Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für Kapitalanleger nicht absetzbar - Keine tarifbegünstigte Besteuerung einer Abfindungszahlung beim Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 1999 sind die Kosten für das Arbeitszimmer i.H.v. 2.400 DM abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung von 2.400 DM gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet sich dort, wo der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit, d.h. die für die Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Gemäß § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu den dort bezeichneten Höchstbeträgen steuerfrei. Diese Voraussetzungen sind bei Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin nicht erfüllt, denn die Auflösung ist dann nicht durch den Arbeitgeber veranlasst, sondern beruht auf der früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Befristung.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9, § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 34 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist noch, ob Aufwendungen des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind und ob eine Abfindung anlässlich der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG bzw. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfüllt. Bezüglich der Höhe der wegen der doppelten Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers abzugsfähigen Werbungskosten haben sich die Beteiligten im Klageverfahren geeinigt.
Der am 18.09.1934 geborene Kläger war bis 30.06.1999 bei der Deutschen Milch-Kontor GmbH (künftig: GmbH) in 1 nichtselbständig tätig. Er trat am 01.06.1973 bei der GmbH ein und wurde nach dem Dienstvertrag vom 06.06.1973 mit Wirkung zum 01.07.1973 zum Geschäftsführer bestellt. Mit Dienstvertrag vom 17.05.1989 wurde er zum Vorsitzenden der Geschäftsführung berufen. In § 8 letzter Absatz dieses Dienstvertrages ist geregelt, dass die Zahlung des Ruhegelds mit Beendigung der Vertragslaufzeit gemäß § 9 einsetzt. In § 9 ist ausgeführt, dass der Vertrag zum 01.07.1989 beginnt und an die Stelle des bisherigen Dienstvertrages vom 06.06.1973 tritt; er ist mit einer Frist von 12 Monaten zum 30.06.1994 kündbar. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der Vertrag bis zum 30.06.1999.
Am 08.06.1999 schlossen der Kläger und die GmbH eine Aufhebungsvereinbarung. In dieser ist festgelegt, dass der Kläger zum 30.06.1999 aus der Geschäftsführung ausscheidet und ihm deshalb eine Abfindung i.H.v. 50.000 DM gezahlt wird. Damit seien alle Ansprüche abgegolten, ausgenommen die Ruhegeldansprüche ab 01.10.1999.
Der Kläger ist der Auffassung, dass für diese Abfindung der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG i.H.v. 24.000 DM zu gewähren sei und für den verbleibenden Betrag die Steuerermäßigung des § 34 EStG. Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2005, mit der der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, vertrat es die Meinung, dass die Voraussetzungen es § 3 Nr. 9 EStG nicht vorlägen, da die Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30.06.1999 bereits in dem Dienstvertrag vom 17.05.1989 geregelt worden sei. Bei einem befristeten Dienstverhältnis beruhe dessen Beendigung nicht auf einem Verhalten des Arbeitgebers, sondern auf der früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handele sich auch nicht um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a und b i.V.m. § 34 EStG.
Dagegen trägt der Kläger vor, dass sowohl § 3 Nr. 9 EStG als auch § 34 EStG anwendbar seien. Nach dem Urteil des BFH vom 10.09.2003 (XI R 9/02, BStBl. II 2004, 349) liege eine Entschädigung i.S.d. § 24 EStG auch dann vor, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden sei.
In dem ursprünglichen Dienstvertrag vom 06.06.1973 sei man davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis aus Altersgründen mit Vollendung des 65. Lebensjahres ende. Im neuen Dienstvertrag vom 17.05.1989 sei der Wunsch des Aufsichtsrats berücksichtigt worden, dass die Dienstzeit mit Ende des Monats enden solle, in dem der Kläger letztmals an einer Gesellschafterversammlung teilnimmt, dies sei der Monat Juni gewesen. Als Ausgleichszahlung für den Verzicht des Klägers auf Ausübung seiner Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres sei festgelegt worden, dass die Za...