Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste aus - nicht autorisierten - Devisentermingeschäften
Leitsatz (redaktionell)
Die Verlustausgleichsregelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 kommt bei Verlusten aus Devisentermingeschäften dann nicht zur Anwendung, wenn der erforderliche Zurechnungszusammenhang als weiteres, subjektives Tatbestandsmerkmal aufgrund einer strafbaren Handlung durchbrochen wurde.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 4 Sätze 3, 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste aus Devisentermingeschäften im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 vorliegen bzw. der wirtschaftliche Verlust steuerlich dennoch mit den anderen Einkünften zu verrechnen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in M. In den Streitjahren 1999 bestand zwischen ihr (als Organträgerin) und der C, D-Stadt, (als Tochtergesellschaft) eine körperschaftsteuerliche Organschaft.
Im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am 29.01.2008 sowie am 11.06.2010 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1999.
Die Betriebsprüfung hatte insbesondere folgenden Sachverhalt aufgegriffen:
Bei der C handelte es sich um ein Konzernfinanzierungsunternehmen, eine sog. Inhouse-Bank, deren Geschäftsbetrieb u.a. den Abschluss von Devisentermingeschäften zur Absicherung von Währungsrisiken bei Warenlieferungen umfasste. In diesem Geschäftsbereich war insbesondere der Sachbearbeiter D. tätig, der bereits im Rahmen einer früheren Beschäftigung bei einem Kreditinstitut Erfahrungen mit dem Devisenhandel gesammelt hatte.
In einem Memorandum vom 25.01.1999, in dem D. gegenüber der Geschäftsleitung von C seine Tätigkeitsbereiche beschrieb, benannte er u.a. das Fremdwährungsmanagement mit den (nach Einführung des Euro als Umrechnungsgröße) verbleibenden Währungen USD (US-Dollar), GBP (Britische Pfund), SEK (Schwedische Kronen), CHF (Schweizer Franken), DKK (Dänische Kronen) und NOK (Norwegische Kronen); das verbleibende Management-Volumen bezifferte er auf ca. 100 Mio. DM Gegenwert jährlich.
Entgegen den internen Konzernrichtlinien, wonach Devisengeschäfte ausschließlich zur Kurssicherung der Fremdwährungszahlungsströme aus dem operativen Handelsgeschäft abgeschlossen werden durften, tätigte D. seit 1998, schwerpunktmäßig jedoch im Streitjahr 1999, auch in erheblichem Umfang Devisengeschäfte, die ausschließlich spekulativen Charakter aufwiesen. Hierbei schloss er im Streitjahr in einer Gesamtgrößenordnung von mehreren Milliarden DM Devisentermingeschäfte ab, bei denen er insbesondere auf einen fallenden Yen-Kurs setzte. Anders als von D. erwartet, stieg der Kurswert des Yen jedoch gegenüber der DM. In einer Erklärung vom 29.12.1999 nannte er als Motiv für seine Devisenspekulationen, er habe sich verpflichtet gesehen, zu Gunsten der C möglichst hohe Erträge im Devisenbereich zu erzielen, nachdem das für Grundgeschäfte erforderliche Devisengeschäft weitgehend durch die Einführung des Euro eingestellt worden sei. Seiner Erklärung zu Folge sei ihm immer klar gewesen, dass ihm diese Art des "Dealens" grundsätzlich untersagt gewesen sei. Eine Tatbeteiligung Dritter bestritt er.
Die Ausführung der nicht autorisierten Devisengeschäfte stellte sich wie folgt dar:
Nach (meist telefonischem) Abschluss eines Devisengeschäfts schickte die jeweilige Geschäftsbank – wie auch bei den autorisierten Geschäften – eine Bestätigung an C, mit der sie um schriftliche Auftragsbestätigung bat. Da D. selbst nicht unterschriftsberechtigt war, legte er die Bestätigungen jeweils zwei Unterschriftsberechtigten zur Unterschrift vor, wobei er bei den im Widerspruch zu den internen Konzernrichtlinien stehenden, nicht autorisierten Devisentermingeschäften jeweils wahrheitswidrig den Anschein vermittelte, es handele sich um die Bestätigung eines (zulässigen) Devisentermingeschäfts zur Absicherung einer Warenlieferung. Die Unterschriftsberechtigten verzichteten auf weitere Nachweise und vertrauten jeweils auf die Darstellung des D. In Einzelfällen unterließ D. es auch, eingehende Bankbestätigungen unterzeichnen zu lassen und an die Geschäftsbanken zurückzusenden. Erst nachdem sich D. Ende Dezember 1999 seinen Vorgesetzten offenbart hatte, konnten die Vorgänge aufgeklärt werden.
Zur Verschleierung seiner nicht autorisierten Spekulationsgeschäfte eröffnete D. zudem Währungs-Unterkonten auf den Namen einer Schweizer Schwestergesellschaft der C, die an den Währungs-Cash-Pool des Unternehmensverbunds nicht angeschlossen waren und daher nicht der internen Prüfung durch die lokale Innenrevision unterlagen.
Den Währungsverlust, den D. im Zeitraum vom 01.06.1998 bis 31.12.1999 aufgrund seiner nicht autorisierten Devisentermingeschäfte verursacht hatte, bezifferte die Klägerin aufgrund eines Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 11.111.111 DM. Hiervon entfielen 111.111 DM auf das Jahr 1998 und 1.111.111 DM auf Währungsgeschäfte ("Typ D"), denen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Gegengeschäfte zugeordnet werden konnten.
D....