Revision eingelegt (BFH VIII R 3/23)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei Kapitaleinkünften ohne Vermögenseinlage
Leitsatz (redaktionell)
Ohne Leistung einer zu einer endgültigen Schuldbefreiung führenden Vermögenseinlage liegt weder eine typische noch eine atypisch stille Gesellschaft vor, so dass auch keine berücksichtigungsfähigen Werbungskostenüberschüsse bei Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt werden können.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob die Inanspruchnahme des Klägers als Bürge zu einem keine berücksichtigungsfähigen Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögenmöglich ist.
Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2011 einen Verlust aus einer atypisch stillen Beteiligung an der Firma A GmbH & atypisch still i. H. v. 44.881 €. Der Verlust blieb im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt, da keine Mitteilung des Feststellungsfinanzamts vorlag.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 02.04.2013 legte er Kläger Einspruch ein. Er verwies auf eine Feststellungserklärung gegenüber dem Finanzamt 1, wonach die A GmbH zu 90 % und er selbst zu 10 % an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt seien. Sein Anteil am laufenden Verlust aus Gewerbebetrieb betrage 51.190,83 € abzüglich ihm allein zuzurechnender Betriebseinnahmen i. H. v. 6.309,58 €, so dass bei ihm ein Verlust i. H. v. 44.881,25 € anzusetzen sei.
Die Nachfrage des beklagten Finanzamts beim für die Feststellung zuständigen Finanzamt 1 ergab, dass die A GmbH & atypisch still bereits seit dem 30.06.2009 nicht mehr bestehe. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung habe nicht stattgefunden, weil der vom Kläger vorgelegte, auf den 10.01.2011 datierte Vertrag über ein Partiarisches Darlehen mit Nachtrag vom 15.01.2011 keine Beteiligung an den stillen Reserven der GmbH vorgesehen habe, kein Jahresabschluss für das Jahr 2011 vorliege und die A GmbH Anfang 2012 Insolvenz angemeldet habe. Die Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung sei dem Kläger mit Schreiben vom 26.04.2013 mitgeteilt worden.
Mit Schreiben vom 26.04.2013 legte der Kläger einen auf den 10.01.2011 datierten Vertrag über ein Partiarisches Darlehen vor, der lautet wie folgt:
"§ 1 Darlehenshingabe
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 180.273,72 € durch Umwandlung des Darlehens der Bank1, Kontonummer xxx.
§ 2 Verzinsung/Gewinnbeteiligung
Das Darlehen ist analog der Darlehensbedingungen der Bank1 mit 7 % p.a. zu verzinsen. Zinsen und Gebühren sind ebenfalls analog der Bedingungen der Bank1 zu zahlen. Die Zinsen sind monatlich zu zahlen. Zusätzlich zum vereinbarten Zins ist eine Gewinn- und Verlustbeteiligung in Höhe von 1 % des Jahresgewinns. Die Dauer der Gewinn- und Verlustbeteiligung ist bis zum 01.01.2016 vereinbart.
Maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Darlehensgebers ist der Steuerbilanzgewinn der GmbH vor Abzug der. Körperschaftsteuer.
Die GmbH verpflichtet sich, ihren Jahresabschluss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Darlehensgeber schriftlich mitzuteilen.
§ 3 Tilgung
Das Darlehen ist analog den Darlehensbedingungen der Bank1 in monatlichen Raten von jeweils 2.000,00 € zurückzuzahlen (Zins und Tilgung).
Es ist jederzeit eine Sondertilgung des Darlehens möglich.
Ein Respiro von einer Woche ist vereinbart. Im Fall des Verzugs der Rate oder einem Teil der Rate ist der Darlehensgeber berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und den gesamten Darlehensrest sofort fällig zu stellen.
Ist die Darlehensnehmerin mit der Rückzahlung in Verzug, wird der Darlehnsgeber den ihm entstehenden Schaden als Verzugsschaden geltend machen.
§ 4 Sicherheiten
Es gelten die mit der Bank1 vereinbarten Sicherheiten.
Die Kosten der Kreditsicherung trägt das Unternehmen.
§ 5 Weitere Bestimmungen
Die GmbH bedarf zu folgenden Geschäften der vorherigen Zustimmung des Darlehensgebers: Umwandlung der GmbH in eine andere Rechtsform einschließlich der Aufnahme von Gesellschaftern und Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens. ...
§ 6 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Für die Kündigungsfristen gelten die Bedingungen der Bank1.
§ 7 Kündigungsrecht des Darlehensgebers
Dem Darlehensgeber steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
§ 8 Salvatorische Klausel
Neben dieser Vereinbarung bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. ...
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, werden davon die übrigen Regelungen nicht berührt.
Die Parteien sind verpflichtet, sich auf eine Regelung zu einigen, die rechtlich zulässig ist und dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt."
Außerdem legte er einen auf den 15.01.2011 datierten Nachtrag vor.
"§ 2 Verzinsung/Gewinn-Verlustbeteiligung
Abweichend vom Darlehensvert...