Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IX B 114/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zuordnung von Anteilen an einem Grundstück mit Gebäude zum Privatvermögen
Leitsatz (amtlich)
1. Ist ausschließlich die Zuordnung von Anteilen am Immobilienvermögen einer Gesellschaft an einen Gesellschafter und der Umfang der ihm zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung streitig, sind als Kläger die Gesellschafter als Beteiligte an der Gesellschaft anzusehen, denen ein eigenes Klagerecht zusteht.
2. Bei vermögensverwaltender Vermietung kann als Bemessungsgrundlage der Abschreibung nur der Anteil der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes berücksichtigt werden, der räumlich auf die Gebäudeteile entfällt, die für fremde betriebliche Zwecke (privat) vermietet werden. Ergeben sich Nutzungsänderungen, so ist diesen Änderungen entsprechend ein neuer Zuschnitt des Gebäudes erforderlich, der eine neue Berechnung der Abschreibungsbemessungsgrundlage nach sich zieht.
3. Der von der Rechtsprechung entwickelte "Einheitlichkeitsgrundsatz" zur Zuordnung fremdbetrieblich genutzter Gebäudeteile kann nicht als Begründung herangezogen werden, ein bisher zutreffend, als Privatvermögen behandeltes Wirtschaftsgut, ohne Nutzungsänderung einem Betriebsvermögen gleichsam in Zwangseinlage zuzuschlagen. Anders ist zu entscheiden, wenn bezüglich eines bisher als privat verwendeten Wirtschaftsguts aufgrund einer Nutzungsänderung dieses nun zu betrieblichen bzw. unternehmerischen Zwecken verwendet wird.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 5a, § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 80 Abs. 1 Nr. 2a, § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 57
Tatbestand
Streitig ist die Zuordnung von Anteilen an einem Grundstück mit Gebäude zum Privatvermögen des Klägers A, insbesondere ob bei der Zuordnungsregelung auf die real genutzte Fläche oder auf den ideellen quotalen Anteil am Gebäude, der sich aus der Nutzung ergibt, abzustellen ist.
Die Kläger sind Eigentümer des Geschäfts- und Bürogebäudes F in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Kläger sind zu jeweils 50 % an der Gesellschaft beteiligt, sie sind freiberuflich als Rechtsanwalt bzw. Steuerberater tätig. Das Gebäude wurde 1992 errichtet und war ab der Bezugsfertigkeit im Dezember 1992 teils fremdvermietet, teils diente es Unternehmen, an denen die Gesellschafter (die Kläger) beteiligt waren. Die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten betrugen insgesamt 9.307.258 DM, davon entfielen auf das Gebäude als Bemessungsgrundlage für die steuerliche Abschreibung 7.785.362 DM.
Das Gebäude besteht aus 6 Etagen mit einer Gesamtfläche von 2.386 qm, die von der Gesellschaft vermietet wurden. Zunächst war das Erdgeschoss, das 1. und das 2. Obergeschoss (insgesamt 1.144 qm = 48 % der Gesamtfläche) an fremde Unternehmen vermietet.
Das 3., 4. und 5. Obergeschoss (insgesamt 1.242 qm = 52 % der Gesamtfläche) wurden von den Klägern in ihrer damals gemeinsam geführten Beratungskanzlei genutzt. Dieser Anteil des Gebäudes war dem Betriebsvermögen der Kläger zugeordnet. Aufgrund der leicht unterschiedlichen Flächenverhältnisse in den einzelnen Stockwerken waren 23,97% dem Privatvermögen und 26,03% dem Betriebsvermögen des Klägers A zugeordnet.
Nach einer Realteilung der gemeinsamen Kanzlei der Kläger wurde ab dem 01.04.1997 von der Kanzlei des Klägers A nur noch das 3. Obergeschoss für seine Kanzlei genutzt (420 qm = 17,6 % an der Gesamtfläche, eigener Anteil 8,8%). Das 4. und 5. Obergeschoss wurde von dem Kläger B im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit weiter genutzt (822 qm = 34,5 % an der Gesamtfläche). Der Kläger A beließ seien Anteil bezüglich des 4. und 5. Obergeschosses (17,2%) als gewillkürtes Betriebsvermögen bei seiner eigenen freiberuflichen Tätigkeit. Nach der Realteilung erfolgte, da keine Entnahme stattfand, keine Änderung des Anteils von 26,03% des Klägers A am Gebäude, das er seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Ebenso erfolgte keine Änderung des Anteils im Privatvermögen von 23,97%.
Ab dem 01.01.2002 wurde das bisher von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts fremdvermietete 2. Obergeschoss zu einem Teil (219 qm) zusätzlich von der Kanzlei, die der Kläger A im 3. Obergeschoss betrieb, genutzt (9,18% der Gesamtfläche des Gebäudes). Damit erhöhte sich ab 01.01.2002 der von dem Kläger A eigenbetrieblich genutzte Anteil der Flächen im Gebäude auf insgesamt 639 qm = 26,78 % der Gesamtfläche, der insgesamt zu betrieblichen Zwecken verwendete eigene Anteil auf 30,62%. Als von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts fremdvermietete Flächen im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und teilweise im 2. Obergeschoss verblieben noch 925 qm = 38,77 % der Gesamtfläche.
Ab dem 01.04.2005 wurde eine Teilfläche des bisher fremd vermieteten 1. Obergeschosses von einer neu gegründeten Kanzlei des Klägers A, die neben der bisher betriebenen Kanzlei errichtet wurde, für deren freiberufliche Tätigkeit mit einer Fläche von 213 qm verwendet (8,93% der Gesamtfläche des Gebäudes). Zum 01.07.2005 ...