Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 Abs. 1 AO. Schätzung von Betriebsausgaben3. Steuerrückstellungen für Nachforderungen auf Grund einer Fahndungsprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein erfolgloses Verlangen der Finanzbehörde den Empfänger von Betriebsausgaben genau zu benennen stellt die notwendige Voraussetzung für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs dar.
2. Zu den Voraussetzungen für die Schätzung von nicht nachgewiesenen Betriebsausgaben.
3. Die auf Grund einer Fahndungsprüfung drohenden Steuernachzahlungen sind nicht in Form von Rückstellungen an den Bilanzstichtagen zu berücksichtigen, die vor dem Beginn der Fahndungsprüfung liegen.
Normenkette
AO § 160 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 162 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
Der Kläger betrieb das Gewerbe ... Für 1994 ist im Entwurf einer Bilanz ein Gewinn von 135.502 DM ausgewiesen. Der Gewinn ist für 1992 durch Einnahme-Überschussrechnung (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichts Nürnberg V 180/2002 vom gleichen Tag), ab 1993 durch Bilanzierung ermittelt. Für 1994 wurden die Besteuerungsgrundlagen ursprünglich - unter Vorbehalt der Nachprüfung - geschätzt (Gewerbesteuermessbescheid vom 18.11.1996; Gewinn: 100.000 DM).
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung (Fp) wurden folgende Gewinne festgestellt:
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1992 |
1993 |
1994 |
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DM |
DM |
DM |
Gewinne erklärt: |
59.878 |
99.323 |
0 |
Gewinn laut vorläufiger Bilanz: |
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135.501 |
Erhöhung der Entnahmen: |
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104.234 |
512.945 |
Fremdrechnungen von Scheinfirmen: |
72.877 |
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Steuer aufgrund Fahndungsprüfung |
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- 22.894 |
- 151.754 |
Erhöhung Übergangsverluste wegen |
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Steuernachforderungen für 1992: |
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- 26.495 |
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nicht abziehbare Betriebsausgaben: |
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- 82 |
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Gewinn lt. Fp: |
132.755 |
154.086 |
496.692 |
Es war ermittelt worden, dass Beträge aus Scheinrechnungen über 72.876,86 DM (1992), 104.234 DM (1993) und 512.945 DM (1994) jeweils Nettobeträge als Betriebsausgaben berücksichtigt waren.
Vorausgegangen war ein Schreiben der Fp an die Bevollmächtigten des Klägers vom 21.02.1997, in dem es heißt: „... aufgrund der vorgenannten Feststellungen können die in den Anlagen aufgeführten Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug bei ... zugelassen werden. Darüber hinaus stellen die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Zahlungen keine Betriebsausgaben dar. Zu klären wäre noch, von wem die in den Scheinrechnungen angegebenen Bauleistungen ausgeführt wurden. Nachdem die Arbeiten von den eigenen (gemeldeten) Arbeitnehmern vom Umfang her nicht erledigt werden konnten, besteht der Verdacht, dass es sich um „schwarze“ Arbeitnehmer handelte und ... somit Lohnsteuer hinterzogen hat oder ...“.
Ab 25.11.1999 ergingen entsprechende ESt- und Gewerbesteuermessbescheide 1992 bis 1994. Der ändernde Gewerbesteuermessbescheid 1994 (Gewinn: 496.692 DM) ist auf § 164 Abs. 2 AO gestützt.
Der Einspruch des Klägers vom 10.12.1999 blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2002 heißt es, der Betriebsausgabenabzug aus den Scheinrechnungen sei zu versagen gewesen, weil trotz mehrfacher Aufforderungen im Strafverfahren und einer weiteren Aufforderung im Einspruchsverfahren die Zahlungsempfänger der Rechnungsbeträge aus den Scheinrechnungen nicht benannt worden seien. Auch die Schätzung der Betriebsausgaben (0 DM) sei nicht zu beanstanden. Am 30.04.2002 hatte das FA u.a. geschrieben: „... Ihr Mandant konnte bis heute trotz mehrfacher Aufforderungen weder darlegen, welche Firmen tatsächlich als Subunternehmer für ihn tätig geworden waren bzw. welche Firmen für diese Firmen gehandelt hätten und die ausnahmslos in bar bezahlten Rechnungsbeträge in Empfang genommen haben ...“
Am 14.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen:
Zweifelhaft sei, ob tatsächlich ein Verlangen der Finanzbehörde gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO gestellt sei. Sollte das Gericht davon ausgehen, werde um richterlichen Hinweis gebeten. Die Empfängerangaben würden dann nachgeholt. Es handle sich größtenteils um Jugoslawen, die im Ausland ansässig sein dürften und nicht der inländischen Steuerpflicht unterlägen.
Das FA ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Seine Umsätze habe der Kläger mit seinen eigenen Arbeitnehmern (lt. Lohnsteueranmeldungen zwischen ein und drei Personen) nicht erwirtschaften können. Die als Betriebsausgaben verbuchten Scheinrechnungen, mit denen weitere Ausgaben zum steuerlichen Abzug gebracht werden sollten, könnten nicht anerkannt werden. Wirksame Aufforderungen gem. § 160 AO seien ergangen. Nachweise hinsichtlich der behaupteten Betriebsausgaben seien aber nicht erbracht. Die Besteuerungsgrundlagen seien daher geschätzt und die den „Abdeckrechnungen“ zugrunde liegenden Beträge nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn kein wirksames Benennungsverlangen an den Kläger gerichtet worden sei, bleibe es ihm unbenommen, die erforderlichen Angaben nachzuholen.
Der Kläger beantragt, den Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 25.11.1999 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.07.2002 aufzuheben und...