Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlerhafter manueller Programmeingabe einer Kennziffer
Leitsatz (redaktionell)
1. Fehler bei Überprüfung einer elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung können rein mechanische Versehen und also offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 Satz 1 AO sein. Es ist aber auch denkbar, dass fehlerhafte Eingaben auf einem Rechtsirrtum beruhen, denn durch die Zuordnung von Daten zu bestimmten Kennziffern wird auch der Wille zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung dieser Daten durch das festgelegte Datenverarbeitungsprogramm dokumentiert.
2. Steht fest, dass der Fehler des Finanzamts, auf einer fehlerhaften manuellen Programmeingabe einer Kennziffer und der dadurch ausgelösten Generierung einer unrichtigen Kennziffer beruht, liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO vor - hier: fehlerhafte manuelle Programmeingabe der Kennziffer "201" und dadurch ausgelöste Generierung der Kennziffer "220".
Normenkette
AO § 129
Tatbestand
Streitig ist, ob bei Bearbeitung einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung eine fehlerhafte Dateneingabe eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO sein kann und im Streitfall tatsächlich war.
Der Kläger ist verheiratet. Die Ehegatten haben im Streitjahr getrennte Veranlagung beantragt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Seine Einkommensteuererklärung 2010 reichte der Kläger elektronisch via Elster ein und übersandte außerdem die komprimierte Steuererklärung an das Finanzamt. Dabei erklärte er unter Kennziffer "210" Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, i.H.v. 5.733 €. In der Kennziffer "201", "Ich beantrage die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge", gab er die Zahl "1" für "ja" ein. Hinsichtlich der weiteren erklärten Kapitalerträge wird auf die Einkommensteuererklärung verwiesen.
Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 04.01.2012 legte das Finanzamt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens Kapitalerträge i.H.v. 11 € anstatt der erklärten 5.733 € zugrunde. In der Verfügung am Ende der in Papierform übersandten Einkommensteuererklärung kreuzte der Bearbeiter an "4. Belege zurückgeben". Die Nr. 5 ("Änderung/Berichtigung vermerken") wurde nicht angekreuzt, ebenso wenig Nr. 6, "Von der Steuererklärung wurde abgewichen: nein/ja".
Mit Bescheid vom 11.09.2014 berichtigte das Finanzamt den inzwischen ergangenen Änderungsbescheid vom 12.12.2012 nach § 129 AO und erhöhte die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 5.722 €. In den Erläuterungen zur Festsetzung führte es aus, die Änderung beruhe auf einer Berichtigung fehlerhafter Dateneingaben im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte würden nunmehr mit den in der Steuererklärung angegebenen Werten der Besteuerung zugrunde gelegt.
Im Einspruchsverfahren führte der Kläger aus, die Daten der Einkommensteuererklärung hätten dem Finanzamt in elektronischer Form vorgelegen. Eine Änderung sei somit bewusst und aus rechtlichen Überlegungen erfolgt. Eine Berichtigung nach § 129 AO sei nicht möglich.
Es gebe keinen Grund, dass bei elektronisch übermittelten Daten noch manuelle Eingaben durch Bearbeiter beim Finanzamt vorgenommen würden. Hierzu bedürfe es rechtlicher Überlegungen, da ansonsten eine abweichende Eingabe keinen Sinn ergebe. Es hätte überhaupt keine Eingabe erfolgen müssen, die Erklärung hätte am Bildschirm durchgesehen werden können. Er gehe davon aus, dass diese Vorgehensweise so beim Finanzamt gelebt werde. Stelle sich bei der Durchsicht am Bildschirm heraus, dass z.B. Eingaben nicht wie erklärt berücksichtigt werden könnten, greife der Sachbearbeiter bewusst ein und korrigiere die Eingabe. Im vorliegenden Fall seien keine Änderungen erforderlich gewesen, um wie beantragt zu veranlagen.
Ähnlich gelagerte BFH-Urteile von 1986 bzw. 1974 seien zu einer Zeit ergangen, als noch die sogenannte Kennziffernwerterfassung unter MS-DOS der Standard gewesen sei. Bei dieser Erfassung habe der zuständige Beamte die in den Zeilen des Formulars erfassten Beträge manuell am Computer in einer Zeile mit einer Kennziffer und dem dazugehörigen Wert erfassen müssen. Heute müsse der Finanzbeamte aufgrund der elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt gar nichts mehr erfassen.
Der Kläger verweist auf einen Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen vom 28.07.2014 (Az. 3 V 226/14). Danach werde dem Bearbeiter bei Abweichung der Daten ein Hinweis gegeben. Die Hinweisbearbeitung erfolge dann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Bearbeiters. Im Streitfall habe der Bearbeiter somit bewusst den Hinweis auf abweichende Daten hingenommen. Da nicht mehr nur ein mechanisches Versehen vorliegen könne, sei für eine Berichtigung nach § 129 AO kein Raum.
Das Finanzamt entgegnete, zwar hätte es zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich keiner weiteren Eingabe durch den Sachbearbeiter bedurft. Der fehlerhafte Ansatz sei aber wie folgt zu erklären: Obwohl es - mangels Abweichung von...