rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 600 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger ihren landwirtschaftlichen Betrieb bereits im Jahr 1984 aufgegeben haben (§§ 14, 16 Abs. 3 EStG).

Die Kläger sind Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Die Eheleute betrieben bis zum September 1984 einen ca. 3,4 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb in … Zusätzlich hatten sie 3 ha zugepachtet. Der Gewinn wurde nach § 13 a EStG ermittelt. Daneben betrieben die Kläger eine Gastwirtschaft. Seit 01.01.1985 erhält der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Kläger verpachteten mit Pachtvertrag vom 03.12.1984 – rückwirkend ab 01.10.1984 – die landwirtschaftlichen Flächen an einen anderen Landwirt. Die Hofstelle (ca. 2.000 qm) und eine Waldfläche wurden zurückbehalten. Das Wohnhaus auf der Hofstelle wurde von den Klägern weiter selbst bewohnt, die Gastwirtschaft weiterbetrieben.

In der Einkommensteuererklärung 1985 gaben die Kläger an, den landwirtschaftlichen Betrieb seit Oktober 1984 im ganzen verpachtet zu haben (Zeile 57 Anlage L); die Pachteinnahmen seien deshalb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln (Schreiben vom 07.05.1987).

Am 04.02.1988 sandte das Finanzamt den Klägern einen Fragebogen zur Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu. Im begleitenden Vordruck wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Verpachtung ggf. auch als Betriebsaufgabe zu behandeln sei. Mit Schreiben vom 01.07.1988 erklärten die steuerlich vertretenen Kläger daraufhin – unter Vorlage des Pachtvertrages –, daß der landwirtschaftliche Betrieb von ihnen nicht aufgegeben worden sei.

Bis zum Veranlagungszeitraum 1990 wurden die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt und entsprechend vom Finanzamt veranlagt.

In der Einkommensteuererklärung 1991 erklärten die Kläger erstmals, ihren landwirtschaftlichen Betrieb bereits 1984 zwangsweise aufgegeben zu haben. Ein Wahlrecht zur Betriebsfortführung habe nie bestanden. Bei ihrem Betrieb habe es sich um einen Viehhaltungsbetrieb (Schweinezucht) gehandelt. Im Anschluß an die Flächenverpachtung sei das Stallgebäude zu einem Lagerraum umgebaut, also endgültig außerlandwirtschaftlichen Zwecken zugeführt worden. Die vorhandenen Leersäuenstände (18 Stück) hätten sie verkauft. Die ebenfalls nicht mitverpachtete Scheune stehe seither leer. Die dem Finanzamt gegenüber abgegebene Betriebsfortführungs-Erklärung gehe angesichts der tatsächlichen Zerschlagung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ins „Leere”.

Das Finanzamt ging im Streitjahr vom Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes aus. Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1991 berücksichtigte es die erklärten Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sah von dem Ansatz eines Entnahmewerts für das Wohnhaus zum 01.01.1991 ab (§ 52 Abs. 15 EStG). Mit Bescheid vom 02.01.1995 wurde die Einkommensteuer 1991 auf 0 DM festgesetzt.

Mit Feststellungsbescheid vom 01.03.1995 stellte das Finanzamt die Einkünfte der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft für 1991 gesondert und einheitlich mit 1.977 DM fest. Die Einkünfte errechneten sich folgendermaßen:

Einkünfte Wirtschaftsjahr 1990/91 3.114 DM,

davon 1/2 =

1.557 DM

Einkünfte Wirtschaftsjahr 1991/92 840 DM,

davon 1/2 =

420 DM

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

1.977 DM

Das Finanzamt rechnete diese Einkünfte den Klägern jeweils zur Hälfte zu.

Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.

Die Kläger haben Klage erhoben und durch ihren steuerlichen Vertreter folgendes ausgeführt:

1. Das Finanzamt verkenne, daß sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb bereits seit 1984 durch die Umgestaltung des früheren Stallgebäudes tatsächlich aufgegeben hätten. Das Stallgebäude sei wesentliche Betriebsgrundlage des früheren Schweinezuchtbetriebs der Kläger gewesen. Diese Tatsache werde u. a. auch durch die Stellungnahme eines Gutachters belegt.

Vor der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen hätten sie durchschnittlich 22 Zuchtschweine gehalten. Aus dem Verkauf dieser Tiere und der erzeugten Ferkel seien jährlich ca. 26.000 DM, aus dem Anbau der Feldfrüchte nur rund 2.500 DM erzielt worden. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hätten in ihrem Fall hauptsächlich aus den Einnahmen der intensiven Viehhaltung bestanden (rund 90 v.H.). Die völlige Beseitigung der Viehhaltung sei umfassend gewesen. Der Umbau des Schweinestalles habe zu einer tatsächlichen Zerschlagung des Schweinezuchtbetriebes geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strukturänderung sei die Verpachtung der restlichen landwirtschaftlichen Flächen an einen anderen Landwirt keine Betriebsverpachtung „im ganzen” mehr. Dies habe zur Folge, daß der landwirtschaftliche Betrieb tatsächlich bereits im Jahr 1984 zerschlagen worden sei. Ab dem Kalenderjahr 1985 habe de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge