Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 2.115 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob Nachforderungszinsen gemäß § 233 a AO zu erlassen sind.
Die Körperschaftsteuererklärung der Klägerin für das Streitjahr 1989 ging am 19.12.1990 beim Finanzamt ein. Der Bearbeiter des Finanzamtes fertigte einen Bescheidentwurf vom 18.02.1991, der aber nicht bekanntgegeben worden ist. Der Körperschaftsteuerbescheid 1989 erging dann am 28.08.1992. In ihm ist eine Abschlußzahlung über 23.530 DM Körperschaftsteuer enthalten. Gleichzeitig setzte das Finanzamt Zinsen in Höhe von 2.115 DM gemäß § 233 a AO fest.
Am 08.09.1992 beantragte die Klägerin, die festgesetzten Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen. Sie trage keine Schuld daran, daß die Körperschaftsteuerfestsetzung 1989 erst mit Bescheid vom 28.08.1992 erfolgt sei. Sie habe seit Februar 1991 mit der Steuerfestsetzung gerechnet und den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag ständig auf einem Bankkonto als Guthaben zur Verfügung gehalten. Ein Liquiditätsvorteil sei bei ihr nicht eingetreten. Das Finanzamt lehnte den Erlaßantrag mit Bescheid vom 05.11.1992 ab. Die Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. In der Beschwerdeentscheidung vom 22.07.1993 führte die Oberfinanzdirektion … aus, daß kein sachlicher Billigkeitsgrund für einen Erlaß vorliege, wenn das Finanzamt eine Verzögerung der Steuerfestsetzung zu vertreten habe. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, das Finanzamt auf seine Untätigkeit hinzuweisen.
Die Klage begründet die Klägerin damit, daß die Verzögerung der Steuerfestsetzung allein von dem Finanzamt zu vertreten sei. Das Finanzamt sei weder von der eingereichten Steuererklärung abgewichen noch seien Gründe erkennbar, die eine derart lange Bearbeitungsdauer rechtfertigen würden. Sinn und Zweck des § 233 a AO sei es zwar, einen Ausgleich für mögliche Zinsvorteile des Schuldners zu schaffen, Sinn und Zweck des § 233 a AO sei es aber nicht, den Steuerpflichtigen mit Zinsen zu belasten, die ausschließlich auf dem Unvermögen der Finanzverwaltung beruhten. Durch die verzögerte Steuerfestsetzung sei der Klägerin ein Schaden in Form eines Zinsverlustes entstanden. Das Girokonto, auf dem die Klägerin seit Anfang Februar 1991 den Nachzahlungsbetrag zur Verfügung gehalten habe, werde nur mit 0,5 % verzinst.
Die Klägerin beantragt, den ablehnenden Bescheid vom 05.11.1992 und die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion … vom 22.07.1993 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 1989 in Höhe von 2.115 DM zu erlassen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die Nachforderungszinsen zu erlassen.
Da es sich bei dem Erlaß um eine Ermessensentscheidung handelt, erschöpfen sich gerichtliche Kontrolle und Rechtsschutzgewährung in der Nachprüfung auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 102 FGO). Der angefochtene Verwaltungsakt kann im Ermessensbereich (§ 5 AO) nur rechtswidrig sein und den Kläger in seinen Rechten verletzen, wenn die Behörde die gesetzlich gezogenen Grenzen des Ermessens nicht einhält, von dem ihr eingeräumten Ermessen falschen, vor allem einen dem gesetzlichen Ermächtigungszweck nicht entsprechenden Gebrauch macht oder unbeachtet läßt, daß sich der an und für sich eröffnete Ermessensspielraum im konkreten Einzelfall derart verengt hat, daß nur eine bestimmte Entscheidung richtig sein kann. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn der Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Im Streitfall geht das Gericht davon aus, daß diese Vorschrift auch auf die Festsetzung von Nachforderungszinsen anwendbar ist. Hierfür spricht, daß nach § 239 Abs. 1 AO auf Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (vgl. Tipke/Kruse, Komm. zur AO und FGO, 15. Aufl., § 239 AO Tz. 1). Das Gericht folgert nicht aus der Bestimmung des § 234 Abs. 2 AO, der für Billigkeitsmaßnahmen eine ausdrückliche Sonderregelung enthält, die in § 233 AO fehlt, daß bei der letztgenannten Vorschrift keine Billigkeitsregelung in Frage kommt (vgl. Urteil des BFH vom 08.09.1993 I R 30/93, BStBl. II 1994, Seite 81).
Eine Unbilligkeit im Sinn des § 227 AO kann in der Sache selbst oder in der persönlichen (wirtschaftlichen) Lage des Steuerpflichtigen begründet sein. Da Gründe für eine persönliche (wirtschaftliche) Unbilligkeit nicht vorgetragen worden sind und auch nach Aktenlage nicht ersichtlich sind, ist nur über die Frage zu entscheiden, ob die Erhebung des Zinsanspruches sachlich unbillig war.
Sachliche Billigkeitsgründe sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, daß er die im Billigkeitswege zu entscheidende Fra...