Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes für Zurechnungsfeststellung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Urteil des Finanzgerichts in Sachen Feststellung der Höhe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes hat Bindungswirkung hinsichtlich der Zurechnung/Aufteilung des Einheitswertes auf die Beteiligten.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 110 Abs. 1 Nr. 1; AO § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 S. 1; BewG § 19 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die A GmbH (GmbH) mit Sitz im Inland betreibt ihre Geschäfte ausschließlich im Rahmen von Zweigniederlassungen in den USA. Gesellschafter der GmbH waren zum Stichtag die Kläger zu 1-8. Diese beteiligten sich mit unterschiedlich hohen Einlagen als atypisch stille Gesellschafter an der GmbH. Neben diesen ist auch die B-KG, die Klägerin zu 10 (KG), als atypisch stille Gesellschafterin an der GmbH beteiligt. Gesellschafter der KG waren die Kläger zu 1-8.
Die Kläger zu 1-8 gewährten der GmbH seit Jahren verschiedene verzinsliche Darlehen, die für die Zweigniederlassungen in den USA bestimmt waren. Die Darlehen und die Zinsverpflichtungen gegenüber den Klägern zu 1-8 wurden in den Bilanzen der in den USA gelegenen Betriebsstätten als Schuldposten behandelt. Zum 01.01.1990 beliefen sich die Darlehen und Zinsverpflichtungen zusammen auf 152 DM. Diese Feststellungen wurden im Rahmen einer bei der atypisch stillen Gesellschaft vom 03.11.1992 bis 25.11.1998 durchgeführten Betriebsprüfung getroffen. Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung stellte das Finanzamt mit (maschinell erstelltem) Bescheid vom 29.06.1998 den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1990 für die atypisch stille Gesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer auf 0 DM und im Übrigen auf 152 DM fest. Den Einheitswert teilte es wie folgt ausschließlich auf die Kläger zu 1-8 auf:
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Anteil DM |
Kl 1 Kl 3 Kl 2 Kl 5 Kl 4 Kl 6 Kl 8 Kl 7 |
19 25 19 25 19 19 12 12 |
Das Finanzamt gab diesen Bescheid den Klägern 1-8 bekannt, jedoch nicht der GmbH und der KG.
Den dagegen von den Klägern von 1-8 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 16.10.1998 als unbegründet zurück. Die Kläger zu 1-8 erhoben dagegen wegen der Höhe des festgestellten Einheitswerts Klage. Das Gericht lud die GmbH und die KG zu dem unter Aktenzeichen IV 350/98 geführten Klageverfahren notwendig bei. Das Finanzamt gab daraufhin am 04.04.2000 der GmbH und der KG den Einheitswertbescheid vom 29.06.1998 in einer unter Verwendung eines Formulars erstellten Form bekannt und erneut am 20.04.2000, wobei es bei der Aufteilung des Einheitswerts in der Ausfertigung vom 20.04.2000 die Anteile der GmbH und der KG erstmals jeweils mit 0 DM eigens anführte. Zudem erhielten die GmbH und die KG je einen Abdruck der Einspruchsentscheidung vom 16.10.1998. Der Prozessbevollmächtigte StB X legte am 08.05.2000 namens aller Feststellungsbeteiligten gegen den Bescheid vom 20.04.2000 Einspruch ein und beantragte zugleich, diesen Bescheid gemäß § 68 FGO a.F. zum Gegenstand des Klageverfahrens IV 350/98 zu machen. Er machte geltend, dass mit dem Einspruch die Aufteilung und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit angefochten sei und bei der Aufteilung die Darlehensschuld der Gesellschaft zu berücksichtigen sei, so dass sich jeweils ein Wert von 0 DM ergebe.
Mit Urteil IV 350/98 vom 04.05.2000 hob der Senat die Einspruchsentscheidung vom 16.10.1998 hinsichtlich der Wertfeststellungen zum 01.01.1989 und 01.01.1990 auf, stellte in Änderung des Bescheids vom 29.06.1998 den Einheitswert für das dem gewerblichen Betrieb dienende Vermögen zum 01.01.1989 auf 0 DM fest und hob den Wertfortschreibungsbescheid auf den 01.01.1990 vom 29.06.1998 auf. Er führte dabei aus, dass Gegenstand des Klageverfahrens nur der angefochtene Feststellungsbescheid über die Höhe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs sei, nicht dagegen die Aufteilung des Einheitswerts, da diese nicht mit der Klage angefochten worden sei. Der angefochtene Einheitswertbescheid vom 29.06.1998 sei nicht am 04. bzw. 20.04.2000 geändert worden, so dass insoweit weder der Einspruch noch ein Antrag nach § 68 FGO a.F. zulässig gewesen sei. Weiter führte der Senat aus, dass das Finanzamt zu Recht für das inländische Betriebsvermögen der GmbH und atypisch stillen Gesellschaft einen Einheitswert des Betriebsvermögens festgestellt und dabei die als Sonderbetriebsvermögen zu beurteilenden Darlehens- und Zinsforderungen erfasst habe. Diese seien nicht im Sinne des DBA-USA 1954/1965 von der deutschen Besteuerung ausgenommen. Zum 01.01.1990 seien aber auch die entsprechenden Darlehens- und Zinsverbindlichkeiten der GmbH gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG in der zu diesem Stichtag geltenden Fassung als abziehbare Schulden zu berücksichtigen, so dass sich ein Einheitswert von 0 DM ergebe. Das Urteil, gegen das wegen des streitigen Stichtags eine Beschwerde wegen...