rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Der ablehnende Bescheid der Familienkasse vom 24.10.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 05.12.1997 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Tochter des Klägers für die Monate September bis Dezember 1997 Kindergeld zu gewähren.
2. Die Familienkasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine Tochter (T) für die Monate September bis Dezember 1997.
Der Kläger ist der Vater der am 04.02.1975 geborenen T. Nach dem erfolgreichen Abschluß ihrer Ausbildung zur Justizsekretärin war T vom 01.11.1993 bis zum 31.08.1997 im mittleren Dienst der Justizverwaltung berufstätig. Um das Fachabitur nachzumachen, meldete sich T am 08.04.1997 bei der Staatlichen Berufsoberschule für das Schuljahr 1997/98 an. Bereits vorher war sie – entsprechend ihrem Antrag vom 04.03.1997 – mit Schreiben des Präsidenten des Gerichts vom 10.03.1997 für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1998 ohne Dienstbezüge beurlaubt worden. Seit 16.09.1997 besucht T nunmehr die 12. Jahrgangsstufe der genannten Berufsoberschule, die Stadt gewährt ihr laut Bescheid vom 22.09.1997 für die Zeit 09.97 bis 07.98 eine monatliche Ausbildungsförderung von 405,– DM.
Der Antrag des Klägers vom 25.09.1997 auf Zahlung von Kindergeld wegen T's Schulausbildung ab 16.09.1997 wurde von der beklagten Familienkasse zunächst mit (Anhörungs-)Schreiben vom 20.10. und anschließend mit (rechtsmittelfähigem) Bescheid vom 24.10.1997 abgelehnt. Der Einspruch des Klägers vom 07.11.1997 blieb erfolglos. In ihrer Einspruchsentscheidung vom 05.12.1997 führte die Behörde aus, daß die Tochter aufgrund ihrer Bewerbung an der Berufsoberschule vom 08.04.1997 ab April 1997 als ausbildungswilliges Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c des Einkommensteuergesetzes 1997 –EStG– anzusehen sei. Der neu angestrebte Ausbildungsplatz müsse nicht innerhalb der Viermonatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG liegen, entscheidend sei vielmehr das Warten auf den Ausbildungsplatz (BFH-Urteil vom 7. August 1992 III R 20/92, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 103). Eine Berücksichtigung der Tochter des Klägers sei demnach bereits ab 01.04.1997 möglich. Da das im Anspruchszeitraum (01.04.1997 bis 31.12.1997) nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Einkommen der Tochter 16.529,– DM betrage und damit die maßgebende Einkommensgrenze von 9.000,– DM übersteige, sei das Kindergeld für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.12.1997 auf 0,– DM festzusetzen.
Mit Verpflichtungsklage vom 08.01.1998 verfolgt der Kläger den Anspruch auf Kindergeld weiter. Zur Begründung haben die Prozeßbevollmächtigten insbesondere vorgetragen, daß die Rechtsauffassung der Beklagten, die Tochter des Klägers ab 01.04.1997 – aufgrund ihrer Bewerbung bei der Berufsoberschule vom 08.04.1997 – als ausbildungswilliges Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG zu behandeln, mit der Folge, daß das Einkommen der Tochter als Justizsekretärin in der Zeit vom 01.04. bis zum 31.08.1997 zu berücksichtigen sei, nicht richtig sein könne. Denn die Tochter sei als Justizbeamtin verpflichtet gewesen, bis einschließlich 31.08.1997 ihren Dienst als Justizsekretärin zu verrichten. Ausbildungswille und Ausbildungsabsicht sowie Ausbildungsmöglichkeit habe für sie somit erst für die Zeit nach dem 31.08.1997 bestanden. Dies werde von der Beklagten verkannt. Schließlich würde die Gesetzesanwendung der Beklagten letztendlich darauf hinauslaufen, daß „chaotisch” denkende und handelnde junge Menschen bzw. deren Eltern begünstigt und „ordentliche” junge Menschen und deren Eltern für ihr sorgfältiges und überlegtes Handeln und Planen bestraft würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 24.10.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 05.12.1997 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für seine Tochter für die Monate September bis Dezember 1997 zu gewähren.
Die Familienkasse beantragt die Abweisung der Klage und wiederholt zur Begründung im wesentlichen die bereits im außergerichtlichen Verfahren gemachten Ausführungen.
Auf Anfrage des Gerichts hat die Staatliche Berufsoberschule mitgeteilt, daß die Anmeldefrist für das Schuljahr 1997/98 am 30.04.1997 ablief. Der April sei der normale Anmeldemonat, theoretisch habe man sich aber bereits ab dem 1. Mai des Vorjahres anmelden können.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO– erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter für die Monate September bis Dezember 1997. Nur diese Monate kommen als Anspruchszeitraum nach § 32 Abs. 4 EStG – in der für den Veranlagungszeitraum 1997 gültigen Fassung – in Betracht.
1. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für das ganze Kalenderjahr 1997
Der Antrag des Klägers a...