 28.5.2014)
Aufgrund der Feststellungen einer bei der G durchgeführten Betriebsprüfung hatte das Finanzamt den Entgeltanspruch der K aus der Wettbewerbsvereinbarung bei der G im Jahr 2005 der Umsatzsteuer unterworfen (Umsatzsteuer yyyyyy €). Der Bescheid vom 29.04.2010 ist bestandskräftig geworden.
Nachdem die K im Jahr 2010 erfahren hatte, dass A inzwischen mindestens fünf Anlagen der fraglichen Produktionsreihe errichtet hatte, machte sie die Zahlung einer entsprechenden Entschädigungsleistung (xxxxx € zzgl. Zinsen) aus der Wettbewerbsvereinbarung geltend. A verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (Unterbilanz). Außerdem sei die Wettbewerbsvereinbarung als Scheingeschäft nichtig. Wirtschaftlich handle es sich dabei um einen Teil des Kaufpreises für die Geschäftsanteile der A (Vertrag 1). Der Vertreter der A regte jedoch mit Schreiben vom 17.12.2010 an, „kurzfristig in Gespräche mit dem Ziel einzutreten, eine wirtschaftlich tragfähige und insbesondere rechtlich wirksame und umsetzbare Lösung“ unter Einbeziehung der N herb...