Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat
Leitsatz (redaktionell)
Die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist nicht gleichzusetzen mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebs-(Benutzungs-)zeitraum des Fahrzeugs. Das Saisonkennzeichen begrenzt lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der (ununterbrochenen) Zulassung.
Liegen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, tritt an die Stelle der üblichen unbefristeten Steuerfestsetzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung der einmonatigen Mindeststeuer ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestbesteuerungszeitraum von einem Monat festgesetzt hat, obwohl das Fahrzeug noch vor Beginn des bei der Zulassung beantragten Betriebs-/Saisonzeitraums wieder abgemeldet wurde.
Die Klägerin betreibt den gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, die sie bei der Zulassungsstelle an- und abmeldet und weiter veräußert.
Das streitgegenständliche Fahrzeug, ein aus Portugal importierter Lkw "Iveco", wurde von der Klägerin am 08.09.2008 für den Zeitraum Oktober/November angemeldet. Zusammen mit dem entsprechenden Saisonkennzeichen wurde der Klägerin hierbei die Zulassungsbescheinigung Teil I und II ausgehändigt. Bereits einen Tag später, am 09.09.2008, wurde das Fahrzeug wegen Außerbetriebsetzung wieder abgemeldet.
Wie sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen ergibt, hat die Behörde zu diesem An- und Abmeldevorgang insgesamt drei Bescheide erlassen. Zunächst setzte sie mit Erstbescheid vom 26.09.2008 - fälschlicherweise als Änderungsbescheid bezeichnet - Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 08.09.2008 bis 07.10.2008 in Höhe von 17,00 € fest. Anschließend wurde die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 21.10.2008 zunächst für den Saisonzeitraum 01.10.2008 bis 30.11.2008 in Höhe von 35,00€ und schließlich mit Bescheid vom 22.10.2008 wiederum für die Zeit 08.09.2008 bis 07.10.2008 in Höhe von 17,00 € festgesetzt. Unter "Sonstige Erläuterungen" heißt es in diesem letztgültigen Bescheid: "Die Steuerpflicht dauert mindestens einen Monat (§ 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz)."
Der von der Klägerin gegen den Bescheid vom 22.10.2008 eingelegte Einspruch, begründet damit, dass das Fahrzeug noch vor Beginn des angemeldeten Saisonzeitraums wieder abgemeldet worden und folglich nie in Betrieb gewesen sei, blieb ohne Erfolg. Nachdem das Finanzamt zunächst in einem an den Prozessbevollmächtigten gerichteten Erläuterungsschreiben dargelegt hatte, dass Zweck der Vorgehensweise der Klägerin - (Tages-)Zulassung außerhalb des beantragten Saisonzeitraums - ausschließlich die Umgehung der Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -KraftStG- sei und in diesen Fällen maßgebend für den Beginn der Steuerfestsetzung der Tag der tatsächlichen Zulassung und nicht der Beginn des Saisonzeitraums sei, wurde der Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 08.12.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Entscheidung der Behörde wird Bezug genommen.
Mit ihrer Klage vom 08.01.2009 begehrt die Klägerin die Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 22.10.2008. Ihr Prozessbevollmächtigter hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG lägen nicht vor. Mit dem Merkmal der Zulassung zum Verkehr könne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem das Fahrzeug auf der Straße benutzt werden dürfe.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliege der Kraftfahrzeugsteuer das Halten - das Recht zur Benutzung - von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen nach § 23 Abs. 1 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -StVZO- dürfe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums verwendet werden. Im Streitfall liege ein solches Halten nicht vor, da das Fahrzeug vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden sei. Insoweit liege kein Halten von Fahrzeugen vor, was grundsätzliche Voraussetzung für den Steuertatbestand sei.
Die Anmeldung der Fahrzeuge bei der Zulassungsstelle mit Saisonkennzeichen erfolge nicht mit dem Ziel der Steuerumgehung, sie bezwecke vielmehr den Erhalt deutscher Fahrzeugpapiere; mit diesen sei ein Verkauf erheblich einfacher zu bewerkstelligen. Dieser außer- steuerliche Grund rechtfertige das Vorgehen der Klägerin.
Die vom Gesetzgeber bei der Verwendung von Saisonkennzeichen vorausgesetzte typische Gestaltung im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sei, dass ein Steuertatbestand nur dann entstehe, wenn und sobald das Fahrz...