Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenschaft eines Gebäudes als Familienwohnheim
Leitsatz (redaktionell)
Die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen an Verwandte, z. B. zur Aufnahme von Eltern, und die Mitbenutzung des Hauses zu anderen als Wohnzwecken, z. B. als Arbeitszimmer, steht der Annahme eines Gebäudes als Familienwohnheim nicht entgegen.
Normenkette
ErbStG § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 13 Abs. 1 Nr. 4a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übertragung des halben Miteigentumsanteils am Wohnhaus, dessen Untergeschoss teilweise an eine GmbH vermietet ist, als Zuwendung eines Familienwohnheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungsteuerfrei ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann waren im Jahr 1999 Miteigentümer zu je des von ihnen mit ihren Kindern damals bewohnten Wohngrundstücks X-Straße in A. Die Einliegerwohnung im Untergeschoss, die Wohnung im Erdgeschoss und die Räume im Dachgeschoss haben nach den vorliegenden Plankopien über das Treppenhaus jeweils einen eigenen Zugang. Die Einliegerwohnung besteht aus einem Wohn- und Esszimmer, Küche, Schlafzimmer, Bad mit WC und einem knapp 9 qm großen Abstellraum mit Außenfenster. Nach den Wohnflächenberechnungen in der Einheitswertakte hat die Einliegerwohnung eine Wohnfläche von 80 qm und die Wohnung im Erdgeschoss einschließlich Balkon eine Wohnfläche von 135 qm. Die Wohnfläche der Dachgeschosswohnung hat das Finanzamt mit 115 qm geschätzt. Das Wohngrundstück ist seit 01.01.1986 als gemischtgenutztes Grundstück bewertet.
Laut notarieller Urkunde vom 22.12.1999 erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann dessen 1/2- Miteigentumsanteil an dem Grundstück X-Straße zu Alleineigentum. Das Grundstück war mit einem Leibgeding für die Mutter der Klägerin belastet. Als Gegenleistung wurde in der Urkunde aufgeführt, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Y-Straße in A wird, auf dem sie ein Wohnhaus mit einer Haupt- und einer Nebenwohnung errichten will. Für den Fall, dass ihre Ehe geschieden werden sollte, die Ehegatten länger als ein Jahr voneinander getrennt leben sollten oder die Klägerin vor ihrem Ehemann versterben sollte, erhielt der Ehemann das Recht, die Einräumung eines unentgeltlichen lebenslangen Wohnungsrechts in der gesamten Hauptwohnung des Neubaus auf dem Grundstück Y-Straße zu verlangen. Weiter hoben die Klägerin und ihr Ehemann in der notariellen Urkunde vom 22.12.1999 den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten für die fernere Dauer ihrer Ehe Gütertrennung. Zur Erfüllung der Zugewinnsausgleichsansprüche der Klägerin überließ der Ehemann ihr laut der notariellen Urkunde den Hälfteanteil an dem Grundstück X-Straße und hatte an sie als weiteren Zugewinnausgleich einen baren Geldbetrag i.H.v. 526.000 DM zu bezahlen.
Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 28.05.2001 im Wege der Schätzung den Wert für den übertragenen Grundstücksanteil auf 270.500 DM fest, weil weder eine Schenkungsteuererklärung noch eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts eingereicht worden war.
Mit Bescheid vom 21.06.2001 setzte das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin auf 49.115 DM fest. Es zog dabei in die Steuerfestsetzung neben einer geschätzten Vorschenkung die Übertragung des Grundstücksanteils sowie die Verpflichtung zur Zahlung des Barbetrags von 526.000 DM ein.
Der vormalige Vertreter der Klägerin erhob gegen den Schenkungsteuerbescheid Einspruch. Er wandte sich gegen den Ansatz einer Vorschenkung durch Schätzung und machte weiter geltend, dass die nach Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entstehende Ausgleichsforderung der Klägerin (§ 1378 BGB) nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehöre. Die Prozessbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 29.01.2002 dem Finanzamt eine Aufstellung vor, in der sie aus dem Vermögen der Klägerin zum 22.11.1999 -ihrem Anteil am Grundstück X-Straße , einem Festgeldbetrag von rund 263.000 DM und Ackerland ohne relevantem Wert- sowie dem Vermögen ihres Ehemannes -einem Wochenendhaus im Wert von etwa 800.000 DM, Festgeld von rund 263.000 DM, seinem Hälfteanteil am Grundstück X-Straße und Ackerland im Wert von 48.000 DM- einen Zugewinnausgleichanspruch der Klägerin i.H.v. 424.000 DM ermittelte. Der Aufforderung des Finanzamts, eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs unter Einbeziehung insbesondere des Anfangvermögens der Ehegatten vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Ferner machte die Prozessbevollmächtigte geltend, dass die Übertragung des Anteils am Grundstück X-Straße nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sei. Es handle sich um das Familienwohnheim der Klägerin und ihres Ehemanns. Im Keller dieses Hauses sei bis Dezember 1999 ein nur wenige Quadratmeter großer Raum an die K GmbH vermietet gewesen und von deren Geschäftsführer, dem Ehemann der Klägerin, genutzt worden. Nach Angaben des früheren Vertreters de...