Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsätze aus der Durchführung von Fastenseminaren nicht umsatzsteuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Organisation und Durchführung von Fastenseminaren handelt es sich nicht um eine heilkundliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von einem Heilpraktiker erzielten Umsätze aus der Organisation und Durchführung von Fastenseminaren umsatzsteuerfrei i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG sind.
Der Kläger ist als Heilpraktiker tätig. In den von ihm eingereichten Steuererklärungen, die als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten ( 168 AO), erklärte er steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG i.H.v. ......,.. DM (1996), ......,.. DM (1997) und ......,.. DM (1998).
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die erklärten Heilpraktikerumsätze ausschließlich die Organisation und Durchführung von Fastenseminaren umfassten. Dabei vereinnahmte der Kläger von den Seminarteilnehmern die Kursgebühr und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als Pauschalpreis. Gesonderte Abrechnungen über Heilpraktikerleistungen erfolgten regelmäßig nicht. Die Seminare wurden zum Teil vom Kläger selbst bzw. von anderen Heilpraktikern durchgeführt. Die Seminarleiter stellten über ihre Honorare Rechnungen (ohne USt) an den Kläger.
Die Fastenseminare wurden vom Kläger als Fastenurlaub bzw. Fastenwandern kombiniert mit Ausflügen oder Wellnessprogrammen angeboten. Der Tagesablauf für die Fastenseminare gestaltete sich in der Regel wie folgt:
8.30 Uhr Fitnessgymnastik,
9.00 Uhr Teerunde,
10.00 Uhr Wanderung/ Radtour oder Ausflüge oder ...,
13.00 - 17.00 Uhr je nach Tagesplan Rückkehr mit anschließender Freizeit, Ruhe und Entspannung, ggf. Schwimmen, Sauna, Massage,
18.00 Uhr Fastensuppe,
19.00 Uhr Abendprogramm mit Informationen über Fasten, gesunde Ernährung, Abfasten und Themen aus dem Bereich ganzheitliche Gesundheit, Entspannungsübungen, Meditation usw.
Die Seminare fanden zum Teil im Inland (z.B......) und zum Teil im Ausland (z.B. .....) statt. Die AOK Bayern erstattete keine Kosten; die Kasse vertrat die Auffassung, dass Heilfasten dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei und keine Leistung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung darstelle. Andere Kassen, wie z.B. .....erstatteten die Gebühren zum Teil. Der Prüfer behandelte die Umsätze aus der Organisation bzw. Durchführung der Fastenseminare als umsatzsteuerpflichtig und erhöhte gleichzeitig die in diesem Zusammenhang angefallenen abzugsfähigen Vorsteuern, die bislang nicht geltend gemacht worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 16.10.2002 verwiesen.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 06.11.2002 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Steuerfestsetzungen und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 i.H.v. ....,.. DM (....,.. €), 1997 i.H.v. .....,.. DM (....,.. €) und 1998 i.H.v. .....,.. DM (....,.. €) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.
Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 vom 06.11.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2005 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren im Wesentlichen Folgendes vor:
Das vom Finanzamt angeführte BFH-Urteil vom 13.04.2000 V R 78/99, BFH/NV 2000, 1431 sei auf ihn nicht anwendbar, da in dem vom BFH entschiedenen Fall der Kläger als Heileurythmist nicht zu den Katalogberufen des § 4 Nr. 14 UStG gehöre; er sei jedoch Heilpraktiker. Im Rahmen dieses Berufsbildes seien Fastenkuren ein Teil der von ihm angebotenen Leistungen. Das Fasten sei im Deutschen Heilpraktikerführer als Therapieverfahren gesondert aufgeführt. Ebenso werde es im Leitfaden Naturheilverfahren der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erwähnt. Darin zeige sich, dass es sich bei dem Fasten um eine naturheilkundliche Methode der Medizin handle und damit zu der für Heilpraktiker typischen Tätigkeit gehöre. Teilnehmer der von ihm durchgeführten Fastenkuren seien Patienten, die in Folge von Ernährungsfehlern oder Bewegungsmangel bereits erkrankt seien. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Heilfasten Krankheiten lindern bzw. ganz heilen könne, wie z.B. Stoffwechselkrankheiten, Herz- und Kreislauferkrankungen, Blutveränderungen, Hautkrankheiten u.a.. Heilfasten bedeute eine grundlegende Entsäuerung des gesamten Organismus, eine verstärkte Ausscheidung von Gift- und Krankheitsstoffen, die Aktivierung des Immunsystems und eine natürliche Darmsanierung. Zum Abbau von Schlacken sei erforderlich, dass in die Fastenkur unbedingt Bewegungseinheiten eingebaut werde, damit Muskeleiweiße nicht aus den bewegten Teilen und dem Herz-Kreislaufsystem abgebaut würden, sondern nur Einweiße und Fette aus den Depots. Es seien deshalb Wanderungen und vergleichbare Bewegungsmaßnahmen nicht nur sinnvoll, sondern...