Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Jugendarbeit eines Vereins ist dem von ihm verfolgten ideellen Zweck und damit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Nutzung von Vereinsanlagen durch Schüler- und Jugendmannschaften ist ein Leistungseigenverbrauch nicht anzusetzen. Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung im Jugendbereich sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.

Der Vorsteuerabzug ist für den die Jugendarbeit betreffenden Leistungsbezug ausgeschlossen.

Als Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug kann die zeitanteilige Nutzung der Vereinsanlagen sachgerecht sein.

 

Normenkette

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2b, § 4 Nrn. 22b, 25c, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 4; 6-Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge eines Sportvereins im Hinblick auf seine Jugendarbeit.

Die Klägerin ist eine als eingetragener Verein organisierte Körperschaft und wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt. Im Wesentlichen betätigt sie sich im Fußballsport u.a. auch mit Schüler- und Jugendmannschaften. Sie ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V.

Nach § 3 ihrer Satzung vom 20.05.1978, auf die im Übrigen verwiesen wird, verfolgt die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

In der Aufgliederung des wirtschaftlichen Ergebnisses für das Streitjahr 1997 erfasste sie im Idealbereich Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse von insgesamt ..... DM, Einnahmen im Zweckbetrieb aus Eintrittsgeldern etc. von ..... DM brutto, wobei Eintrittsgelder für Spiele der Schüler- und Jugendmannschaften nicht erhoben wurden, und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezüglich Werbung und Gastronomie Einnahmen von brutto ...... DM. Von den insgesamt ermittelten Ausgaben von ...... DM entfielen auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ...... DM und auf dem Zweckbetrieb ...... DM, wobei diese Ausgaben lt. Buchführung des Sportvereins nicht weiter aufgegliedert wurden.

In ihrer Umsatzsteuererklärung vom 03.12.1998 gab die Klägerin als Besteuerungsgrundlagen Leistungen zu 15 % in Höhe von ..... DM, Leistungen zu 7 % in Höhe von ..... DM und unentgeltliche Leistungen zu 7 % von .... DM an. Die unentgeltliche Wertabgabe bezeichnete sie als Eigenverbrauch und errechnete sie pauschal mit 20 % aus den Betriebsausgaben, ohne die Bemessungsgrundlage genauer darzustellen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge setzte sie in Höhe von ..... DM an. Aufgrund der so berechneten und angemeldeten Umsatzsteuer von ..... DM stand die Erklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO).

Der Umsatzsteuererklärung folgte das Finanzamt hinsichtlich der unentgeltlichen Leistungen und der erklärten Vorsteuerbeträge nicht. Es setzte als Bemessungsgrundlagen zwar die erklärten Leistungen zu 15 % von ..... DM und zu 7 % von ..... DM an, ließ jedoch die Eigenverbrauchsbesteuerung außer Ansatz. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge kürzte es um ..,... DM und gewährte einen Vorsteuerabzug von ..... DM. Es setzte daher mit dem Änderungsbescheid vom 02.09.1999 eine Umsatzsteuer von ..... DM fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Dabei folgte das Finanzamt der bereits für die Jahre 1994 bis 1996 getroffenen Handhabung, die Vorsteuer hinsichtlich der Kosten für die Inanspruchnahme der Sportanlagen durch die Schüler- und Jugendmannschaften entsprechend zu kürzen. Der Einspruch der Klägerin hiergegen blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Umsatzsteuerbescheid vom 02.09.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2005 aufzuheben und die Umsatzsteuer in Höhe von .... DM festzusetzen.

Dabei macht sie folgende Besteuerungsgrundlagen geltend:

Umsätze zu 15 % in Höhe von ..... DM, Umsätze zu 7 % in Höhe von ..... DM und abziehbare Vorsteuerbeträge von ..... DM.

Sie führt zur Begründung ihrer Klage Folgendes aus:

Eine effiziente Jugendarbeit in gemeinnützigen Sportvereinen stelle keinen untergeordneten Nebenzweck zu ihrer gemeinnützigen Tätigkeit dar. Entsprechend der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.07.2002 Az. 5 K 1209/01, DStRE 2003, 594) stelle eine Ausbildung im Golfsport eine Berufsausbildung dar. Dementsprechend müsse für den Bereich der Umsatzsteuer die Ausbildung von Jugendlichen im Fußballsport als eine Berufsausbildung angesehen werden, wenn dieser Sport später zu steuerrelevanten Einnahmen führen könne. Nach der Regelung in Abschnitt 19 Abs. 1 UStR sei bei der Beurteilung einer unternehmerischen Tätigkeit darauf abzustellen, ob die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt sei und die Ernsthaftigkeit durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Nicht entscheidend sei, ob bei Spielen der Schüler- und Jugendmannschaften Eintrittsgelder verlangt werden würden, was nach den Regularien der Sportverbände ohnehin nicht...

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