Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 23.08.2000; Aktenzeichen I R 39/99) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Höhe sich die von der Klägerin in den Jahren 1987 und 1990 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung an einer Organgesellschaft gewerbesteuerlich auswirken.
Ab dem 01.01.1986 bestand zwischen der Klägerin und der von ihr im April 1985 mit Anschaffungskosten von 2.610.000 DM erworbenen Firma … (künftig: OG) ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz – GewStG–. Nach Aktenlage erzielte die OG zwischen 1980 und 1985 Gewinne von insgesamt 1.765.397 DM.
1986 erwirtschaftete die OG einen Jahresfehlbetrag von 136.457 DM. 1987 gab die OG einen Jahresüberschuß von 950.939 DM an und einen Gewinnvortrag von 633.303 DM, woraus bei einer Gewinnausschüttung von 1.500.000 DM ein Bilanzgewinn von 84.243 DM ermittelt wurde. Im Wirtschaftsjahr 1987 nahm die Klägerin nach den Erläuterungen zum Jahresabschluß eine mit der Gewinnausschüttung der OG begründete Abschreibung auf den Teilwert ihrer Beteiligung an der OG in Höhe von 2.368.500 DM vor, die sie als außerordentliche Aufwendungen behandelte. Als Erträge aus der Beteiligung gab sie den Betrag von 2.343.750 DM an. Der Gewinnverwendungsbeschluß der OG vom 31.12.1987 besagte, daß die Ausschüttung des sich zum 31.12.1987 ergebenden Bilanzgewinn zum 15.12.1988 erfolge und daß die anfallende Kapitalertragsteuer der Gesellschafter trage.
Den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.1990 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 26.04.1993 auf 2.576.176 DM fest. Dabei berücksichtigte es einen Gewerbeverlust 1990 in Höhe von 92.936 DM und Gewerbeverluste aus 1985 bis 1989 mit insgesamt 2.483.240 DM.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch beantragte die Klägerin die Feststellung eines Verlustes von insgesamt 5.840.747 DM, der sich aus folgenden Jahresergebnissen ergebe:
1985 |
+ |
90.391 DM |
1986 |
- |
839.507 DM |
1987 |
- |
3.086.261 DM |
1988 |
- |
654.085 DM |
1989 |
- |
730.128 DM |
1990 |
- |
530.766 DM. |
In der während des Einspruchsverfahrens vorgelegten berichtigten Gewerbesteuererklärung 1987 führte die Klägerin einen Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2 a GewStG für Gewinne aus Beteiligungen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von 2.343.750 DM an und einen Gewerbeertrag der OG in Höhe von -202.010 DM.
Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, der nach § 9 Nr. 2 a GewStG erklärte Kürzungsbetrag sei nur in Höhe von 1.202.753 DM anzuerkennen, weil nur insoweit eine Ausschüttung vororganschaftlicher Rücklagen vorliege, welche die Rechtsfolge des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs auslöse. Soweit der Restbetrag der Ausschüttung auf organschaftliche Rücklagen entfalle, sei die Anwendung des § 9 Nr. 2 a GewStG ausgeschlossen. Sämtliche Korrekturen müßten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG erfolgen. Weil ein erweiterter Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2, Satz 3 GewStG nicht zu berücksichtigen sei, betrage der Gewerbeertrag der OG 954.068 DM statt der angegebenen -202.010 DM.
In der Einspruchsentscheidung stellte das Finanzamt den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.1990 auf 3.530.654 DM fest. Dabei ermittelte es einen vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.1987 von 789.187 DM und zum 31.12.1990 von 517.936 DM.
In der Berechnung für 1987 setzte das Finanzamt den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit
an. |
./. |
509.790 DM |
Davon setzte es ab die Erträge der OG gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG mit addierte dazu |
./. |
1.140.997 DM, |
die Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung in gleicher Höhe von |
+ |
1.140.997 DM, |
so daß es den berichtigten Gewinn aus Gewerbebetrieb mit errechnete, den es |
./. |
509.790 DM |
gemäß § 9 Nr. 1 GewStG um die Kürzung in Höhe von |
|
1.712 DM |
erhöhte und um den Gewerbeertrag der OG in Höhe von verringerte, um |
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925.068 DM |
anschließend die Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 a GewSt in Höhe von zu berücksichtigen. |
./. |
1.202.753 DM |
Es vertrat dazu die Auffassung, daß Gewinnausschüttungen des Organs (= der OG) an die Klägerin als Organträgerin aus dem Ertrag des Organträgers gemäß § 2 Abs. 2 GewStG zu eliminieren seien. Mit der Gewinnausschüttung der OG in Höhe von 1.500.000 DM zuzüglich 9/16 anrechenbarer Körperschaftsteuer seien ausweislich der vorliegenden Bilanzen sowohl vororganschaftliche Rücklagen als auch während der Organschaft realisierte Gewinne ausgeschüttet worden, so daß der Ausschüttungsbetrag von 2.343.750 DM auf vororganschaftliche bzw. organschaftliche Gewinne aufzuteilen sei. Denn die ansonsten vorrangige Korrektur nach organschaftlichen Grundsätzen scheide für ausgekehrte vororganschaftliche Rücklagen aus, weil sie nicht bereits nach den organschaftlichen Regeln dem Organträger zur Besteuerung zugeordnet gewesen seien. Der Bilanzgewinn der OG habe sich aber zum 31.12.1987 aus dem Jahresabschluß 198...