Revision eingelegt (BFH VIII R 33/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderbetriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Die BFH-Grundsätze, wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann, sind auf Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften gleichermaßen anzuwenden.
Auch der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Freiberuflers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich auch ein Freiberufler in der vom BFH beschriebenen Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Sonderbetriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Der Kläger und die Beigeladenen waren im Streitjahr 2008 Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft in X, A-Straße. Neben der Tätigkeit in der Praxis der Berufsausübungsgemeinschaft waren die Mitgesellschafter auch als freiberufliche Belegärzte am Kreisklinikum X (A-Straße) tätig. Das Gebäude der Berufsausübungsgemeinschaft in X befindet sich auf dem ca. 150 m x 250 m großen Gelände des Kreisklinikums und schließt im Südosten an den Hauptgebäudekomplex unmittelbar an. Die Parkplätze für das Gesamtgelände befinden sich im Norden und Osten. Alle Gebäude werden über gemeinsame Zugänge erreicht.
Im Rahmen eines Sicherstellungsauftrags war vereinbart, dass der Notdienst für die gynäkologische Station des Kreisklinikums durch die Gemeinschaftspraxis zu gewährleisten ist. Der jeweils diensthabende Arzt war verpflichtet, innerhalb einer Reaktionszeit von max. 10 Minuten vor Ort zu sein. Der Kläger hat deshalb eine ca. 800 m vom Kreisklinikum entfernt liegende Eigentumswohnung erworben und während seiner Bereitschaft genutzt.
Zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft und dem Klinikum bestand zudem in den Bereichen Mammographie und Labor eine Apparategemeinschaft, um die zum Teil kostenintensiven medizin-technischen Geräte wirtschaftlich rentabel zu betreiben. Die entsprechenden Einrichtungen, insbesondere der sogenannte Befundungsraum, befanden sich in den Räumlichkeiten der Kreisklinik. Der Kläger und die Beigeladene waren zur Befundung berechtigt („Genehmigung für Teilradiologie“) und übten diese Tätigkeit, die in der Regel über die Berufsausübungsgemeinschaft abgerechnet wurde, weitgehend in den Räumlichkeiten des Kreisklinikums aus.
Den an der Berufsausübungsgemeinschaft beteiligten Ärzten war der jederzeitige Zutritt zum Kreisklinikum gestattet. Bei der Nutzung der Klinikeinrichtungen (insbesondere für die Durchführung von Operationen) hatten sie sich jedoch in den Organisationsablauf des Klinikums einzuordnen.
Der Kläger wohnte im Streitjahr in der M Straße in T und war regelmäßig entweder in der Berufsausübungsgemeinschaft oder dem Kreisklinikum tätig. Die einfache Straßenentfernung zwischen seiner Wohnung und X, A-Straße betrug 56 km. Zu seinen Fahrten mit dem BMW 530d führte er ein Fahrtenbuch und machte in der Feststellungserklärung 2008 sämtliche Fahrzeugkosten (3.132,50 € zzgl. AfA 9.971,61 €) als Sonderbetriebsausgaben geltend. Die Veranlagung erfolgte entsprechend und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Für die Berufsausübungsgemeinschaft, die über keinen Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183 Abs. 1 AO verfügt, erging (im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung) am 22.07.2011 ein geänderter Feststellungsbescheid für das Streitjahr 2008.
Darin war das Finanzamt den Feststellungen der Betriebsprüferin, die diese im Betriebsprüfungsbericht vom 28.02.2011 niedergelegt hatte, vollumfänglich gefolgt.
U.a. war die Prüferin hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Fahrtkosten von den erklärten Sonderbetriebsausgaben des Klägers abgewichen (vgl. BP-Bericht Seite 7, Tz. 1.7.2.) und berücksichtigte sowohl die Fahrten Wohnung-Praxis als auch die Fahrten Wohnung-Kreisklinikum nunmehr lediglich in Höhe der Entfernungspauschale. Von den insgesamt gefahrenen 13.953 km ließ sie für 13.440 km (an 120 Tagen 56 km x 2) nur einen Betrag von 2.016 € als Entfernungspauschale zu. Dies führte für das Streitjahr zu einer Minderung der Sonderbetriebsausgaben des Klägers um 10.606 €.
Gegen diesen geänderten Feststellungsbescheid erhob die Berufsausübungsgemeinschaft fristgerecht Einspruch. Darin wurden die Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben des Klägers als strittig bezeichnet; eine Einspruchsbegründung sollte nachgereicht werden.
Nachdem trotz Aufforderung keine weitere Einspruchsbegründung beim Finanzamt eingegangen war, erließ das Finanzamt am 14.05.2012 eine Einspruchsentscheidung, in der es den Einspruch als unbegründet zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger als Beteiligter an der Berufsausübungsgemeinschaft fristgerecht Klage erhoben.
Die Fahrten ins Kreisklinikum seien steuerlich unbeschränkt mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen....