rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus einer stillen Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe der gutgeschriebenen Renditen
Leitsatz (amtlich)
1. Einnahmen sind zugeflossen, wenn der Gläubiger in der Lage ist, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.
2. Ein Zufluss kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. Eine zum Zufluss führende Novation kann auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Auszahlung und Wiederanlage bereits vor der Entstehung und Fälligkeit der Kapitalerträge getroffen hat.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 230
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen sind.
Folgender Vertrag wurde am 17.01.2007 bzw. 25.01.2007 geschlossen:
"Zwischen H Ltd., Zypern vertreten durch die T GmbH & Co KG, Deutschland (nachfolgend Geschäftsbesorger genannt) und A. und C. (nachfolgend Investor genannt) wird nachstehender Geschäftsbesorgungsvertrag über die Vermittlung von Kapitalbeteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen geschlossen." Die Kapitalanlagesumme beträgt 100.000 €.
Ziffer IV 4 des Geschäftsbesorgungsvertrags enthält die folgende Regelung:
"Von den zu erwartenden, aber nicht garantierten Erträgen aus diesem Beteiligungsvertrag erhält der Investor monatliche Akontozahlungen in Höhe von 2 v.H. der Beteiligungssumme. Diese sind zahlbar spätestens zum Zehnten des Folgemonats. Im Übrigen sichert der Geschäftsbesorger zu, zweimal jährlich zum 30.06. und 31.12 des Kalenderjahres dem Investor Abrechnung zu erteilen. (...) In der Abrechnung ausgewiesene Guthaben zahlt der Geschäftsbesorger an den Investor aus."
Nach Ziffer IV 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags erhält der Investor nach Prüfung und Annahme seines Vertrages durch den Geschäftsbesorger alle relevanten Bank- und Überweisungsdaten.
In einem Beratungsprotokoll zum Geschäftsbesorgungsvertrag vom 17.01.2007 kreuzten die Kläger an, dass sie bei der Verwendung der Erträge eine Wiederanlage wählen.
Die T GmbH & Co KG schickte an die Kläger ein Schreiben vom 25.01.2007 mit dem Inhalt:
"Beigefügt erhalten Sie eine von uns als Geschäftsbesorger der Fa. H Ltd. gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrages zurück. Wir bitten Sie höflich, das Beteiligungskapital in Höhe von 100.000 EUR wie folgt zu überweisen: T GmbH & Co KG, BLZ xxxx, Kto xxxx".
In dem Schreiben bestätigte sie auch, dass zu erwartende Erträge bis auf weiteres thesauriert werden sollen.
Die Kläger überwiesen mit Wertstellung zum 30.01.2007 von ihrem Konto 100.000 € auf das angegebene Konto der T GmbH & Co KG.
Die H Ltd teilte den Klägern mit monatlichen Schreiben den Kontostand mit: So teilte sie zum 31.03.2008 den Kontostand mit 132.919 €, zum 31.12.2009 mit 204.142 €, zum 31.12.2010 mit 260.122 €, zum 30.09.2011 mit 314.607 €, zum 30.11.2011 mit 330.534 € und zum 31.12.2011 mit 270.797 € entsprechend den zugesagten Zinsen mit.
Mit Schreiben vom 16.10.2010 kündigten die Kläger den Vertrag. Die T GmbH & Co KG bestätigte mit Schreiben vom 18.10.2010 die Kündigung zum 17.01.2011. Die Kläger richteten am 03.08.2011 eine Zahlungsaufforderung über 301.662 € an die T GmbH & Co KG. Überwiesen wurden im August 2011 zunächst nur 10.000 €. Da die Firma die Kläger vertröstete und Liquiditätsprobleme anführte, richteten die Kläger ein Arrestgesuch an das Landgericht.
Das Landgericht erließ im Verfahren für die Kläger einen Arrestbefehl vom 08.11.2011 aus deliktischer Haftung (Betrug) in Höhe von 90.000 € nebst Zinsen gegen die T GmbH & Co KG, Herrn U und Herrn V. Im Arrestbefehl führt das Landgericht aus, dass die Kläger durch das glaubhaft gemachte betrügerische Handeln veranlasst wurden, den Kapitalbetrag an die T GmbH & Co KG zu überweisen. Insbesondere sei nicht auf das Bestehen von Verlustrisiken hingewiesen worden und es sei unzutreffend vorgetäuscht worden, dass das Kapital durch eine Versicherung abgesichert sei.
Gesellschafter der T GmbH & Co KG sind die T Verwaltungs GmbH als persönlich haftender Gesellschafter sowie U, Y und Z als Kommanditisten. Zum 29.12.2009 übernahm Q den Anteil von Z. Über das Vermögen der T GmbH & Co KG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom xx.xx.2014 (Az.: xxxx) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger in der Anlage KAP für das Jahr 2007 ausländische Kapitalerträge i.H.v. 25.105 € und verteilten diese i.H.v. 12.553 € auf den Kläger und i.H.v. 12.552 € auf die Klägerin sowie für das Jahr 2008 i.H.v. 35.103 € und verteilten diese mit 17.552 € für den Kläger und i.H.v. 17.551 € für die Klägerin. Der Steuererklärung war eine mit Schreibmaschine ausgefüllte Anlage beigefügt, in der ausländische Kapitalerträge der H Ltd i.H.v. 25.105 € für 2007 sowie für das Jahr 2008 i....