Tenor
1. Der Abrechnungsbescheid vom 03.11.2003 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht mit dem Abrechnungsbescheid vom 03.11.2003 festgestellt hat, dass der Vorsteuerabzugsanspruch für den Voranmeldungszeitraum Juli 2003 durch Aufrechnung i.H.v. 5.612,99 EUR erloschen ist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A- GmbH Co. KG (A-KG), die im Bekleidungsgewerbe tätig war. Auf den eigenen Antrag der A- KG hin ordnete das Amtsgericht Z mit Beschluss vom 02.05.2003 gem. § 21 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung (InsO) die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt B zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Weiter ordnete es gem. § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der A-KG nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Am 21.05.2003 ordnete das Amtsgericht Z zur Sicherung des Schuldnervermögens der A-KG an, dass ihr gem. § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO mit Wirkung vom 21.05.2003, 12.00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Schließlich beschloss das Amtsgericht Z am 01.07.2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bestellte Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2003 mit einer Zahllast von 20.961,10 EUR, fällig zum 14.07.2003 meldete das Finanzamt am 17.07.2003 i.H.v. 20.960,87 EUR gem. § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle an.
Für Juni 2003 waren in der am 15.07.2003 eingereichten Voranmeldung steuerpflichtige Umsätze zu 16 % i.H. v. 12. 003 EUR, Vorsteuerbeträge von 10. 533 EUR und entrichtete Einfuhrumsatzsteuer von 6. 246 EUR angegeben, so dass sich ein Erstattungsbetrag von 14. 858 EUR errechnete.
Am 15.08.2003 gab der Kläger die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2003 ab, in der er eine Vorauszahlungsschuld von 10. 210 EUR errechnete. Von den dabei geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträgen von insg. 14.594,26 EUR entfiel ein Vorsteuerbetrag von 5.612,99 EUR auf den Rechnungsbetrag, mit dem er am 01.07.2003 gegenüber dem Amtsgericht Z seine Vergütung und die zu erstattenden Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter geltend machte. Weiter enthielt die Voranmeldung Vorsteuerbeträge von 980,61 EUR, die vor der Insolvenzeröffnung an die A- KG ausgeführte Lieferungen oder Leistungen betrafen. Auf die im Juli 2003 ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze entfiel eine Umsatzsteuer in Höhe von 32.950,58 EUR.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 wies insgesamt eine Umsatzsteuer von 214.715,22 EUR, abziehbare Vorsteuerbeträge von 95.505,97 EUR und damit eine Umsatzsteuerschuld von 119.209,25 EUR aus.
Das Finanzamt erklärte mit Bescheid vom 10.10.2003 die Aufrechnung gegen den in der Vergütungsrechnung vom 01.07.2003 insgesamt ausgewiesenen Vorsteuerbetrag i.H.v. 5.612,99 EUR mit einem entsprechenden Teilbetrag der Umsatzsteuervorauszahlungsschuld für Mai 2003. Gegen diese Aufrechnung wandte sich der Kläger und beantragte am 16.10.2003 einen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO.
In dem Abrechnungsbescheid vom 03.11.2003 bestätigte das Finanzamt, dass der Vorsteuerabzugsanspruch für den Voranmeldungszeitraum Juli 2003 durch Aufrechnungserklärung i.H.v. 5.612,99 EUR erloschen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 02.12.2003 die Sprungklage gem. § 45 FGO, der das Finanzamt auch zustimmte.
Der Kläger beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 03.11.2003 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Aufrechnung aufgrund der Regelung in § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO auch im Besteuerungsverfahren gelte, unzulässig sei.
Danach sei die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger wie das Finanzamt erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei, z.B. einen Erstattungsbetrag. Die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden solle, müsse also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein, wobei es auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem der dem Anspruch zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt abgeschlossen sei.
Zwar liege der den Vorsteuerabzugsanspruch begründende Umstand, nämlich die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2003. Jedoch genüge für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass der Hauptanspruch während der Zeit der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung begründet worden sei. Dies ergebe sich aus § 55 Abs. 2 InsO, wonach die vom vorläufigen starken Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis begründeten Verbindlichkeiten denen eines Insolvenzverwalters gleich gestellt würden; denn sie seien ebenfalls Masseverbindlichkeiten. Spiegelbildlich hierzu seien auch die durch ein Handeln des vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Forderungen der Insolvenzmasse zuzurechnen. Diese Gleichstellung führe dazu, dass die Forderungen so wie als nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen seien. § 55 Abs. 2 InsO sei nämlich nicht in zeit...