Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines behaupteten Kirchenaustritts aus der Evang. Kirche während eines mehrjährigen USA-Aufenthaltes
Leitsatz (amtlich)
Durch den Fortzug aus Bayern endet nicht die durch die Taufe erworbene konfesionelle Bekenntniszugehörigkeit, sondern nur die räumliche Zugehörigkeit zur Evang.-Luth. Kirche in Bayern. Die Zugehörigkeit lebt wieder auf, sobald neuerlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern begründet wird.
Normenkette
GG Art. 140; WRV Art. 137; BayKirchStG Art. 1-2
Tatbestand
Streitig ist, ob das beklagte evang.-luth. Kirchensteueramt zu Recht für die Jahre 1997 bis 2000 Kirchensteuer gegenüber den Klägern festgesetzt hat.
Die Kläger sind Ehegatten und beide auf das evangelische Bekenntnis getauft. Sie haben zwei Söhne, geboren am xxx.1986 und am xxx.1988, und eine Tochter, geboren am xxx.1991. Laut Auskunft der Meldebehörde zogen sie am 01.12.1988 (Kläger) bzw. 22.03.1989 (Klägerin) von A nach B (Xxx) um. Kläger und Klägerin hatten bei ihrer Anmeldung in B das Konfessionsmerkmal "ev" angegeben.
Im Januar 1991 verzogen die Kläger nach Xxx/USA. Mangels eigener Abmeldung wurden sie am 16.02.1995 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet (Mitteilung der Stadt B - Amt für öffentliche Ordnung - vom 28.05.1995). Am 15.06.1996 kehrten die Kläger aus den USA wieder nach B (Xxx) zurück (Bestätigung der Stadt B - Sachgebiet Meldewesen - vom 26.08.1997). Als Konfession gaben beide Kläger nunmehr "vd" an.
Die an die Kläger gerichteten Kirchensteuerbescheide 1989 bis 1991 weisen (als Saldo zwischen festgesetzter Kirchensteuer und einbehaltener Kirchenlohnsteuer) ausschließlich Erstattungsbeträge aus. In ihren beim Finanzamt B (wegen der in Deutschland erzielten Mieteinnahmen) auch für die Jahre 1991 ff. eingereichten Einkommensteuererklärungen war für beide Kläger unverändert die Adresse Xxx in B angegeben, in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 und 1992 (Eingang beim Finanzamt am 23.11.1992 bzw. 29.10.1993) als Religion für beide Kläger "ev.", in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 (unterschrieben mit Datum 15.06.1995) und 1994 (unterschrieben mit Datum 15.06.1996) hingegen nur für den Kläger "ev." und für die Klägerin "-".
Im Dezember 2001 erfuhr das beklagte Kirchensteueramt aufgrund einer Mitteilung des Evang.-Luth. Kirchensteueramtes A wegen Kirchengrundsteuer, dass die Kläger wieder in B wohnhaft sind. Da die archivierten Besteuerungsdaten beide Kläger als evangelisch auswiesen und keine Erkenntnisse über einen Kirchenaustritt vorlagen, bat das beklagte Kirchensteueramt mit Anschreiben vom 26.02.2002 die Kläger um Ausfüllung eines übersandten Vordrucks wegen Religionszugehörigkeit. Die Kläger antworteten am 10.03.2002 wie folgt:
"Wir haben uns, nachdem wir nochmals während unseres langjährigen USA Aufenthalts, von der evangelischen Kirche enttäuscht wurden, in den USA endgültig von dieser Religionsgemeinschaft abgewandt und waren zeitweilig in einer anderen Religionsgemeinschaft aktiv. Wie sie wahrscheinlich wissen, ist das in den USA eine formlose Angelegenheit und wird nicht durch ein Pfarramt bescheinigt. Nach unserer Rückkehr nach Deutschland haben wir uns deshalb folgerichtig, da wir keiner der großen Religionsgemeinschaften angehören, als konfessionslos gemeldet."
In einem weiteren Schreiben vom 19.06.2002 führte der Kläger aus, dass sein Arbeitsverhältnis in B weiterbestanden und er deshalb seinen Wohnsitz in B formell beibehalten habe. Abschließend heißt es wie folgt:
"Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich mich von der evangelischen Kirche losgesagt habe. Ich und meine Familie waren in den USA Mitglied in der Christian Community und haben dort auch unsere Tochter taufen lassen. Wie Ihnen bereits bekannt haben wir deshalb, da wir keiner der großen Kirchen angehören, bei unserem Umzug von den USA nach Deutschland wahrheitsgemäß als Religionszugehörigkeit "keine" angegeben."
Mit Schreiben vom 10.07.2002 wies das Kirchensteueramt die Kläger darauf hin, dass die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich ihrer Kirchenmitgliedschaft zur Evang.-Luth. Kirche in Bayern nicht zutreffend seien. Ihre Kirchenmitgliedschaft habe zwar mit dem Wegzug in die USA geendet, dies sei aber nicht gleichzusetzen mit einem Verlust der durch die Taufe begründeten Konfessionszugehörigkeit zur evang.-luth. Kirchen- und Bekenntnisfamilie. Mit dem Zuzug aus dem Ausland in die Bundesrepublik habe die Mitgliedschaft sowohl im kirchenrechtlichen als auch im staatsrechtlichen Sinne wieder aufgelebt. Weiche Wege jemand im Ausland hinsichtlich seiner religiösen Orientierung beschritten habe, sei für das deutsche Kirchenmitgliedschaftsrecht ohne Bedeutung. Die Unterlassung der Angaben zur Religionszugehörigkeit vor der Meldebehörde führe nicht zu einer Beendigung der Kirchenmitgliedschaft, da diesen Angaben keine kirchenmitgliedschaftsverändernde Wirkung zukomme. Folglich seien die Kläger nach Wiederbegründung ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik solange "voll...