Entscheidungsstichwort (Thema)
Gefälschte Belege erbringen nicht den Nachweis einer Ausfuhrlieferung - - Eine Vertrauensschutzregelung entsprechend § 6a Abs. 4 UStG kommt im Regelungsbereich des § 6 UStG nicht zur Anwendung
Leitsatz (redaktionell)
Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt nur vor, wenn feststeht, dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist; hierfür trägt der Unternehmer die Beweislast.
Mit gefälschten Belegen kann der Unternehmer diesen Nachweis nicht führen, auch dann nicht, wenn er die Fälschungen nicht hat erkennen können.
Die Vertrauensschutzregelung des § 6 a Abs. 4 UStG ist vom Gesetzgeber ausschließlich auf innergemeinschaftliche Lieferungen beschränkt worden. Eine entsprechende Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer kommt daher nicht in Betracht.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1a, §§ 6, 6a Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen von Computerteilen nach Polen, damals Drittland, gem. §§ 4 Nr. 1a, 6 UStG und die entsprechende Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und meldete zum 01.11.1997 unter dem Namen N Computer Xxx eine Einzelfirma v.a. im Handel mit Computerteilen im In- und Ausland mit Sitz in Xxx an. Gegenüber dem Finanzamt gab sie als Beginn des Gewerbes den 01.01.1998 an.
Ein vergleichbares Gewerbe hatte vorher bereits ihr Ehemann M N betrieben, der die selbstständige Tätigkeit jedoch im Jahre 1998 beendete und dann als Angestellter im Unternehmen seiner Ehefrau, der Klägerin, weiterhin tätig war und dort sämtliche Geschäfte der Firma erledigte. Die Klägerin hatte mit der Geschäftsabwicklung im Wesentlichen nichts zu tun, sondern nahm nur gelegentlich Postsendungen an. M N erstellte alle Rechnungen, führte die Buchhaltung und fertigte auch die Steuererklärungen, die die Klägerin als Unternehmerin unterschrieb.
In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1998, 1999 und 2000 gab sie folgende Besteuerungsgrundlagen an:
VZ |
1998 |
1999 |
2000 |
USt-Erkl. vom |
10.01.2000 |
08.12.2000 |
01.02.200 2 |
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DM |
DM |
DM |
stfr. Ausfuhrlieferung |
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LuL zu 15 % |
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LuL zu 16 % |
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VoSt aus Re |
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Einfuhr USt |
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USt-Erstattung |
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Für die Streitjahre 2001 und 2002 reichte sie keine Umsatzsteuerjahreserklärungen, sondern nur Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Daraus ergaben sich folgende Besteuerungsgrundlagen:
Voranmeldungszeitraum |
1-12/2001 |
1-6/2002 |
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DM |
Euro |
stfr. Ausfuhrlieferung |
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LuL 16 % |
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VoSt Re |
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Einfuhr USt |
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USt-Erstattung |
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Den Umsatzsteuererklärungen für 1998 und 1999 stimmte das Finanzamt zunächst zu, so dass sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich standen (§ 168 AO).
Mit dem Verwaltungsakt vom 04.10.2001 ordnete das Finanzamt für die Jahre 1998 und 1999 u.a. auch für die Umsatzsteuer eine abgekürzte Außenprüfung nach §§ 193 Abs. 1, 203 AO an, mit der am 05.11.2001 bei der Klägerin begonnen wurde. Wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch die Klägerin und deren Ehemann M N wurde die abgekürzte Außenprüfung abgebrochen und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Zeiträume 1998 bis März 2002 durch die Steuerfahndung vorgenommen. Die strafrechtlichen Ermittlungen führte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Xxx unter dem Az. xxx und nach Abtrennung des Verfahrens gegen die Klägerin unter dem Az. xxx .
Danach ergaben sich folgende Feststellungen:
Die Klägerin hatte ganz überwiegend Computerteile nach Polen geliefert. Nur in den Fällen einer Beförderung oder einer Versendung durch die Klägerin waren die Voraussetzungen und Nachweise der Steuerfreiheit gegeben. Bei einigen Ausfuhrlieferungen gab es jedoch keine Nachweise über die Ausfuhr. Dem ganz überwiegenden Teil der Ausfuhrlieferungen an polnische Unternehmen lagen aber Ausfuhrerklärungen mit gefälschten Zollstempeln bei.
Bei diesen Lieferungen, insbesondere an die polnischen Firmen A , B und C wurden die Waren von Beauftragten dieser Firmen im Inland bei der Klägerin abgeholt. Als Nachweis der Ausfuhr nach Polen wurden die Ausfuhranmeldungen mit Stempeln der Grenzzollstellen und als Nachweis des ausländischen Abnehmers, die Rechnungen mit jeweiliger Adressierung an polnische Firmen vorgelegt. Sämtliche Zollstempel waren gefälscht. Die Ausfuhrstempel der deutschen Zollstellen wurden mit Hilfe von Computertechnik aufgebracht. Dabei wurde ein echter Stempelabdruck eingescannt und in eine Bilddatei umgewandelt. Dadurch konnte die Datei weiter ver- und bearbeitet werden, z.B. um das Datum oder die Stempelzahl zu ändern. Die Aufbringung erfolgte dann mit Hilfe eines Farbtintenstrahl- bzw. Laserdruckers. Die Unterscheidung zu echten Stempeln war nur durch das Stempelprüfgerät PSM 100 und durch das Farbbild mit dem Mikroskop möglich. Zu den Zeitpunkten der Warenausfuhr konnte bei den tschechischen bzw. polnischen Zollstellen eine entsprechende Einfuhr nicht festgestellt werden.
Die adressierten Empfängerfirmen, zu denen der Kontakt zwischen M N