Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 19/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtigstellungsbescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger einer bereits verstorbenen Person nach einer Außenprüfung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird nach einer Außenprüfung in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid als Inhaltsadressat eine Person benannt, die bei Erlass des Bescheides bereits verstorben war, und wird dieser Mangel durch Richtigstellungsbescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger klargestellt, so liegt erst im Richtigstellungsbescheid ein aufgrund der Außenprüfung erlassener Bescheid i.S.d. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO vor.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsnachfolger bereits mit einem anderen Anteil Feststellungsbeteiligter des teilweise unwirksamen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids war.
Normenkette
AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 182 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Richtigstellungsbescheide nach § 182 Abs. 3 AO für die Klagejahre 2005 und 2006 bzw. ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Der Kläger (A) war in den Streitjahren Kommanditist mit einem Anteil von 49,02 % an der X GmbH & Co. KG, nunmehr Y GmbH & Co KG -KG-. Weiterer Kommanditist war der am 21.08.2009 verstorbene Vater des Klägers, Herr C mit einem Anteil von 50,98 %. Komplementär der KG ist die R GmbH, nunmehr umbenannt in Y Verwaltungs GmbH. Geschäftsführer von dieser ist seit dem Kalenderjahr 2003 der Kläger.
Die X GmbH & Co. KG -KG- reichte beim Finanzamt die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2005 am 13.03.2008 und für 2006 am 24.11.2008 ein.
Herr C ist am 21.08.2009 verstorben. Er wurde gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts vom 14.12.2011 vom Kläger als Alleinerben beerbt.
Das Finanzamt führte gemäß Prüfungsanordnung vom 07.12.2009 in der Zeit vom 11.01.2010 bis 12.02.2010 für die Jahre 2005 bis 2007 bei der KG eine Betriebsprüfung durch, die mit Betriebsprüfungsbericht vom 16.07.2010 abgeschlossen wurde.
Das Finanzamt erließ aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KG für die Jahre 2005 bis 2007 vom 23.08.2010. Die Bescheide wurden der 1 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als Empfangsbevollmächtigte für alle Feststellungsbeteiligte bekanntgegeben. In den Feststellungsbescheiden wurden jeweils die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung angesetzt und auf die Beteiligten aufgeteilt.
Als Beteiligte in den Feststellungsbescheiden werden aufgelistet:
1. R GmbH
2. C und
3. A
Der Prozessbevollmächtigte erhob für den Kläger mit Schreiben vom 30.01.2013 Einspruch gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Kalenderjahre 2005 bis 2007 für die KG vom 23.08.2010 und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Bescheide. Als Begründung trug er vor, dass der Feststellungsbeteiligte unter Nr. 2. in den Bescheiden falsch bezeichnet worden sei, da dieser bereits am 21.08.2009 verstorben war.
Mit Schreiben vom 10.06.2013 an den Prozessbevollmächtigten erklärte das Finanzamt die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2005 bis 2007 für die KG, soweit darin der verstorbene C als Beteiligter aufgeführt wird, für nichtig.
Das Finanzamt erließ am 22.08.2013 Bescheide für die Jahre 2005 bis 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Firma X (Deutschland) GmbH & Co. KG, A-Str., A-Stadt. Die Bescheide wurden Herrn Kohl, A-Str., A-Stadt, nach § 183 Abs. 2 AO bekannt gegeben (Einzelbekanntgabe). Die Bescheide vom 22.08.2013 führen als Feststellungsbeteiligten nur den Beteiligten zu 2 an. Dieser wird wie folgt bezeichnet: A. als Gesamtrechtsnachfolger nach C. In den Erläuterungen wird jeweils ausgeführt, dass es sich um einen Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 AO handelt.
Der Prozessbevollmächtigte erhob für die " X (D) GmbH & Co KG" Einspruch gegen die Richtigstellungsbescheide vom 22.08.2013. Das Finanzamt legte dies als Rechtsbehelf des Klägers aus und wies mit Einspruchsentscheidung vom 14.10.2013 die Einsprüche als unbegründet zurück.
Zur Begründung der Klage gegen die Richtigstellungsbescheide wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die angeführten Richtigstellungsbescheide seien für die Jahre 2005 und 2006 verjährt. Die Verjährung beginne nach § 170 Abs. 1 AO in dem Jahr, in dem die Steuer entstanden ist. Die Steuererklärungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005 und 2006 seien im Jahr 2008 eingereicht worden. Damit beginne die Verjährung für die Jahre 2005 und 2006 am 31.12.2008 und ende nach vier Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO am 31.12.2012. Der Eintritt der Verjährung zum 31.12.2012 sei auch nicht gehemmt. Zwarhabe am 11.01.2010 eine Betriebsprüfung für die Klagejahre begonnen, die bis zu...