Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Sonderausgabenabzug für Zinsen auf Steuernachzahlungen bei teilweiser Aufhebung der Vollziehung der Zinsbescheide im folgenden Veranlagungszeitraum
Leitsatz (redaktionell)
Mangels wirtschaftlicher Belastung sind Nachzahlungszinsen im Zahlungsjahr nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn schon zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass sie zurückerstattet werden müssen. Dabei ist unerheblich, ob die Erstattung in den Veranlagungszeitraum der Aufwendungen oder in einen späteren Zeitraum fällt.
Normenkette
AO § 233a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 11
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist nur noch der Sonderausgabenabzug von Nachforderungszinsen.
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wohnbaugesellschaft und betreibt daneben ein Fitnesscenter. Im Streitjahr 1998 lebte er von seiner Ehefrau getrennt.
Im Zusammenhang mit der Nachforderung von Einkommensteuer 1990 bis 1995 wurden in den Bescheiden vom 17. 12. 1998 gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau Nachzahlungszinsen wie folgt festgesetzt:
Zinsen zur Einkommensteuer 1990 |
8.856,00 DM |
Zinsen zur Einkommensteuer 1991 |
10.848,00 DM |
Zinsen zur Einkommensteuer 1992 |
103.320,00 DM |
Zinsen zur Einkommensteuer 1993 |
11.594,00 DM |
Zinsen zur Einkommensteuer 1994 |
9.216,00 DM |
Zinsen zur Einkommensteuer 1995 Festsetzung 5.752 DM, Erhöhung um |
5.720,00 DM |
Summe |
149.554,00 DM |
Aufgrund eines Antrags der Ehefrau des Klägers rechnete das Finanzamt im Aufteilungsbescheid vom 11. 1. 1999 die gesamte Steuer- und Zinsnachforderungen dem Kläger zu.
Die am 20. 1. 1999 fälligen Zinsen wurden vom Kläger am 31. 12. 1998 bezahlt. Mit Schreiben vom 9. 1. 1999 legte er gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 17. 12. 1998 Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung, die er im Schreiben vom 5. 3. 1999, auf das insoweit verwiesen wird, im einzelnen bezifferte. Zugleich begehrte er - unter Anerkennung unstreitiger Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 17.655 DM - die Verrechnung der darüber hinaus bezahlten Zinsen zur Einkommensteuer auf unstreitige Steuern in Höhe von insgesamt 124.650 DM, Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von 6.355 DM sowie die Erstattung des Restbetrags in Höhe von 894 DM. Das Finanzamt hob mit Bescheid vom 16. 3. 1999 die Vollziehung der Zinsbescheide zur Einkommensteuer 1990 in Höhe von 8.856 DM, 1991 in Höhe von 8.026 DM, 1992 in Höhe von 100.490 DM, 1993 in Höhe von 7.080 DM, 1994 in Höhe von 2.895 DM und 1995 in Höhe von 4.584 DM, also insgesamt in Höhe von 131.931 DM ab Fälligkeit auf. Dem Verrechnungsantrag des Klägers wurde entsprochen; die Wertstellung erfolgte - entsprechend der Zahlung des Klägers - zum 31. 12. 1998. Am 3. 8. 2000 ergingen für 1994 und 1995 geänderte Zinsbescheide, in denen die Zinsen zur Einkommensteuer 1994 auf 9.152 DM und 1995 auf 5.672 DM herabgesetzt wurden; hinsichtlich der noch nicht getilgten Beträge in Höhe von 2.831 DM bzw. 4.504 DM wurde wiederum Aussetzung der Vollziehung gewährt.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 machte der Kläger Nachforderungszinsen in Höhe von 149.554 DM als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte im Steuerbescheid für 1998 vom 30. 3. 2000, der nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung erging, Sonderausgaben in Höhe von 13.657 DM.
In den geänderten Steuerbescheiden vom 21. 8. und 21. 9. 2000 blieb der Sonderausgabenabzug unverändert.
Die jeweils gegen die einzelnen Bescheide eingelegten Einsprüche hatten insoweit Erfolg, als das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung Zinsen in Höhe von nunmehr 17.655 DM als Sonderausgaben berücksichtigte und die verrechneten Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von 6.355 DM gewinnmindernd abzog. Die Einkommensteuer wurde nach der Grundtabelle, einer Ermäßigung nach § 34g Nr. 1 EStG (60 DM) und unter Berücksichtigung des Kindergeldes auf 382.191 DM festgesetzt.
Mit der Klage beantragt der Kläger unter Einschränkung des bisherigen Klageantrags Nachforderungszinsen in Höhe von 143.199 DM als Sonderausgaben abzuziehen und den Steuerbescheid für 1998 vom 21. 9. 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. 11. 2000 entsprechend zu ändern. Für den Fall des Unterliegens beantragt er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Sonderausgabenabzug für gezahlte Zinsen im Jahr der Zahlung durch die spätere Aufhebung der Vollziehung und Umbuchung der Zinsen auf unstreitige Steuern beeinflusst wird.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor:
Die Zinsen seien als Sonderausgaben abziehbar, weil sie bereits 1998 gezahlt worden seien. Entscheidend sei allein der Zeitpunkt der Zahlung. Eine willkürliche Zahlung liege nicht vor. Wegen des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für Nachforderungszinsen ab dem Jahr 1999 sei Ende 1998 besonderes Augenmerk darauf gelegt worden, dass bereits festgesetzte Nachforderungszinsen noch im Jahr 1998 beglichen werden. Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerb...