Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch bei Arbeitsplatzsuche des Kindes in Eigeninitiative
Leitsatz (redaktionell)
Die Orientierung und Information eines Kindes über weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten stellt keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar und kann auch nicht als Zeit ohne Ausbildungsplatz bzw. ernsthaftes Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz gewertet werden.
Weil nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich die Meldung bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitssuchender gefordert wird, genügt eine Arbeitsplatzsuche des Kindes in Eigeninitiative ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihren am 20.09.1983 geborenen Sohn A für die Monate März 2004 bis Juli 2004.
Die Klägerin bezog für ihren Sohn A zunächst laufend Kindergeld. Bis 10.02.2004 besuchte er die 10. Jahrgangsstufe der Berufsschule. In der Zeit vom 11.05.2004 bis 21.07.2004 arbeitete er bei der Firma 1. Ab August 2004 war er als Bewerber sowohl um einen Ausbildungsplatz als auch um einen Arbeitsplatz bei der Berufsberatung bzw. Arbeitsvermittlung gemeldet.
Mit Bescheid vom 22.09.2005 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind A ab März 2004 auf und forderte von der Klägerin das für den Zeitraum März 2004 bis Juli 2004 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 770 € zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, das Kind habe die Schulausbildung abgebrochen und befinde sich nicht mehr in Ausbildung. Es sei nicht bei der Arbeitsvermittlung als arbeitssuchend gemeldet. Das Kind habe eine Beschäftigung für den Zeitraum 11.05. bis 21.07.2004 aufgenommen, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe. Eine Ausbildung werde nach Aktenlage nicht bzw. nicht mehr angestrebt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2005 wurde der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Es sei zutreffend, dass der Sohn der Klägerin die Schule am 10.02.2004 beendet hat. Daran anschließend habe er sich hinsichtlich seiner weiteren beruflichen Zukunft zunächst orientiert und sich über weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten informiert. Da er kurzfristig keine neue Ausbildungsstelle habe antreten können, habe er in der Zeit vom 11.05. bis 21.07.2004 bei der Firma 1 gearbeitet, um wenigstens etwas eigenes Geld verdienen zu können. Der Arbeitslohn für diesen Zeitraum habe ausweislich der Lohnsteuerkarte 2004 lediglich 2.009,20 € betragen. Die zu beachtende Einkunftsgrenze des Kindes für 2004 sei keineswegs erreicht worden. Es sei auch die einzige Arbeitstätigkeit gewesen. Eine dauerhafte Tätigkeit sei nicht eingegangen worden. Darüber hinaus sei zu beachten, dass A erst am 20.09.2004 das 21. Lebensjahr vollendet hat. Er habe sich direkt nach dem Beenden der Schule nicht arbeitslos gemeldet, da er schließlich beabsichtigt habe, seine Ausbildung fortzusetzen. Die Tatsache, dass er keine Ausbildungsstelle fand, könne nicht zu seinen bzw. zu Lasten der Klägerin gewertet werden. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG lägen demnach nicht vor, so dass kein Rechtsgrund für die Rückforderung des Kindergelds bestehe.
Für die Klägerin wird beantragt, den Bescheid vom 22.09.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 09.12.2005 aufzuheben.
Für die Beklagte wird Klageabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Insbesondere ein Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG sei für den strittigen Zeitraum nicht gegeben. Nachweise über Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz lägen nicht vor. Voraussetzung nach dieser Vorschrift sei ein oder mehrere konkrete Berufsziele des Kindes. Eine Orientierung und Information, wie von der Klägerin geltend gemacht, könne deshalb nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. Im Übrigen sei dies von der Klägerin auch nicht belegt worden. Außerdem habe sich nach dem Vortrag der Klägerin das Kind auf Arbeitssuche befunden, d.h. das Kind habe eine Arbeitsstelle und nicht einen Ausbildungsplatz gesucht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der vorliegenden Kindergeldakte KG-Nummer: verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter des Senats (§§ 90 Abs. 2, 79a Abs. 3 und 4 FGO) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Für Zwecke der Kindergeldfestsetzung werden nach § 63 Abs. 1 S. 2 EStG Kinder berücksichtigt, die zumindest einen der Berücksichtigungstatbestände nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllen und deren Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag...