rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet durch BFH Beschluss X B 34/10 vom 18. 1. 2011
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides von Amts wegen bei Änderung des Einkommensteuerbescheids
Leitsatz (redaktionell)
Ein Gewerbesteuermessbescheid ist von Amts wegen zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid geändert wird und die Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb betrifft, § 35 b Abs. 1 Satz 1 GewStG. § 35 b GewStG ist jedoch subsidiär gegenüber anderen Änderungsvorschriften der AO, die weitergehend oder für den Steuerpflichtigen günstiger sind
Normenkette
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a, § 175 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 35b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids 1980 vom 10.09.1992.
Der Kläger war bis 1988 beherrschender Gesellschafter der X 1-Handelsgruppe, einer Firmengruppe des Einzelhandels. Das Einzelunternehmen X des Klägers war im Streitjahr Organträger von 10 Organgesellschaften.
1. Verfahren
Das Finanzamt veranlagte den Kläger zunächst entsprechend der Gewerbesteuererklärung vom 27.05.1982 mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1980 vom 11.08.1982. Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag wurde festgesetzt auf 0 DM. Am 06.04.1983 wurde der Bescheid antragsgemäß geändert und der Gewerbesteuermessbetrag auf 140.720 DM festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
In den Jahren 1985 bis 1987 führte der Beklagte beim Kläger eine die Gewerbesteuer 1980 bis 1983 umfassende Außenprüfung durch. Der Beklagte erließ auf der Grundlage der Prüferfeststellungen (BP-Bericht vom 28.12.1987) am 09.09.1988 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1980. Bei einem Gewerbeertrag von 11.865.524 DM setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag nunmehr mit 591.475 DM fest.
Den Einspruch hiergegen vom 05.10.1988 wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 08.08.1990 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 16.08.1990 (Aktenzeichen V 158/90) Klage mit dem Ziel,
- eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe von 5.686.714 DM im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb S zuzulassen,
- den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks in T in Höhe von 3.804.876,37 DM nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen,
- einen Verlust in Höhe von 180.000 DM aus der Einbringung der 20.000 DM -Beteiligung der F GmbH in die Firma X 1 Handel GmbH zu berücksichtigen und
- den Gewerbeertrag um eine weitere Abschlusskostenrückstellung von 27.400 DM zu reduzieren.
Im Laufe des Klageverfahrens V 158/90 änderte der Beklagte den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid 1980 mit Bescheid vom 10.09.1992 nach § 35 b GewStG, § 174 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO. Der Gewerbeertrag betrug nunmehr 13.463.340 DM, der Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag und der einheitliche Steuermessbetrag betrugen 671.365 DM.
Anlass der Änderung war u.a. eine Gewinnerhöhung von 1.750.000 DM (abzüglich zusätzlicher Gewerbesteuerrückstellung von 284.000 DM) aufgrund vom BFH bestätigter Finanzgerichts-Urteile vom 28.01.1987 betreffend die Einkommensteuer 1976 bis 1978 des Klägers. In diesen Streitjahren vom Beklagten als Anschaffungskosten aktivierte Entschädigungszahlungen auf das Grundstück T waren hiernach als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Der im Streitjahr 1980 erzielte Veräußerungserlös aus diesem Grundstück wurde dann entsprechend wegen des niedrigeren Buchwerts des Grundstücks um 1.466.000 DM erhöht. Auf die Urteile des BFH vom 04.06.1991 (X R 136-138/87) wird Bezug genommen.
Im Parallelverfahren zur Einkommensteuer 1980 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1980 vom 09.09.1988 mit nach § 174 Abs. 4 AO geändertem Bescheid vom 10.09.1992, in dem er wegen der Anpassung des Buchwerts der Grundstücke in T die Einkommensteuer des Klägers infolge der Gewinnerhöhung von 1.466.000 DM erhöhte.
Das Klageverfahren gegen den Einkommensteueränderungsbescheid vom 10.09.1992 wurde durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26.6.2001 (V 317/98) abgeschlossen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies der BFH mit Beschluss vom 18.03.2002 als unbegründet zurück. Die Verfassungsbeschwerde hiergegen nahm das BVerfG mit Beschluss vom 14.02.2005 nicht zur Entscheidung an.
Der Kläger legte gegen den geänderten Gewerbesteuerbescheid vom 10.09.1992 am 23.09.1992 Einspruch ein. Am 29.09.1994 erließ das Finanzamt einen weiteren Änderungsbescheid mit einem Gewerbeertrag von 13.447.764 DM, in dem es den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1980 auf 670.585 DM ermäßigte und insoweit dem Klagebegehren auf Erhöhung der Rückstellung für Abschlusskosten um 27.400 DM entsprach. Den Bescheid vom 29.09.1994 erklärte der Kläger zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 12.12.1994 hat der Kläger ...