Revision eingelegt (BFH I R 24/23)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Pensionsverpflichtungen: Maßgeblichkeit des vereinbarten Pensionsalters für den Beginn des Erdienenszeitraums
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a EStG ist bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen hinsichtlich des Pensionsalters ausschließlich auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abzustellen (vgl. BFH I R 72/12 vom 11.09.2013).
2. Für den Beginn des Erdienenszeitraums ist ebenso wie bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung der Pensionszusagen nach § 6a EStG auf das vereinbarte Pensionsalter abzustellen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 6a
Tatbestand
Streitig ist die Erdienbarkeit von zugesagten Pensionen.
Die Klägerin ist eine in 19xx gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Durchführung von Systemanalysen sowie die Softwareentwicklung, Softwareherstellung, Beratung in Softwareanwendung u.a. umfasst. Alleingeschäftsführer ist XA. Bis 2015 waren sein Vater EB (geb. xx.xx.1950) und bis 2009 seine Mutter HB (geb. xx.xx.1957) Geschäftsführer der Klägerin. Alleingesellschafter ist seit 2012 die T GmbH & Co. KG. Davor waren EB und HB jeweils zur Hälfte an der Klägerin beteiligt.
Mit Vereinbarung vom 01.02.2000 wurde EB eine Pensionszusage in Höhe von 3.000 DM (1.533,88 €) monatlich erteilt, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Mit Vereinbarung vom 02.01.2010 wurde sein Anstellungsvertrag vom 01.08.2002 dahin ergänzt, dass die Pension nun 75% seines letzten Gehaltes beträgt und ab Vollendung seines 70. Lebensjahres und mit Ausscheiden aus der Gesellschaft gewährt wird. Unter Ziffer 9 "Flexible Altersgrenze" wurde vereinbart, dass EB auf eigenen Wunsch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersleistung in Anspruch nehmen kann, allerdings nur dann, wenn er aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausführt. Für jeden Monat des früheren Rentenbezugs reduziert sich die Betriebsrente um 0,5%. EB .202bezog bis 30.06.2010 ein monatliches Gehalt von 2.500 €. Mit Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2010 wurde sein Geschäftsführergehalt auf 5.000 € erhöht. Dieses Gehalt hat er bis 31.120 erhalten.
HB bezog ab 01.01.2010 ein monatliches Gehalt von 5.000 € ohne Kfz-Nutzung. Dieses Gehalt bezieht sie noch bis heute. Ihr wurde mit Vereinbarung vom 02.01.2010 bei Vollendung ihres 67. Lebensjahres und ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Altersrente in Höhe von 75% des letzten Gehaltes zugesagt. Unter Ziffer 9 "Flexible Altersgrenze" wurde mit HB ebenfalls vereinbart, dass sie frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersleistung in Anspruch nehmen kann, allerdings nur dann, wenn sie aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausführt. Für jeden Monat des früheren Rentenbezugs reduziert sich die Betriebsrente um 0,5%.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Pensionsvereinbarungen vom 01.02.2000 und 02.01.2010 Bezug genommen
Das Finanzamt veranlagte für die Streitjahre erklärungsgemäß jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Gemäß Prüfungsanordnung vom 02.11.2015 fand für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 eine Betriebsprüfung unter Beteiligung der Fachprüfung für versicherungsmathematische Fragen des Bayerischen Landesamtes für Steuern statt. Der Pensionsfachprüfer kam zu der Feststellung, dass EB und HB am 02.01.2010 weitgehend inhaltsgleiche Pensionszusagen erteilt worden seien. Sie würden sich lediglich hinsichtlich Pensionsalter und der Anrechnung von Erwerbeinkünften bei einer möglichen früheren Inanspruchnahme der Altersrente unterscheiden. Beide würden eine "flexible Altersgrenze" ab der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen. Bei Abschluss der Pensionszusagen hätten gleichgerichtete Interessen bestanden, so dass nicht die Grundsätze für Minderheitsgesellschafter, sondern für Mehrheitsgesellschafter bei der Beurteilung der Pensionszusagen anzuwenden seien. Gegen die Annahme gleichgerichtete Interessen spreche auch nicht, dass die Ehegatten sich in Trennung befunden hätten.
Der Pensionsfachprüfer verneinte das Vorliegen der Erdienbarkeit für die Pensionsansprüche beider Ehegatten, da für die Berechnung das frühestmögliche Rentenbezugsalter von 60 Jahren ausschlaggebend sei. Im Jahr 2010 hätte EB bereits das 59. Lebensjahr und HB das 52. Lebensjahr erreicht. Der Grundsatz der Erdienbarkeit sei auch auf nachträgliche Erhöhungen anzuwenden. Maßgeblich seien daher die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt. Die fehlende Erdienbarkeit begründe eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Erhöhungsbeträge und führe zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) in folgender Höhe:
|
31.12.2010 |
31.12.2011 |
31.12.2012 |
31.12.2013 |
EB |
204.869 € |
10.624 € |
10.854 € |
11.252 € |
HB |
250.165 € |
18.026 € |
18.922 € |
19.874 € |
Gesamt |
455.034 € |
28.650 € |
29.776 € |
31.126 € |
Das Finanzamt fo...