Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 217/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übergangsregelung mit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.10.2013; Aktenzeichen X B 217/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die zutreffende steuerliche Behandlung der vom Kläger erzielten Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2007 wurden mit Einkommensteuerbescheid vom 25.03.2009, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO und teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO erging, geschätzt.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gaben die Kläger sukzessive die Einkommensteuererklärung 2007 mit entsprechenden Belegen ab. In Anlage R erklärte der Kläger eine Leibrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (künftig „Rentenversicherung”) von 23.627 € mit Rentenbeginn zum 01.08.1995 und legte eine Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2007 vor. Das Einspruchsverfahren war – auch hinsichtlich anderer streitiger Punkte – teilweise erfolgreich. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.06.2010 setzte das Finanzamt den Jahresbetrag der Rente mit 23.627 € an. Nach Abzug des steuerfreien Teils der Rente von 11.791 € wurde der steuerpflichtige Teil der Rente von 11.836 € der Besteuerung zugrunde gelegt.

Im Klageverfahren hat das Finanzamt nach Vorlage einer Mitteilung der Rentenversicherung vom 22.06.2006 über die Öffnungsklausel zur Rentenversicherung am 31.05.2011 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem es vom Jahresbetrag der Leibrente des Klägers i.H.v. 23.627 € einen Betrag von 2.642 € laut Öffnungsklausel (11,18 % lt. der Mitteilung vom 22.06.2006) abzog. Vom verbleibenden Betrag von 20.985 € wurden nach Abzug des steuerfreien Teils der Rente von 10.473 € ein steuerpflichtiger Teil der Rente von 10.512 € der Besteuerung unterworfen und der Betrag laut Öffnungsklausel von 2.642 € mit einem Ertragsanteil von 18 % i.H.v. 475 €.

Nach einer weiteren Mitteilung und Bescheinigung der Rentenversicherung jeweils vom 21.06.2011, die im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt worden sind und in denen die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung den Jahren zugerechnet werden, für die sie bezahlt worden sind, beträgt der Verhältniswert für die Öffnungsklausel 9,35 % (statt 11,18% lt. Mitteilung vom 22.06.2006) und wurden für den Kläger von 1945 bis 1995 für insgesamt 6 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, und zwar für die Jahre 1958, 1961, 1977 sowie für 1993 bis 1995.

Im Rahmen der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe insgesamt 602 Monate Beiträge in die Rentenversicherung geleistet, davon 175 Monate (etwa 29 %) als Angestellter und 427 Monate (etwa 71 %) als Selbständiger. Die Beiträge seien mit Beginn der freiberuflichen Tätigkeit als freiwillig Versicherter in voller Höhe selbst erbracht worden. Die Arbeitgeberanteile habe er aus bereits versteuerten Geldern aufgebracht; die darüber hinaus freiwillig geleisteten Beiträge seien in der Einzahlungsphase grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt worden.

(1) Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 betrage der Besteuerungsanteil seiner Rente grundsätzlich 50 % und er habe gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) bb) EStG Anspruch auf die Öffnungsklausel, die nach Berechnung der Rentenversicherung vom 22.06.2006 11,18 % betrage. Der gekürzte Betrag aufgrund der Öffnungsklausel werde wiederum mit dem Ertragsanteil von 18 % besteuert. Insgesamt erhöhe sich damit die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung aufgrund des Alterseinkünftegesetzes unverhältnismäßig gegenüber der alten einheitlichen Ertragsanteilsbesteuerung mit 27 %. Hätte er Beiträge in eine private Rentenversicherung eingezahlt, so würden die Rentenauszahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) bb) Satz 4 EStG einheitlich mit einem Ertragsanteil erfasst werden. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Rentenauszahlungen von der Rentenversicherung und einer privaten Rentenversicherung erscheine willkürlich. Er werde als Steuerpflichtiger aufgrund seiner Wahl der Rentenversicherung extrem benachteiligt. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei eklatant verletzt. Die Frage der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Renten dränge sich auch bei der Besteuerung der Pflichtrenten aus der VBL Karlsruhe auf. Obwohl es sich hier um eine gesetzliche Rente handle, würden diese Renten mit dem vollen Betrag nur mit dem Ertragsanteil nach der Tabelle „bb” versteuert.

Es sei fraglich, ob die Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Renten allein durch die automatische Unterrichtung des Finanzamts durch die Rentenbezugsmitteilung gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall sei der...

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