Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsvermögen bei Vermietung im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art
Leitsatz (redaktionell)
Vermietet ein BgA ein Anwesen an seine Trägerkörperschaft zur Nutzung einer ohne Einkunftserzielungsabsicht betriebenen Bücherei, so erzielt der BgA gewerbliche Einkünfte und muss daher die Miete als Betriebseinnahmen erfassen.
Soweit in den Miet- und Pachtverträgen Bedingungen vereinbart werden, die einem Vergleich zu Vereinbarungen mit Dritten nicht standhalten und die dazu dienen, Verluste in den BgA zu verlagern, so bietet das Instrument der vGA eine hinreichende Korrekturmöglichkeit.
Normenkette
KStG §§ 4, 8 Abs. 1, § 3 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob nach dem Umzug der Stadtwerke das ehemalige Verwaltungsanwesen Betriebsvermögen geblieben ist.
Klägerin ist die Stadt A mit ihrem Betrieb gewerblicher Art, den Stadtwerken. Der Gewinn der Stadtwerke wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
Das Anwesen Z-Straße in A wurde seit 1898 u.a. zur Erzeugung von Elektrizität und für die Verwaltung der Stadtwerke (sog. „Alte Stadtwerke“) genutzt. 1989 zogen die Stadtwerke in das frei gewordene, angrenzende Anwesen der ehemaligen X-bank um. Die „Alten Stadtwerke“ standen danach zunächst leer. Im Jahr 1993 stellte die Stadt erstmals konkretere Überlegungen zur weiteren Nutzung des vorhandenen Gebäudes an. Der ursprüngliche Plan, dort ein Jugendzentrum zu schaffen, wurde nicht verwirklicht. Der Stadtrat beschloss vielmehr am 25.11.1993, in dem Gebäude eine städtische Bücherei einzurichten.
Am 14.12.1993 trafen die Stadtwerke mit der Stadt eine Vereinbarung, wonach die Durchführung der Sanierungs- und Umbauarbeiten sowie die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände zwischen den Stadtwerken und der Stadt im Einzelnen aufgeteilt wurde. Nach Fertigstellung der Maßnahmen sollten die von der Stadt finanzierten Ausgaben festgestellt und von den Stadtwerken übernommen werden, wobei insoweit den Stadtwerken ein verzinsliches Darlehen gewährt werden sollte. Die Stadt erklärte sich bereit, einen Teil der Räume zum ortsüblichen Preis anzumieten.
Von Ende 1993 bis Herbst 1996 wurden die "Alten Stadtwerke" umfassend saniert. Die von den Stadtwerken A getragenen Sanierungskosten beliefen sich insgesamt auf 702.173,81 DM (1994 154.950,96 DM, 1995 225.798,88 DM, 1996 253.174,67 DM, 1998 68.249,30 DM).
Am 01.08.1996 schlossen die Stadtwerke mit der Stadt einen Mietvertrag über das Gebäude. Von den 418,65 qm Nutzfläche wurden 360 qm (= 86 % der Nutzfläche) zu monatlich 9DM/qm an die Stadt zur Unterbringung der Stadtbücherei vermietet. Bei der Höhe des Mietpreises wurde berücksichtigt, dass die Stadt Kosten in Höhe von über 390.000DM investiert und diese Aufwendungen von ihr zum weiteren Erhalt des Gebäudes geleistet wurden. Die Ausgaben für den Unterhalt des Gebäudes hatten die Stadtwerke zu tragen. Die Kosten für Heizung und Strom („Verhältnis 86:14“) wurden der Stadt jährlich in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 01.08.1996 verwiesen. Auf der nicht vermieteten Fläche von 58,65qm (= 14 % der Nutzfläche), die durch Bücherwände zur Bibliothek hin abgegrenzt ist, wurde eine funktionsfähige Dampfmaschine ausgestellt, die den Stadtwerken 1993 von einem Unternehmer geschenkt worden war.
Die Stadtwerke erfassten die Mieteinnahmen und die Ausgaben für das Gebäude in ihren Jahresabschlüssen und Bilanzen für die Streitjahre. Auf die Verpachtung der "Alten Stadtwerke" entfielen:
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1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
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DM |
DM |
DM |
DM |
Mieteinnahmen |
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+18.630 |
+44.712 |
Absetzung für Abnutzung -AfA- |
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-16.884 |
-35.022 |
Zinsen |
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-18.200 |
-51.669 |
-50.454 |
sonstige Aufwendungen |
-1.381 |
-1.413 |
-2.742 |
-2.344 |
Saldo |
-1.381 |
-19.613 |
-52.665 |
-43.108 |
Die Körperschaftsteuer für 1994 - 1997 wurde zunächst erklärungsgemäß jeweils auf 0DM festgesetzt. Die Bescheide ergingen nach §164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer Außenprüfung, die sich lt. Prüfungsanordnung vom 28.09.1999 u.a. auf die Körperschaftsteuer der Jahre 1994 bis 1997 erstreckte, erkannte der Prüfer das Mietverhältnis nicht an. Er buchte die Bilanzansätze für den anteiligen Grund und Boden (1.031 qm), das Gebäude und die verbundenen Anlagen sowie einen Anteil des Darlehens der Bayerischen Landesbank (Konto - Nr. { } ) zum Buchwert aus. Außerdem minderte er den Gewinn um die Mieteinnahmen und setzte verdeckte Gewinnausschüttungen (-vGA-) in Höhe des Teilwertes für den Grund und Boden, das Gebäude und für die getragene Grundsteuer, Brandversicherung und Zinsen an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 17.07.2000 verwiesen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und änderte am 05.10.2000 die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1997 entsprechend. Ausgehend von einem Einkommen i.S.d. §47 Abs. 2 Nr. 3 KStG
1994 i.H.v. ./. 81.011 DM
1995 i.H.v. 460.438 DM
1996 i.H.v. 418.288 DM und
1997 i.H.v. 146.587 DM
wurde die Körperschaftsteuer
1994 auf 0 DM
1995 auf 0 DM
1996 auf 53.115 DM und
1997 auf 58.416...