rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn bei keinem der Hausbewohner eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungs- oder der Gehfähigkeit durch die entsprechenden Merkmale im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen ist bzw. die Notwendigkeit der Anschaffung nicht durch ein vor dem Kauf erstelltes ärztliches Gutachten bestätigt wird.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Die Klägerin wurde im Streitjahr mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für 1997 machten die Eheleute (beide geb. 1918) Aufwendungen i. H. v. 22.954 DM für den Einbau eines Treppenlifts in das von ihnen genutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung wurde auf die Erkrankungen der Eheleute: "Ehemann: Hüftoperation; Ehefrau: Poli Arthrose am Knie und Fußgelenken" verwiesen. Mit Bescheid vom 08.07.1998 setze das Finanzamt die Einkommensteuer 1997 auf 45.352 DM fest. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Die Aufwendungen für den Einbau des Treppenlifts blieben dabei unberücksichtigt. In den Erläuterungen ist dazu ausgeführt: „Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen konnten i. H. v. 22.954 DM nicht berücksichtigt werden, weil sie dem Grunde nach nicht zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG waren.“
Der Einspruch, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass ein Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne darstelle, dessen Notwendigkeit nicht durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amtsärztlichen Attestes nachgewiesen werden müsse, hatte keinen Erfolg. Aus dem während des Einspruchsverfahrens vorgelegten Bescheid des Versorgungsamts vom 17.09.1998 in welchem der Grad der Behinderung der Klägerin mit 50 v. H. festgestellt wurde, ergibt sich, dass die Klägerin unter folgenden Behinderungen leidet:
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Hand- und Kniegelenkverschleiß beiderseits
Verdauungsstörungen bei Divertikulose
Psychovegetative Störungen
Unter der Rubrik Merkzeichen war weiter ausgeführt:
"Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen - B, G, aG, Bi, H, RF, 1. Kl. - (siehe Merkblatt) liegen nach Art und Ausmaß ihrer Behinderungen nicht vor."
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 08.07.1998 und die Einspruchsentscheidung vom 29.11.2002 dahin zu ändern, dass die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Aufwendungen für den Einbau des Treppenlifts i. H. v. 22.954 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Argumente.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es dabei auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2002 Bezug. Darin ist ausgeführt, ein Treppenlift stelle nicht generell ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne dar, das ausschließlich von Kranken angeschafft werde, so dass es der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Grunde und der Höhe nach nicht mehr bedürfe.
Ein Treppenlift diene nicht immer dem unmittelbaren Ausgleich einer vorhandenen Gehbehinderung, sondern soll, soweit wie möglich, auch die Mobilität im Haus von an sich gesunden, aber auf Grund ihres Alters körperlich geschwächten Personen vereinfachen und erleichtern. Treppenlifte würden daher eben nicht - wie beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte - ausschließlich von Kranken angeschafft, die zwingend auf dieses Hilfsmittel angewiesen seien. Sie würden vielmehr auch von älteren Menschen ohne gravierende Behinderung zur Steigerung der Lebensqualität genutzt.
Bei einem Treppenlift könne nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass er ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne sei. Er gehöre vielmehr zu den Gegenständen, die nicht nur von Kranken zur Heilung ihrer Krankheit oder zur Linderung der durch ihre Krankheit verursachten Beschwerden, sondern mitunter auch von gesunden Menschen angeschafft werden, um ihre Gesundheit zu erhalten oder ihren Lebenskomfort zu steigern, also zu den medizinischen Hilfsmitteln im weiteren Sinne. Nur in den Fällen, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Steuerpflichtigen vorliege, könne der Treppenlift als medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne angesehen werden. Im vorliegenden Fall sei aber im Bescheid des Versorgungsamts ausdrücklich festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Merkzeichen (B, G, aG, BI, H, Rf) nicht vorgelegen hätten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit habe danach nicht vorgelegen.
Bei diese...