Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit von im Fördergebiet eingesetzten Tankfahrzeugen und im Fördergebiet an Firmenkunden vermieteten Flüssiggasbehältern zum Anlagevermögen einer noch unzureichend ausgestatteten Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Für die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist es ausreichend, wenn mit den getätigten Investitionen die Errichtung von funktional auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelegten Betriebsstätten begonnen wurde und diese Maßnahmen innerhalb des Verbleibenszeitraums von drei Jahren auch erfolgreich abgeschlossen wurden.
Normenkette
InvZulG § 2 S. 1 Nr. 1; AO § 12
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin für im Fördergebiet eingesetzte Tankfahrzeuge bzw. im Fördergebiet an Firmenkunden vermietete Flüssiggasbehälter Investitionszulage zu gewähren ist.
Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (Altöl, Diesel, Benzin, Schmierstoffe und Flüssiggas) und erbringt Dienstleistungen auf den Gebieten Haus- und Wärmetechnik sowie Heizungsbau. Am Sitz der Geschäftsleitung in A., B.-Str. 2a unterhält die Klägerin neben Verwaltungsgebäuden u. a. Lagerstätten für Mineralöl (Hochtanks, Tankanlagen), eine Lagerhalle für Schmierstoffe, Räumlichkeiten für den Heizungsbau und eine Fahrzeugpflegehalle. Seit Juli 1990 vertrieb die Klägerin ihre Produkte auch in den neuen Bundesländern, wofür im zweiten Halbjahr 1990 sechs und im Jahre 1991/92 insgesamt zehn Arbeitnehmer, im Wesentlichen Außendienstmitarbeiter, beschäftigt wurden. Am 01.11.1990 meldete die Klägerin eine Zweigniederlassung in D. und am 01.07.1991 eine unselbständige Zweigstelle in C. an. Am 23.09.1992 stellte die Klägerin einen Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 für das Kalenderjahr 1991. Als Investitionen in Betriebsstätten im Fördergebiet wurden u.a. Tankfahrzeuge und Flüssiggasbehälter genannt. Für die Gesamtsumme der Investitionen von 2.802.907,41 DM beantragte sie eine Investitionszulage in Höhe von 336.349 DM. Das Finanzamt setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 17.10.1993 die Investitionszulage antragsgemäß fest.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin ein abweichendes Wirtschaftsjahr hatte und die Anträge für die Investitionen der betreffenden Wirtschaftsjahre zu stellen waren. Der Prüfer nahm eine entsprechende Umgliederung vor. Hinsichtlich der Betriebsstätten im Fördergebiet stellte der Prüfer Folgendes fest: Die Zweigniederlassung in D. wurde unter der Wohnsitzanschrift eines am 01.08.1990 eingestellten Außendienstmitarbeiters angemeldet. Dort befand sich ein Büroraum, den die Klägerin angabegemäß auf Grund mündlicher Vereinbarung mitbenutzen durfte und über den sie Mitverfügungsmacht besaß. Für diese am 30.04.1993 wieder abgemeldete Zweigniederlassung wurde kein Betriebsstättenergebnis ermittelt. Die am 01.07.1991 angemeldete weitere Betriebsstätte in C., E.-Str 21-23 war auf einem mit notariellem Kaufvertrag vom 24.06.1991 von der neu gegründeten Firma F. Anlagen GmbH u. Co. KG erworbenen Grundstück errichtet worden. Diese KG hatte das Gebäude nach dem Erwerb grundlegend saniert, insbesondere Ende des Jahres 1992 Arbeiten durchführen lassen (Einbau einer Zentralheizung, sanitäre Installation, Elektroinstallation) und Anfang des Jahres 1993 eine Büroeinrichtung angeschafft. Nach Beendigung der Um- und Ausbauten hatte sie einen Teil des Gebäudes an das Unternehmen der Klägerin vermietet (ab 01.06.1993).
Der Prüfer vertrat die Auffassung, sowohl die Flüssiggasbehälter als auch die Tankfahrzeuge gehörten nicht zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet. Zwar seien die Flüssiggasbehälter bei Kunden im Fördergebiet aufgestellt und nach den glaubhaften Angaben der Klägerin überwiegend und regelmäßig im Fördergebiet eingesetzt worden, gleichwohl komme eine Zuordnung der Gegenstände zu den Betriebsstätten in D. bzw. C. nicht in Betracht, weil die grundlegenden Tätigkeiten in Bezug auf diese Anlagegüter dort nicht ausgeübt und die Erträge somit dort nicht erwirtschaftet worden seien. Der Vertrieb der Mineralölerzeugnisse sei nämlich im Wesentlichen von Außendienstmitarbeitern (Abschluss von Aufträgen) abgewickelt worden. Dieser Personenkreis habe jedoch den Weisungen der Hauptniederlassung in A. unterstanden, die auch für den Zentraleinkauf, die Preisgestaltung und die Fakturierung zuständig gewesen sei. Hinsichtlich der Fahrzeuge ergebe sich zusätzlich, dass die Wartungen vorwiegend in der Hauptniederlassung A. durchgeführt worden seien und in der Zweigniederlassung C. keine Abstellmöglichkeit vorhanden gewesen sei. Der Großteil der Flüssiggasbehälter sei auch nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben, da sie langfristig vermietet worden und daher den Nutzungsberechtigten zuzurechnen...