Revision eingelegt (BFH I R 12/24)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft" des§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Anwendung von § 8 Nr. 5 GewStG in Verbindung mit § 9 Nr. 2a GewStG ist keine Unterscheidung dahin zu zu treffen ist, ob die Erträge der ausschüttende Tochtergesellschaft aus sachlichen oder persönlichen Gründen einer Steuerbefreiung unterliegen (im Anschluss an BFH I B 34/11 vom 24.01.2012).
2. Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 3 GewStG sowohl die persönliche als auch beschränkt sachliche Gewerbesteuerbefreiungen geregelt hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er einer Unterscheidung zwischen diesen beiden Befreiungsarten keine Bedeutung beimisst. Dementsprechend ist eine solche Unterscheidung auch für die Anwendung der §§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a GewStG nicht vorzunehmen.
3. Für eine Auslegung dieser Vorschrift, die entgegen dessen Wortlaut - über die Fälle der gewerbesteuerlichen Organschaft hinaus - dazu führen würde, dass die Kürzung auch in Bezug auf Dividenden, die die Klägerin von gewerbesteuerbefreiten Gesellschaften erhalten hat, vorzunehmen sein soll, sieht das Gericht keinen Raum.
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 20, § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 2a
Tatbestand
Streitig ist, ob Ausschüttungen, die die Klägerin von gewerbesteuerbefreiten Tochterkapitalgesellschaften erhalten hat, auch bei dieser von der Gewerbesteuer freizustellen sind.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die im Streitjahr 2012 Trägerin der "K", ein Plankrankenhaus im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V, war und daneben alleinige Gesellschafterin mehrerer Tochterkapitalgesellschaften, die direkt oder indirekt im medizinischen Bereich tätig waren (u.a. Krankenhausgesellschaften).
Auch im Streitjahr 2012 verfolgte die Klägerin den Plan weiter, die Zusammenarbeit der konzernzugehörigen Unternehmen insbesondere im medizinischen Bereich zu intensivieren. Die Klägerin war im Streitjahr 2012 als Trägerin der K selbst operativ tätig. Daneben konnte sie auch Einfluss auf die Personalentscheidungen und die Betriebsabläufe der Konzerngesellschaften nehmen.
Am 09.07.2015 ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung (BP) bei der Klägerin an, die auch das Streitjahr 2012 umfasste. Im Betriebsprüfungsbericht vom 22.11.2018 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Ausschüttungen, die die Klägerin von ihren gewerbesteuerbefreiten Tochtergesellschaften erhalten hatte, bei dieser gemäß § 8 Nr. 5 GewStG als gewerbesteuerpflichtig zu behandeln seien (vgl. den BP-Bericht vom 22.11.2018; Punkt 5.3 Steuerbefreite Dividenden).
Gegen die aufgrund der BP-Feststellungen am 01.04.2019 erlassenen Änderungsbescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2012, in denen auch der bislang bestehende Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden war, legte die Klägerin am 17.04.2019 fristgerecht Einspruch ein.
Am 27.08.2021 und 29.12.2021 erließ das Finanzamt Teilabhilfebescheide, in denen es den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 zuletzt auf xxx € festsetzte und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2012 zuletzt auf xxx € feststellte. Die erhaltenen Dividenden berücksichtigte es hierbei jeweils gemäß § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von xxx €. Abweichend vom BP-Bericht berücksichtigte das Finanzamt hierbei nicht mehr die Ausschüttungen, die die Klägerin von Konzerntöchtern erhalten hatte, bei denen die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Betriebsaufspaltung gegeben waren. Die Änderungsbescheide wurden gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.2022 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht am 14.12.2022 Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung der Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaften nach § 8 Nr. 5 GewStG entsprächen nicht dem geltenden Recht. Überdies seien die Dividendenzuflüsse jedenfalls nach § 3 Nr. 20 Buchstabe b GewStG von der Gewerbesteuer befreit, da die Klägerin ein Krankenhaus betreibe.
Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt seien.
Bei den Tochtergesellschaften habe es sich - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht um "nicht steuerbefreite inländische Kapitalgesellschaften" im Sinne des § 9 Nr. 2a GewSt gehandelt.
Der gewerbliche Gewinn der als Krankenhausgesellschaften tätigen Tochtergesellschaften sei lediglich sachlich von der Gewerbesteuerpflicht befreit gewesen. Dies sei nicht mit der von § 9 Nr. 2a GewStG geforderten persönlichen Gewerbesteuerbefreiung gleichzusetzen.
Der Gesetzeszweck der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG stehe der Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG nicht entgegen. Eine einschränkende Auslegung sei im Lichte der Vermeidung von Doppelbelastungen nicht angezeigt. Das Gebot der ...