Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschwer aus einem Steuerbescheid ergibt sich nicht aus einzelnen Besteuerungsgrundlagen, sondern aus der Steuerfestsetzung.

Die Absetzung von Erstattungsbeträgen nach § 11 Abs. 2 AStG erfolgt nicht im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 EStG, sondern stellt einen eigenen Regelungsbereich dar.

Das Außensteuergesetz sieht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der hinzuzurechnenden ausländischen Einkünfte das Steuererstattungsverfahren oder das Steueranrechnungsverfahren vor.

 

Normenkette

AO § 130 Abs. 2, §§ 118, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1; AStG § 11 Abs. 1-2, § 18 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen I R 65/04)

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen I R 65/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sowie der Regelungsgehalt des Abrechnungsteils des Bescheids.

Die Kläger sind Rechtsnachfolger von A (Erblasser), verstorben am 18.07.1984, und B (Erblasserin), verstorben am 25.04.2002. Die Erblasser wurden für das Streitjahr 1978 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Erblasser hielt im Privatvermögen eine Beteiligung an der Firma Y S.A., Schweiz, einer Aktiengesellschaft nach schweizer Recht (künftig: Y). Die Y erzielte im Streitjahr als Holdinggesellschaft ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. des § 8 AStG. Die Y ist beim C-Finanzamt steuerlich erfasst.

Für das Feststellungsjahr 1973 erließ das C-Finanzamt am 11.11.1977 für die Y einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG, der dem Erblasser einen Hinzurechnungsbetrag von 13.334 DM und Steuern nach § 12 Abs. 1 AStG von 13.959 DM zuwies. Ausschüttungen nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. wurden nicht festgestellt.

Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1976-1978 erging für die Y als Zwischengesellschaft am 19.12.1983 ein geänderter gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid 1978 nach § 18 AStG, der für den Erblasser einen Hinzurechnungsbetrag von 192.131 DM, Ausschüttungen nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. von 450.236 DM und einen Ausschüttungsüberschuss von 258.105 DM auswies.

Das beklagte Finanzamt setzte danach im Einkommensteuerbescheid 1978 vom 08.12.1988 von der festzusetzenden Steuer eine Einkommensteuererstattung gern. § 11 Abs. 2 AStG a. F. von 27.357 DM ab.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens gegen die angefochtenen Feststellungsbescheide nach § 18 AStG für die Jahre 1976 - 1978 (BFH-Urteil vom 02.07.1997 1 R 32/95) erließ das C-Finanzamt am 18.12.1997 folgende geänderte Feststellungsbescheide 1976 und 1977, wobei der Feststellungsbescheid 1977 erstmals einen Ausschüttungsüberschuss auswies:

Hinzurechnungs-zeitpunkt

Maßgeben-de Be-teiligung

Hinzurechnungsbetrag i. S. d. § 10 AStG

Ausschüttungen i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG

Grund-betrag

Steuern nach § 12 AStG

1.1.1976

12,502 v.H.

8.296 DM

0 DM

8.296 DM

23.661 DM

1.1.1977

12,502 v.H.

95.177 DM

159.106 DM

-63.929 DM

60.369 DM

Die im Bescheid 1978 vom 19.12.1983 festgestellten Besteuerungs- bzw. Berechnungsgrundlagen blieben unverändert.

Von dem negativen Grundbetrag 1978 i.H.v. 258.105 DM waren zunächst im Rahmen einer Schattenveranlagung 155.534 DM auf das Jahr 1977 zurückgetragen worden. Da sich im geänderten Feststellungsbescheid 1977 vom 18.12.1997 anstelle des bisherigen positiven Grundbetrags in Höhe von 155.534 DM ein negativer Grundbetrag ergab, entfiel im Streitjahr ein fiktiver Rücktrag des Ausschüttungsüberschusses auf das Vorjahr.

Dementsprechend setzte das beklagte Finanzamt den Steuererstattungsbetrag 1978 nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. mit Bescheid vom 06.12.1999 auf 0 DM fest. Der Bescheid erging für Frau B und Erben nach A.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2001 führte das Finanzamt sinngemäß aus:

Der nach § 11 Abs. 2 AStG a. F. zu erstattende Steuerbetrag werde in einem besonderen Erstattungsverfahren festgesetzt, auf das § 37 Abs. 1 AO anzuwenden sei. Nach der bisher geltenden Verwaltungspraxis seien die zu erstattenden Steuern im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Jahres des Ausschüttungsüberschusses festgesetzt worden. Nach dem BFH-Urteil vom 05.04.1995 1 R 81/94, BStBl. II 1995, 629, seien die zu erstattenden Steuern gern. § 11 Abs. 2 AStG a.F. durch einen Erstattungsbescheid festzusetzen.

Die Erstattung von Steuern nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sei Bestandteil der Hinzurechnungsbesteuerung. Dementsprechend seien die hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG festzustellen. Dabei sei die gesonderte Feststellung der nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren Steuern, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinnanteile und die nach § 11 Abs. 1 AStG den Hinzurechnungsbetrag kürzenden Gewinnanteile für das Erstattungsverfah...

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