Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990, 31.12.1991, 31.12.1992 und 31.12.1993
Nachgehend
BFH (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen VIII R 59/98) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien ist.
Der Beklagte folgte zunächst den Steuererklärungen. Unter Zugrundelegung der Gewerbesteuererklärungen und den sich hieraus ergebenden maßgebenden Gewerbeerträgen stellte er gemäß § 10 a GewStG folgende Verluste mit Bescheiden mit 23.11.1992, 19.04.1993, 14.03.1994 und 29.03.1995 fest:
31.12.1990 |
31.12.1991 |
31.12.1992 |
31.12.1993 |
2.558.877 DM |
1.545.456 DM |
1.124.488 DM |
0 DM |
Für die Kalenderjahre 1991–1993 ergab sich aufgrund der Erklärungen nach den gewerbesteuerlichen Kürzungen und Hinzurechnungen bei der Berechnung zur Ermittlung des Verlustabzugs jeweils ein positiver Gewerbeertrag.
Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 1988–1991 durchgeführten Betriebsprüfung ermittelte der Prüfer für das Jahr 1990 anstatt des erklärten Verlustes in Höhe von 3.539.820 DM einen gewerblichen Gewinn in Höhe von 13.369.676 DM. Der Gewinn resultierte aus dem „Einbringungsvorgang” des Grundstücks in eine andere Mitunternehmerschaft, an der die Klägerin beteiligt ist.
Der Beklagte folgte den Prüferfeststellungen und erließ einen entsprechend geänderten Feststellungs- und Gewerbesteuermeßbescheid 1990. Für 1991 ermittelte der Prüfer einen Gewerbeertrag in Höhe von 738.183 DM. Die Klägerin hatte für 1991 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.515.208 DM (festgestellt lt. Betriebsprüfung: 1.881.847 DM) erklärt.
Aufgrund des festgestellten Gewinns 1990 verblieb für die Streitjahre kein vortragsfähiger Verlust mehr.
Mit Bescheid vom 14.07.1995 stellte der Beklagte den vortragsfähigen Verlust auf den 31.12.1990 mit 0 DM fest, im übrigen hob er die bisher ergangenen gesonderten Feststellungsbescheide des vortragsfähigen Verlustabzugs auf den 31.12.1991, 31.12.1992 und 31.12.1993, gestützt auf § 35 b Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GewStG, mit Bescheiden vom 25.07.1995, 03.08.1995 und 05.09.1995 auf.
Für die Veranlagungsjahre (nach dem Prüfungszeitraum) 1992 und 1993 errechnete sich für die Klägerin nach deren Erklärung – ohne Berücksichtigung des streitbefangenen Verlustes aus den Vorjahren – ein Gewerbeertrag in Höhe von 420.968 DM (1992) bzw. 1.589.502 DM (1993).
Die Klägerin legte gegen den geänderten bzw. die aufgehobenen Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.1990–31.12.1993 Einspruch ein. Sie begründete ihr Begehren, die vortragsfähigen Verluste auf
den 31.12.1990 in Höhe von 3.542.350 DM
den 31.12.1991 in Höhe von 2.902.006 DM
den 31.12.1992 in Höhe von 2.481.109 DM und auf
den 31.12.1993 in Höhe von 916.530 DM
festzustellen im einzelnen mit Einspruchsschreiben vom 10.08.1995 bzw. vom 06.09.1995. Auf das Schreiben, in dem die einzelnen beantragten Gewinnänderungen und deren rechnerische Auswirkung dargestellt wird (Bl. 24/91 Gewerbesteuerakte), wird Bezug genommen.
Die Klägerin trug vor, daß die beantragten festzustellenden vortragsfähigen Verluste letztlich aus dem vom Prüfer zu Unrecht festgestellten Veräußerungsgewinn aus dem Einbringungsvorgang des Grundstücks … im Feststellungsjahr 1990 herrührten, der den Verlust aus dem Feststellungsjahr 1988 aufzehre und für 1990 – entgegen ihrer, der Klägerin, Steuererklärung – keinen vortragsfähigen Verlust mehr hätte entstehen lassen.
Die Klägerin bezog sich wegen des ihrer Ansicht nach festzustellenden Gewerbeverlustes 1990 auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid 1990.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.1995 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Sie trägt vor: Die strittigen vortragsfähigen Gewerbeverluste seien Ausfluß der Streitigkeiten über die Gewerbeerträge der Jahre 1988–1991, die Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen seien. Wegen der Gewerbesteuermeßbescheide 1988–1993 und der Gewinnfeststellung 1988–1991 seien Klageverfahren beim Senat anhängig. Die einzelnen Streitpunkte, insbesondere der Vorgang „Einbringungsgewinn Grundstück …” im Jahre 1990 hätten Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Es werde insoweit auf die Ausführungen in den anderen Klageverfahren verwiesen.
Die Klägerin beantragt:
- Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 vom 14.07.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.1995 wird dahingehend geändert, daß der vortragsfähige Gewerbeverlust auf DM 3.567.095,00 festgestellt wird.
- Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 vom 25.07.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.10.1995 wird dahingehend geändert, daß der vortragsfähige Gewerbeverlust auf DM 2.776.569,00 festgestellt wird.
- Der Bescheid über die gesonderte Fest...