Revision eingelegt (BFH I R 41/21)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten einer im Ausland ansässigen Konzernmutter im Zusammenhang mit Parallelimporten
Leitsatz (redaktionell)
Eine vGA kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familien-, gesellschafts-, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.
Es ist nicht branchenüblich, dass Umsätze aus Parallelimporten einer im Ausland ansässigen Konzernmutter stets gesondert in die Provision / Marge der nationalen Vertriebsgesellschaft einfließen müssen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten einer im Ausland ansässigen Konzernmutter.
Die Klägerin ist eine GmbH, die die Gründung, den Erwerb und die Beteiligung an gewerblichen Unternehmen in Deutschland sowie deren Verwaltung und die Erbringung von Dienstleistungen für diese Unternehmen zum Unternehmensgegenstand hat. Die Gesellschaft bestimmt nach einheitlichen Richtlinien die Unternehmenspolitik ihrer deutschen Beteiligungsgesellschaften, an welchen ihr eine Stimmrechtsmehrheit zusteht. Anteilseigner der Klägerin sind zu 77% die A1-AG (Ausland) und zu 23% die Konzernmuttergesellschaft A2-AG (Ausland).
Sie ist Organträgerin der A3-GmbH. Diese hat die Herstellung, Verarbeitung und den Vertrieb von Produkten und anderer damit verwandter Produkte zum Unternehmensgegenstand. Da zwischen der A3-GMBH als beherrschtem Unternehmen und der Klägerin als herrschendem Unternehmen am 05.12.1996 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde, besteht zwischen den Gesellschaften ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 14 KStG.
Als Vertriebspartner der A -Gruppe, der für den Vertrieb von Originalprodukten des Konzerns in Deutschland zuständig ist, war A3-GMBH auch in den Streitjahren wirtschaftlich durch sog. "Parallelimporte" belastet. Hierbei werden Originalprodukte (keine Nachahmerprodukte) von sog. Parallelimporteuren bei Großhändlern in EU-Mitgliedsstaaten mit einem niedrigeren Preisniveau (z.B. Rumänien) aufgekauft und sodann in ein Land mit einem hohen Preisniveau (z.B. Deutschland) exportiert. Dort werden sie von den Parallelimporteuren, die im Inland als Konkurrenten von A3-GMBH in Erscheinung treten, an entsprechenden Einrichtungen verkauft, wobei sich die günstigeren Einkaufskonditionen in einem niedrigeren Verkaufspreis niederschlagen.
Die Veranlagungen zur Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer Außenprüfung, die sich auf die Streitjahre erstreckte, erfasste die Betriebsprüfung bzgl. A3-GMBH in Zusammenhang mit den Parallelimporten vGA in Höhe von xx T€ (2006), xx T€ (2007), xx T€ (2008), xx T€ (2009) und xx T€ (2010). Die Prüfer kamen zu der Feststellung, dass die von den Vertriebsgesellschaften (hier: A3-GMBH) durchgeführte Vermarktung des Originalproduktes auch den Parallelimporteuren und mithin mittelbar der in der Ausland belegenen Muttergesellschaft nutze, da deren Umsatz / Gewinn durch den Verkauf der Originalprodukte insgesamt erhöht werde. Da A3-GMBH insofern keine Vergütung von den Parallelimporteuren bzw. der Muttergesellschaft erhalte, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Hinsichtlich der Berechnungen verwies der Bp-Bericht auf den Teilbericht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 10.01.2017 (Anlage 6, Seite 8).
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung (vgl. BP-Bericht vom 24.07.2017) an und erließ am 20.09.2017 für die Streitjahre geänderte Körperschaftsteuerbescheide, in denen es die Körperschaftsteuer für 2006 auf xx €, für 2007 auf xx €, für 2008 auf xx €, für 2009 auf xx €, und für 2010 auf xx € festsetzte.
Die hiergegen fristgerecht am 13.10.2017 eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 27.06.2019 (Aufgabe zur Post am 27.09.2019) als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht am 22.10.2019 Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei den Parallelimporteuren handele es sich um mit A nichtverbundene Unternehmen, auf die der Konzern keinen Einfluss habe. Sie seien im Verhältnis zu den Herstellern und deren Vertriebsgesellschaften fremde Dritte und würden in keiner Weise durch die Unternehmen kontrolliert oder auch nur beeinflusst.
Für inländische Abnehmer bestünde gemäß § 129 SGB V im Sinne der Kostendämpfung im Gesundheitswesen die Verpflichtung, einen gewissen Anteil an Originalprodukten von den Parallelimporteuren zu beziehen und vergünstigt an die Kunden in Deutschland abzugeben. Auf die Entscheidung, ob ein parallel importiertes Produkt oder ein über die inländische Vertriebsgesellschaft des Herstellers (hier: A3-GMBH) bezogenes Produkt abgegeben werde, habe der anordnende Beteiligte - anders als bei Nachahmerpr...