Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Leitsatz (redaktionell)
Die Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters muss widerrufen werden, wenn die Nichtgefährdung von Mandanteninteressen nicht ausreichend dargelegt wird.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.
Der Kläger ist Steuerberater.
Am 25.11.1998 gab er vor dem Amtsgericht A. die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Daraufhin forderte die Oberfinanzdirektion -OFD- ihn auf, im Einzelnen genau und nachprüfbar darzulegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall eine Gefährdung der Interessen seiner Mandanten nicht vorliege (Schreiben vom 04.05.1999). Dem kam der Kläger nicht nach.
Daraufhin widerrief die OFD die Bestellung des Klägers als Steuerberater durch Verwaltungsakt vom 01.06.1999.
Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 05.07.1999 begründete der Kläger nicht.
In der Zwischenzeit erging am 09.06.1999 ein seit 29.07.1999 rechtskräftiger Strafbefehl gegen den Kläger wegen falscher Versicherung an Eides statt, weil der Kläger bei der vorbezeichneten eidesstattlichen Versicherung ein Konto bei der B.-Bank mit einem Guthaben verschwiegen hatte.
Am 04.10.1999 teilte die C. AG mit, dass die Pflicht-Haftpflichtversicherung des Klägers seit 22.08.1999 unterbrochen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.11.1999 wies die OFD den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -StBerG- gehe davon aus, dass der Vermögensverfall bereits eine potenzielle Gefährdung der Interessen des Auftraggebers darstelle. Der betroffene Berufsangehörige habe im Einzelnen genau und nachprüfbar darzulegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall eine Interessengefährdung nicht vorliege. Dies habe der Kläger nicht getan. Vielmehr zeige die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung, durch die der Kläger offensichtlich Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger habe entziehen wollen, dass er bereit sei, sich im Vermögensbereich strafbar zu machen. Das deute darauf hin, dass auch die Interessen seiner Mandanten gefährdet sein könnten. Die Bestellung als Steuerberater sei deshalb nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu widerrufen gewesen. Darüber hinaus sei die Bestellung als Steuerberater auch nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG zu widerrufen, weil nach der Mitteilung der C. AG seit 22.08.1999 kein Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater zu Gunsten des Klägers bestehe.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 29.12.1999. Der Kläger trägt vor: Der in seinem Fall vermutete Vermögensverfall sei dadurch eingetreten, dass er über einen Zeitraum von über zehn Monaten mit der Bearbeitung von Buchhaltungen und der Erstellung von Jahresabschlüssen für zwei Veranlagungszeiträume durch einen Mandanten beauftragt gewesen sei. Die Buchhaltungen für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume seien allein auf der Grundlage von Kontoauszügen von Grund auf neu zu erstellen gewesen. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass ihm Einnahmen zur Bestreitung seiner Ausgaben für den beruflichen und privaten Bereich nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Ende Oktober 1998 hätten die übernommenen Arbeiten endgültig abgeschlossen werden können. Wegen der finanziellen Verhältnisse seines Mandanten sei er - der Kläger - auf Grund der Zusage einer umgehenden Begleichung seiner Gebührenrechnungen bereit gewesen, auf die Hälfte der zu berechnenden Gebühren zu verzichten. Der Mandant habe seine Zusage jedoch nicht eingehalten. Bis heute stünden noch über die Hälfte der in Rechnung gestellten Gebühren von ca. 21.000 DM aus. Mit einem Eingang sei vermutlich nicht mehr zu rechnen. Auf Grund dieser Umstände sei ein regelmäßiger Geldeingang nicht mehr zu verzeichnen gewesen. Dies habe schließlich dazu geführt, dass er wegen seiner Zahlungsrückstände mehrfach durch den Gerichtsvollzieher aufgesucht worden sei. Eine höhere Zahlung, die auf Grund des ausstehenden Honorars nicht habe geleistet werden können, habe ihn schließlich dazu gezwungen, vor dem Amtsgericht A., eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abzugeben. Es sei nicht zutreffend, dass diese falsch gewesen sei. Wegen der laufenden Kontopfändungen habe er über eventuelle Guthaben auf dem Girokonto bei der B.-Bank ohne hin nicht verfügen können. Nach seiner Erinnerung habe er sogar ein Schreiben der B.-Bank, mit dem eine ausdrückliche Kündigung seiner Bankverbindung ausgesprochen worden sei, erhalten. Diesen Sachverhalt habe er damals dem Gerichtsvollzieher geschildert. Nachweislich habe er jedoch seit mindestens Ende Oktober 1998 über keine Abhebungen auf dem Girokonto verfügt.
Auf Grund seiner Zahlungsunfähigkeit sei er Anfang Januar 1999 wegen ausstehender Wartungsgebühren sogar nicht mehr in der Lage gewesen,...