Revision eingelegt (BFH IV R 22/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 34 Abs. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht nach § 34 EStG (1998) tarifbegünstigt, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Rechtsstreit ist im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt ist, insbesondere, ob in das Sonderbetriebsvermögen bei der E-KG ausgelagerte Grundstücke funktional oder mit Rücksicht auf die Höhe der stillen Reserven (quantitative Betrachtungsweise) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der eigenen Geschäftstätigkeit der S-KG gehörten.
Die Kläger zu 1. bis 7. sowie die verstorbene Frau M., deren Gesamtrechtsnachfolger die Kläger zu 1. und 8. geworden sind, waren – als Angehörige des Familienstammes A – zu insgesamt 60 % Gesellschafter (im Folgenden Altgesellschafter) der S-KG.
Am 31.12.1998 veräußerten sie ihre Gesellschaftsanteile an 1 X, der dem Familienstamm X angehört und bereits zuvor – neben Dr. 2 X – an der S-KG beteiligt war. Zum 31.12.1998 traten noch H und G als Gesellschafter in die S-KG ein. Mit notariellem Vertrag vom 22.01.1999 wurde eine GmbH alleiniger Komplementär der S-KG, die zur X GmbH & Co. KG (Beigeladene) umfirmierte.
Erklärungsgemäß wurden die Veräußerungsgewinne i.H.v. insgesamt 21.443.704 DM mit Bescheid vom 05.09.2001 als nach den §§ 16, 34 EStG 1998 tarifbegünstigte Einkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) gesondert festgestellt.
Im Anschluss an eine bei der S-KG in der Zeit vom 07.07.2003 bis zum 10.06.2005 durchgeführten Betriebsprüfung erkannte die Beklagte die Tarifermäßigung mangels Aufdeckung aller in den Mitunternehmeranteilen der Altgesellschafter ruhenden stillen Reserven nicht mehr an.
Die S-KG war an mehreren weiteren Gesellschaften (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) beteiligt gewesen und hatte auch zahlreiche Grundstücke im Gesamthandsvermögen (Sonderbetriebsvermögen der Altgesellschafter) gehalten.
Aus den Akten sowie dem Jahresabschluss der S-KG zum 31.12.1998 und den beigefügten Sonder- und Ergänzungsbilanzen ergibt sich, dass die zum 01.01.1998 im Sonderbetriebsvermögen der Altgesellschafter gehaltenen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 29.12.1998 zum überwiegenden Teil (Buchwert rund 7,1 Mio. DM) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die S-KG eingebracht und im Übrigen (Buchwert rd. 1,832 Mio. DM) – auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 12.12.1998 – in das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der neu gegründeten und beteiligungsidentischen A X & Co. Verwaltungs KG (E-KG) überführt („ausgegliedert”) wurden. Wegen der einzelnen Grundstücke wird auf die Zusammenstellung der Immobilien auf Bl. 35 und 36 der FG-Akte Bezug genommen. In diesem Zusammenhang sind auch die Beteiligungen vor der Veräußerung der Mitunternehmeranteile mit Vertrag vom 13.12.1998 zum Buchwert in das Betriebsvermögen der E-KG übertragen worden.
Nach Auffassung der Betriebsprüfung sind damit nicht alle stillen Reserven, die in den Mitunternehmeranteilen der zum 31.12.1998 ausgeschiedenen Altgesellschafter enthalten waren, in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt worden. Folglich habe für den Gewinn aus der Anteilsveräußerung die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (1998) – halber Steuersatz – nicht gewährt werden können. Gegen diese Rechtsauffassung behielten sich die Kläger in der Schlussbesprechung Einwendungen vor.
Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung der Betriebsprüfung. Die den Altgesellschaftern einzeln bekannt gegebenen Feststellungsbescheide vom 12.10.2005 wiesen zwar neben den Anteilen am laufenden Verlust jeweils die erzielten Veräußerungsgewinne (insgesamt nach Betriebsprüfung 24.128.434 DM) aus. Sie enthalten jedoch keine Feststellungen zur Tarifbegünstigung und nehmen – im Erläuterungsteil – zudem auf die Ergebnisse der Außenprüfung Bezug.
Die Einsprüche der Kläger wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 28.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem trotz mehrfacher Aufforderung keine Begründung eingegangen war.
Im Klageverfahren vertreten die Kläger die Auffassung, der Gewinn aus der Anteilsveräußerung sei nach § 34 EStG begünstigt zu besteuern.
Während des Klageverfahrens ergingen am 28.12.2006 weitere – wiederum einzeln bekannt gegebene – Bescheide, mit denen die laufenden gewerblichen Einkünfte der Altgesellschafter um die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen erhöht wurden. Der Erlass dieser...