Entscheidungsstichwort (Thema)

Unangemessen hohe AfA für einen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer genutzten PKW darf nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anschaffungskosten eines als unangemessen anzusehenden Fahrzeugs fallen als solche nicht unmittelbar unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Dagegen fällt die AfA für ein derartiges Fahrzeug unter das Abzugsverbot.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7

 

Tatbestand

Streitig ist die Angemessenheit der betrieblichen Aufwendungen für einen Pkw.

Die Klägerin betreibt als GmbH die Herstellung von Betonfertigteilen. Gesellschafter waren ... (geb. 1922, kurz: Herr R) zu 90 %, ... zu 5 % und ... zu je 2,5 %. ... waren zugleich die einzigen Geschäftsführer.

Anlässlich einer Betriebsprüfung (BP) für die Jahre 1991 bis 1995 stellte der Prüfer fest (vgl. Bericht vom 24.11.1997, Tz. 1.17):

Am 19.05.1993 erwarb die Klägerin einen Pkw Mercedes Benz Roadster 500 SL mit Anschaffungskosten von 153.167,20 DM. Laut Fahrtenbuch wurde das Fahrzeug von ... ausschließlich zu betrieblichen Fahrten genutzt. Es war nur während des Sommerhalbjahres zugelassen.

1993/1994

1994/1995

Gesamtfahrleistung:

3.695 km

1.463 km

Gesamtkosten:

45.887 DM

33.171 DM

davon AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG

42.387 DM

29.671 DM

sonstige Kosten - geschätzt

3.500 DM

3.500 DM

Kosten je Kilometer

12,42 DM

22,67 DM

Der Prüfer ließ lediglich Kosten von 2,50 DM/km für 1993/1994 und 2 DM/km für1994/1995 zum Abzug zu und behandelte den überschießenden Teil als nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG.

1994

1995

DM

DM

3.695 km x 2,50 DM

9.238

1.463 km x 2,-- DM

2.926

Gesamtkosten

45.887

33.171

nicht abziehbar gem. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG

36.649

30.245

In Betriebsvermögen der Klägerin befanden sich noch zwei weitere Pkw, für die keine Fahrtenbücher geführt wurden:

  • BMW 750 iL Anschaffung 20.02.1989, Erstzulassung 11/87, Listenpreis geschätzt 130 TDM, durchschnittliche Fahrleistung jährlich 26.000 km
  • Audi 100 quattro Anschaffung 08.12.1989, AK 38.771 DM durchschnittliche Fahrleistung 12.800 km

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüfer und änderte entsprechend die Steuerbescheide mit Datum vom 10.03.1998 für 1993-1995.

Den Einspruch der Klägerin wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2000 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen:

Die Kürzung der Kfz-Kosten für den Pkw Mercedes sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, insbesondere lägen keine unangemessenen Aufwendungen vor, die die Lebensführung der Klägerin berührten. Dabei sei die Größe des Unternehmens, die Höhe von Umsatz und Gewinn, die Üblichkeit, die Höhe der Anschaffungskosten, der Umfang der betrieblichen Fahrleistung, der Umfang der Berührung der Lebensführung und die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes zu berücksichtigen.

Bei Umsätzen von rund 52 Mio. DM und einem Bilanzgewinn von 2,1 Mio. im Jahre 1995 sei ihr Repräsentationsbedürfnis ohne weiteres anzuerkennen. Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs seien in Relation zu den betrieblichen Zahlen keinesfalls überhöht. Die vorgelegten Fahrtenbücher belegten die ausschließlich betriebliche Nutzung, zumal andere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung stünden. Private Motive seien daher nicht erkennbar.

Die Klägerin hat beantragt,

die KSt-Bescheide 1994 und 1995, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2000, dahin zu ändern, das die Aufwendungen für den Pkw Mercedes 500 SL in vollem Umfang berücksichtigt werden und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird.

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Aufwendungen für den Pkw Mercedes 500 SL seien insoweit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben als die Kosten des Fahrzeugs pro Kilometer einen angemessenen Betrag überstiegen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für eine Berührung der Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Klägerin habe diesen Beweis nicht entkräftet, weil sie keine konkreten Gründe für die Anschaffung dieses Fahrzeugs angegeben habe. Die ermittelten Aufwendungen von 12 bzw. 22 DM/km seien außerordentlich hoch und stünden in keinem annehmbaren Verhältnis zu dem nicht über das normale Maß hinausgehenden Repräsentationsbedürfnis der Klägerin. Rechne man die durchschnittliche Fahrleistung von 2.600 km jährlich dem anderen vorhandenen Pkw BMW 750 iL hinzu, ergäben sich bei Gesamtkosten von 54.800 DM bzw. 42.100 DM Kosten je Kilometer von 1,92 DM bzw. 1,47 DM.

Der Ansatz von 2,50 DM/km bzw. 2,00 DM/km enthalte somit noch einen erheblichen Unsicherheitszuschlag.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten des Finanzamts und des Finanzgerichts Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Das Finanzamt hat zu Recht die Betriebsausgaben für den PKW Mercedes 500 SL teilweise als unangemessen angesehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).

  1. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie dürfen dennoch den Gewinn nicht mindern, wenn si...

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