Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegung der Besatzung eines Flusskreuzfahrtschiffes als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Die unentgeltliche Verköstigung des Personals auf einem Flusskreuzfahrtschiff ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Weder ergibt sich aus dem Umstand, dass die Arbeitsleistung auf einem Schiff zu erbringen ist, eine betriebsfunktionale Zielsetzung des Arbeitgebers, die den Entlohnungscharakter der Verpflegung in den Hintergrund treten ließe, noch besteht bei Flusskreuzfahrten eine der Hochseeschifffahrt vergleichbare, eine Selbstversorgung der Arbeitnehmer ausschließende betriebsfunktionale Zwangslage .
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Verpflegung der Besatzungsmitglieder eines Flusskreuzfahrtschiffes.
Die Klägerin führt mit gemieteten Schiffen vor allem auf der 2 zwischen 1 und dem Meer grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten durch. Dabei stellt sie auf den Schiffen das gesamte technische und überwiegend auch nichttechnische Personal. Dieses erhält während der Kreuzfahrten freie Unterkunft sowie freie Verpflegung.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum Februar 2002 bis Dezember 2005 stellte der Prüfer fest, dass die unentgeltlich gewährte Verpflegung erst ab 01.01.2005 versteuert worden sei. Er vertrat daher die Auffassung, dass die bis 31.12.2004 unentgeltlich gewährte Verpflegung als Sachbezug der Lohnsteuer unterliege. Die Klägerin stimmte dieser Behandlung zu und beantragte die Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ gegenüber der Klägerin am 25.10.2006 folgenden Nachforderungsbescheid:
Zeitraum |
2002 |
2003 |
2004 |
Insgesamt |
|
Euro |
Euro |
Euro |
Euro |
Lohnsteuer |
5.690,88 |
7.380,36 |
7.558,20 |
20.629,44 |
Solidaritätszuschlag |
312,99 |
405,91 |
415,70 |
1.134,60 |
Evang. Kirchensteuer |
132,78 |
172,20 |
158,72 |
463,70 |
Röm.-Kath. Kirchensteuer |
265,56 |
344,40 |
370,34 |
980,30 |
Summe |
|
|
|
23.208,04 |
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
In der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2007 führte das Finanzamt sinngemäß aus, die unentgeltliche Essensgewährung stelle einen geldwerten Vorteil dar. Das Interesse der Arbeitnehmer an einer unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung trete nicht hinter das betriebliche Interesse der Klägerin, das durch den Betriebsablauf bedingt sei, zurück. Denn die Beschäftigten bräuchten für die Dauer der Kreuzfahrt keine eigenen Mittel für die Ernährung aufzuwenden. Die Besonderheit, dass auf den Kreuzfahrtschiffen keine Möglichkeit der Selbstverpflegung bestehe und deshalb die gesamte Tagesverpflegung bereitzustellen sei, rechtfertige keine andere Behandlung. Eine betriebliche Notwendigkeit, dem Schiffspersonal Mahlzeiten und Getränke zur Verfügung zu stellen, bedeute nicht eine unentgeltliche Verpflegung.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie bringt im Wesentlichen vor, die kostenlose Verpflegung des Schiffspersonals stelle keinen geldwerten Vorteil dar, weil das betriebsfunktionale Interesse der Klägerin gegenüber dem Eigeninteresse der Arbeitnehmer überwiege.
Um die dem Reiseveranstalter gegenüber geschuldeten Reiseleistungen, die einem 5-Sterne-Hotel entsprächen, erfüllen zu können, sei eine entsprechend straffe und bis ins Kleinste ausgearbeitete Organisation für das technische Personal erforderlich. Während der gesamten Reise, die teilweise volle 15 Tage umfasse, arbeite das Personal im Schichtbetrieb auf dem Schiff. Es dürfe während der Reise nicht an Land gehen. Während der Abwesenheit der Passagiere seien die Hauptarbeiten zu erledigen, damit die Passagiere nicht gestört würden. Während der Reise bestehe für das Personal keine Möglichkeit, sich eigenverantwortlich zu verpflegen.
Die für die Essensaufbewahrung und Essenszubereitung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten seien begrenzt. Die geringe Anzahl der vorhandenen Herdplatten zwinge zu einer Einheitsverpflegung der Mannschaft. Die Essenseinnahme erfolge in einem kleinen separaten Raum neben der Küche.
Die Gewährung einer einfachsten Einheitsverpflegung erfolge ausschließlich aus einem zwingenden betrieblichen eigenen Interesse und nicht auf einer bewussten unternehmerischen Entscheidung. Die geringe Werthaltigkeit der Sachzuwendung sei ein entscheidendes Kriterium. So erhielten die Arbeitnehmer keine Verköstigung vom Büfett der Passagiere, sondern eine einheitliche Verköstigung bestehend aus einfachsten Speisen, die schnell und möglichst mit geringem personellen und finanziellen Aufwand zuzubereiten seien. Auf die Essgewohnheiten des aus verschiedenen Ländern stammenden Personals werde keine Rücksicht genommen. Dies wiege um so mehr, als die ausländischen Arbeitnehmer nicht an die deutsche oder österreichische Küche gewöhnt seien. Der Wert der Verpflegung sei gering, weil nur kostengünstige Gerichte angeboten würden. Die Verpflegung bestehe nur aus einfachen Zutaten und absoluten Grundnahrungsmi...