Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des Gewerbebetriebs in gewerbesteuerlicher Hinsicht
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gewerbebetrieb ist noch nicht in Gang gesetzt, wenn nur Vorbereitungshandlungen ergriffen werden.
2. Die Entwicklung des Produkts ist dann keine Vorbereitungshandlung, sondern bereits die eine sachliche Gewerbesteuerpflicht auslösende gewerbliche Tätigkeit, wenn die Entwicklung des Produkts geschuldet ist; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Produkt individuell nach den Wünschen des Kunden zu entwickeln und herzustellen ist und der Kunde die Entwicklungskosten übernimmt.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Gewerbeverlusten nach § 10a Gewerbesteuergesetz.
Am 99.99.2003 schlossen die F und die M in O einen Joint Venture Vertrag über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zur Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Verkauf und dem Vertrieb von Z.
Aus dem Gemeinschaftsunternehmen ging die T hervor. Am xx.xx.2003 erfolgte mit notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages die formelle Gründung als T. Als Unternehmensgegenstand wurde festgelegt: "Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Verkauf und der Vertrieb von Z".
Zum xx.xx.2006 übernahm F alle Anteile der M in der neu gegründeten KG, die fortan als F1 firmierte. Mit Urkunde vom xx.xx.2007 erwarb die B den Kommanditanteil an der F1 und firmierte als U. Zum xx.xx.2008 ist nach weiteren Veränderungen der Gesellschafterverhältnisse der alleinige Kommanditist ausgeschieden und das Vermögen durch Anwachsung auf die B übergegangen. Die Klägerin ist die B als Gesamtrechtsnachfolgerin der U und Rechtsnachfolger der T.
Bereits seit Januar 2001 hatte die F Entwicklungsarbeiten für das Z Projekt für M erbracht. Die Entwicklungskosten wurden M in Rechnung gestellt. Da die T, die Klägerin, nach der Gründung des Unternehmens in 2003 keine eigenständigen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten betrieb, wurden diese beim Entwicklungspartner F gemäß den Bestimmungen im Entwicklungsvertrag vom 99.99.2003 zugekauft. Danach entwickelte F entsprechend eines vorgegebenen Meilensteinplans in Eigenverantwortung und in Abstimmung mit der Klägerin sowie mit der Mfür die Klägerin am System Z und erhielt dafür einen Festpreis von x Mio. € (Ziffer VII des Entwicklungsvertrags vom 99.99.2003). In Ziffer VIII und Anlage 9 des Entwicklungsvertrags verpflichtete sich die MZ bei der T, der Klägerin, i.H.v. 10.000 Stück 2004, 740.000 Stück 2005 und 2 Mio. Stück in den Jahren 2006 bis 2009 zu beziehen. Für den Fall, dass nicht mindestens 7.750.000 Z abgenommen werden, verpflichtete sich die M zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des nicht amortisierten Betrages, wobei der zu amortisierende Betrag pro Z auf 8,72 € festgelegt wurde. Im Falle eines Projektabbruchs verpflichtete sich die M zur Zahlung des bis dahin nicht amortisierten Entwicklungskostenanteils als Vertragsstrafe. Nach Ziffer IX des Entwicklungsvertrages erwarb die Klägerin mit Abschluss des Vertrages alle bisherigen Entwicklungsergebnisse gegen Entgelt. Beide Gesellschafter leisteten im Zeitpunkt der Errichtung je x Mio. € auf Konten der Joint Venture Gesellschaft. Das eingezahlte Kapital wurde zu einem großen Teil im Klagezeitraum angelegt und erbrachte Zinsen.
Mit "Nomination Letter" vom xx.xx.2003 nach Ziffer 15 des joint venture Vertrages verpflichtete sich die M gemäß der im Joint Venture Vertrag gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtung zur Abnahme von 300.000 Stück und stellte eine Nachvergabe von 200.000 Stück unter bestimmen Voraussetzungen in Aussicht. Weiter bittet M die Klägerin "gemeinsam mit unserer Entwicklungsabteilung sofort mit der Entwicklung zu beginnen, gemäß Lastenheft."
Die M und die Klägerin schlossen am xx/xx.xx.2003 einen Rahmenvertrag für Struktur-Planungsleistungen bei der Errichtung einer Fertigungsstätte sowie einen Planungsvertrag für Maschinenanschlussleitungen bei Inbetriebnahme der Maschinen- und Anlagetechnik der Fertigungsstätte für Z in O.
Die Z hat sich derzeit nicht durchgesetzt und wurde 2009 eingestellt. Mit Vertrag über die Beendigung des Gemeinschaftsunternehmens auf dem Gebiet Z vom xx.xx.2006 zwischen der M, der Klägerin und F wurde die Ablösung von Z durch Einsatz der Y bis zum Jahr 2009 beschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich in einem Liefervertrag zur Lieferung von Z an M zu einem vorgegebenen Preis. Vereinbart wurde weiter eine Entwicklungskostenkompensation durch M.
Das Finanzamt O führte zunächst erklärungsgemäß die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch und stellte mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 14.04.2005 einen Gewerbeverlust von xxxxxxx € und auf den 31.12.2004 vom 06.04.2006 einen Gewerbeverlust von xxxxxx € gesondert fest.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für die Jahre 2003 bis 2005 vertrat das Finanzamt mit Bp-Bericht vom 02.04.2009 die Auffassung, dass frühestens ab Juli 2004...