Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Kindergeld für Kind in Ausbildung
Leitsatz (redaktionell)
Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG im Rahmen eines Fachhochschulstudiums mit vertiefter Praxis.
Der Sohn des Klägers X , geb. am 10.01.1984, studierte zunächst ab dem Wintersemester 2003/2004 und dann nach einer Unterbrechung durch den Zivildienst ab dem Wintersemester 2004/2005 an der Fachhochschule C-Stadt Wirtschaftsingenieurwesen. Das Fachhochschulstudium umfasst zwei praktische Studiensemester, die Bestandteil des Studiums sind und sich einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von jeweils 20 Wochen erstrecken, sowie Zusatzpraktika.
X schloss am 04.04.2005 einen "Ausbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis" mit der Firma Z , in 1 (Ausbildungsstelle). Als Ausbildungszeit war der Zeitraum vom 01.08.2005 - 31.07.2008 vorgesehen, der bis zum 31.12.2008 verlängert wurde. Die Ausbildungsstelle verpflichtete sich, X auszubilden und ihm die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu ermöglichen. X verpflichtete sich zur Einhaltung der Ausbildungszeit, die der Arbeitszeit des Betriebes entsprach, und zu einem ordnungsgemäßen Studium. Vereinbart wurde eine Ausbildungsvergütung (im 1. Ausbildungsjahr 716 € brutto, im 2. Ausbildungsjahr 766 € und im 3. Ausbildungsjahr 801 €). Die Fachhochschule genehmigte die Ableistung der beiden Praxissemester und der Zusatzpraktika bei der Firma Z .
Im Jahr 2007 bezog X von der Ausbildungsstelle eine Ausbildungsvergütung i. H. v. 12.845,00 € abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen i. H. v. 2.621,67 €. Er suchte die von seiner Wohnung 20 km entfernte Firma Z an 173 Tagen mit dem eigenen PKW auf.
Die 10 km von seiner Wohnung entfernte Fachhochschule C-Stadt suchte X an 47 Tagen mit dem eigenen PKW auf. Er entrichtete im Jahr 2007 Studiengebühren i. H. v. 577,00 €.
Im März 2009 endete das Studium X s.
Mit Bescheid vom 10.02.2009 hob die beklagte Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für X für den Zeitraum von Januar - Dezember 2007 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld i. H. v. 1.848 € zurück, da die Einkünfte des Sohnes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten.
Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch die Klägervertreterin, am 12.03.2009 Einspruch ein, der damit begründet wurde, dass allein die Fachhochschule und nicht der Betrieb, in dem sein Sohn ein Praktikum absolviert habe, als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei. Bei den Fahrten zum Betrieb habe es sich daher um Dienstreisen gehandelt. Durch Zeitablauf habe sich dieser Tätigkeitsort nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte entwickelt.
Den Einspruch des Klägers wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 15.06.2009 als unbegründet zurück, da der Grenzbetrag überschritten sei.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Kindergeld für X für das Jahr 2007.
Der Kläger trägt vor, bei Studienbeginn habe es keine Vereinbarung mit einem Betrieb gegeben. Der später mit der Firma Z geschlossene Vertrag ändere nichts daran, dass es sich weiterhin um ein Studium gehandelt habe. Quantitativ und qualitativ überwiegend sei die Ausbildung an der Fachhochschule geleistet worden, wo das Studium auch abgeschlossen worden sei. Es seien lediglich neben dem Studium mehrere Praktika bei der Firma Z abgeleistet worden, die genauso gut bei verschiedenen Betrieben hätten abgeleistet werden können. Der Vertrag mit der Firma Z sei nicht, wie für Ausbildungsverträge gem. § 34 Berufsbildungsgesetz vorgeschrieben, in ein Verzeichnis bei der IHK eingetragen worden. Weder bei der Firma Z noch bei der IHK habe eine - gem. § 37 Berufsbildungsgesetz für Ausbildungen vorgeschriebene - Prüfung stattgefunden. Es habe sich daher nicht um ein typisches Ausbildungsverhältnis mit der Firma Z , sondern um ein Fachhochschulstudium gehandelt, im Verhältnis zu dem die Fahrten zur Firma Z Dienstreisecharakter gehabt hätten. Die Praktika bei der Firma Z seien nur vorübergehender Art gewesen. Auch nach Ende des Studiums habe der Sohn kein Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt, sondern eine Anstellung in einem anderen Betrieb angenommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die regelmäßige Tätigkeitsstätte seines Sohnes sei die Fachhochschule C-Stadt gewesen. Der BFH habe mit Urteil vom 10.04.2008 (VI R 66/05, BStBl II 2008, 825) - den umgekehrten Fall betreffend - klargestellt, dass auch bei e...