Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten
Leitsatz (redaktionell)
Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand zwischen Anschaffung und Veräußerung der Objekte hat für die Frage einer gewerblichen Betätigung indizielle Bedeutung. Auf diese Indizien kommt es jedoch nicht an, wenn die Tätigkeit dem entspricht, was für einen Gewerbebetrieb typisch und dem Bild der Vermögensverwaltung fremd ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 21; GewStG § 21
Nachgehend
Tatbestand
Die Herren G 1 (verstorben am xxx ) und G 2 hatten zum 01.01.1990 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die Klägerin - durch mündlichen Vertrag errichtet und die Errichtung mit notariellem Vertrag vom 23.01.1991 wiederholt. Zweck der GdbR ist lt. Gesellschaftsvertrag (GV) der Erwerb des Grundstücks Fl.-Nr. aaa der Gemarkung A zur Bebauung (§ 4). Die Gesellschafter sind gemeinschaftlich zur Vertretung der GdbR befugt (§ 6). Durch den Tod oder Konkurs eines Gesellschafters sollte die Liquidation nicht eintreten, sofern die verbleibenden Gesellschafter binnen drei Monaten nach Eintritt eines dieser Ereignisse die Fortführung beschließen. Dies sollte auch bei Verbleib nur eines Gesellschafters gelten (§ 8).
Mit Kaufvertrag vom 17.12.1990 erwarb die Klägerin das Grundstück Fl.-Nr. aaa der Gemarkung A (17.445 qm) für 145.000 DM. Bereits am 07.08.1990 hatte die Firma F GmbH der GdbR ein notarielles Kaufangebot für eine Teilfläche des Grundstücks von 6000 qm - ab 01.01.1995 widerruflich - gemacht (Kaufpreis 360.000 DM). Am 08./09.08.1990 vermietete die Klägerin die Teilfläche an die Firma F Immobilien GmbH (Mietzins 3.000 DM monatlich). Diese sollte berechtigt sein, das Grundstück nach ihren Plänen zu bebauen, zu nutzen und dafür umzugestalten. Als Mietzeit waren 10 Jahre vereinbart - 4 mal um jeweils 5 Jahre verlängerbar. Der Aufwand der Mieterin für die Anlage (1,5 Mio. DM) sollte einen verlorenen Baukostenzuschuss gem. § 57 c Abs. 1 Ziff. 2 Zwangsversteigerungsgesetz darstellen. Am 09.08.1990 räumte die Klägerin der Mieterin ein limitiertes Vorkaufsrecht am Grundstück ein. Außerdem bewilligte sie ihr eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit dem Recht, auf dem Grundstück ein Restaurant zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Das Restaurant wurde am 16.07.1991 eröffnet. Mit not. Kaufvertrag vom 22.12.1992 veräußerte die Klägerin die Fl.-Nr. aaa mit einer Fläche von nun 5.888 qm an die Fa. F GmbH für 385.000 DM.
Für die Restfläche der ursprünglichen Fl.-Nr. aaa - nunmehr Fl.-Nr. aaa/1 - sollte am 07.06.1991 ein Erbbaurecht bestellt werden; am 31.05 1991 hatte G 1 dem Mitgesellschafter G 2 eine entsprechende notarielle Vollmacht dazu erteilt, auch in seinem Namen zu handeln. Der Erbbaurechtserwerber sollte berechtigt und verpflichtet sein, mehrere Betriebs- und Nebengebäude zu gewerblichen Zwecken zu errichten. Im Juni 1991 teilten die Gesellschafter der Klägerin der Stadt P mit, dass diese Fläche mit einer Sport- und Spielhalle, einem Tanzzentrum sowie einem Motel bebaut werden solle. Am 27.04.1992 erließ das Landratsamt (LRA) Xxx deshalb einen Vorbescheid (gem. Art. 74 Bay. BauO) über ein Bauvorhaben "Neubau eines Motels mit Tanzhalle". Nach einem Schreiben der Wirtschafts-Agentur W vom 02.10.1992 an die Gesellschafter der Klägerin - unter der Anschrift Xxx, P - sei die Teilung dieses Restgrundstücks beabsichtigt gewesen, 5.000 qm hätten für ein Hotel zur Verfügung stehen, der Kaufpreis habe 1,1 Mio. DM betragen sollen. Ferner ist die Zusage der Gesellschafter erwähnt, dem (in Aussicht genommenen) Hotelbetreiber kurzfristig einen weiteren Autobahnstandort an der BAB Xxx-Xxx zu verschaffen. Am 22.12.1992 verkaufte die Klägerin die Fl-Nr. aaa/1 (11.514 qm) für 748.410 DM. Die Bebaubarkeit mit einem Hotel wurde zugesichert. Ein Vorbescheid sei erwirkt.
1993 ließ die Klägerin auf dem Grundstück Fl-Nr. bbbb in P Baugrunduntersuchungen mit Kernbohrungen und Raumsondierungen durch ein Ingenieurbüro durchführen. Die Aufwendungen und die daraus entstandenen Finanzierungskosten sind in den Jahren 1993 ff geltend gemacht und vom FA berücksichtigt. Nach einem Schreiben der Steuerkanzlei Xxx & Partner v. 06.12.1996 - sie hatte die Steuererklärungen erstellt - habe die Klägerin beabsichtigt, das Grundstück zu kaufen. Nach dem Ergebnis der Bodenuntersuchungen sei vom Kauf Abstand genommen worden. Herr G 2 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Grundstückseigentümerin sei nicht zum Verkauf bereit gewesen. G 1 habe beabsichtigt, einen Investor zu finden, für den ein Erbbaurecht hätte bestellt werden sollen. Der Bau hätte - wenn möglich - durch Herrn G 2 als Architekt geplant und betreut werden sollen.
Am 29.01.1996 erwarb die Klägerin das Grundstück C, O und veräußerte es am 07.02.1996 wieder. Sie hatte ursprünglich eine Vermietung an die Fa. F beabsichtigt. Als die Vermietung geschei...